Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_762/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Procedural Order in Guardianship Transfer Case

Geschäftsnummer 5A_762/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision from a psychiatric clinic regarding the transfer of a patient. The complaint challenged an earlier court ruling that mandated the patient return to the clinic. The court had required the complainant to submit additional documents and justification within a week, under the threat of procedural consequences. The situation addresses the legitimacy of the complaint against a preliminary ruling in the context of potential legal disadvantages, ultimately leading to a decision that did not allow the review of the complaint as it was deemed premature and lacking grounds for immediate appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Procedural Order in Guardianship Transfer Case: The complaint challenged an earlier court ruling that mandated the patient return to the clinic. The court had required the complainant to submit additional documents and justification within a week, under the threat of procedural consequences. The situation addresses the legitimacy of the complaint against a preliminary ruling in the context of potential legal disadvantages, ultimately leading to a decision that did not allow the review of the complaint as it was deemed premature and lacking grounds for immediate appeal.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen vormundschaftliche Angelegenheit Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil Richtlinie Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained because it was directed against an obviously inadmissible interlocutory decision.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the criterion that the appeal against an interlocutory decision does not meet, leading to the non-entry into the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_762/2008/bnm

Urteil vom 10. November 2008

II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Klinik A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufforderung zur Verbesserung der Berufungsschrift (fürsorgerische Freiheitsentziehung).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 3. November 2008 des Präsidenten der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons

Zürich.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 3. November 2008 des Kammerpräsidenten des Zürcher Obergerichts, der (nebst der angeordneten Einholung eines Strafregisterauszugs) die Beschwerdeführerin (unter Androhung von Säumnisfolgen) aufgefordert hat, ihre Berufung (gegen einen erstinstanzlichen Gerichtsentscheid betreffend Rückverlegung in die Psychiatrische Klinik A.________) innert 7 Tagen mit Anträgen und einer Begründung zu versehen sowie vorhandene Urkunden nachzureichen,

in Erwägung,

dass sich die vorliegende Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid richtet,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (von hier nicht gegebenen weiteren Fällen abgesehen) gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide nur dann offen steht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), d.h. einen Nachteil, der selbst durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann ( BGE 134 III 188 E. 2 S. 190ff.),

dass es bei der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2008, die eine prozessleitende Verfügung darstellt, an dieser Voraussetzung fehlt, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, die Verfügung im Anschluss an den kantonalen Endentscheid erneut beim Bundesgericht anzufechten und den Nachteil durch einen günstigen Endentscheid zu beseitigen,

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann