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5A_761/2025 KI-generiert

Claimant Fails to Establish Grounds for Revision of Temporary Coercive Placement Dismissal

Geschäftsnummer 5A_761/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Claimant Fails to Establish Grounds for Revision of Temporary Coercive Placement Dismissal The Federal Supreme Court dismissed a claim seeking revision of a cantonal court decision that had previously declined to address a challenge to a temporary coercive placement (Fürsorgerische Unterbringung, FU) due to a lack of present interest. The claimant was briefly placed in a clinic on April 18, 2025, and released the following day, leading the lower court to find no *virtual* interest in reviewing the placement because the likelihood of a repeat confinement was deemed low, adding *obiter dictum* that the placement was initially justified by the claimant's behavior and medical findings. The Federal Supreme Court rejected the revision request because the claimant failed to demonstrate any legitimate grounds for revision under the law, instead attempting to re-litigate the primary merits of the original FU decision by citing newly acquired patient records and re-analyzing prior evidence, which is outside the scope of a revision procedure and considered inadmissible new evidence or an impermissible request for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. BGG nicht, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. BGG; Claimant Fails to Establish Grounds for Revision of Temporary Coercive Placement Dismissal: The claimant was briefly placed in a clinic on April 18, 2025, and released the following day, leading the lower court to find no *virtual* interest in reviewing the placement because the likelihood of a repeat confinement was deemed low, adding *obiter dictum* that the placement was initially justified by the claimant's behavior and medical findings. The Federal Supreme Court rejected the revision request because the claimant failed to demonstrate any legitimate grounds for revision under the law, instead attempting to re-litigate the primary merits of the original FU decision by citing newly acquired patient records and re-analyzing prior evidence, which is outside the scope of a revision procedure and considered inadmissible new evidence or an impermissible request for reconsideration.

Schlagwörter

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Revision (fürsorgerische Unterbringung) Revisionsgründe stichhaltige Gründe Wiedererwägung Kognitionsbefugnis Klageänderung Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained under the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_761/2025

Urteil vom 15. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Medizinische Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, Abteilung Sozialmedizin,

Malzgasse 30, 4001 Basel.

Gegenstand

Revision (fürsorgerische Unterbringung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 1. September 2025 (FU.2025.104).

Sachverhalt:

Am Abend des 18. April 2025 suchte A.________ (Beschwerdeführer) die Notfallstation des Universitätsspitals Basel zur Abklärung einer Verletzung am Sprunggelenk auf. Der vor Ort beigezogene Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt ordnete noch gleichentags eine fürsorgerische Unterbringung an, worauf der Beschwerdeführer in die Klinik B.________ überwiesen wurde. Am Folgetag wurde die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen.

Am 24. April 2025 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die fürsorgerische Unterbringung an das FU-Gericht des Kantons Basel-Stadt. Nach Einholung eines Gutachtens und Anhörung des Beschwerdeführers und des einweisenden Arztes trat das FU-Gericht in Verneinung eines virtuellen Interesses zufolge Unwahrscheinlichkeit einer erneuten Einweisung mit Entscheid vom 5. Juni 2025 auf die Beschwerde nicht ein. In einer subsidiären Eventualbegründung kam es zum Schluss, dass angesichts der Befunde und des Verhaltens des Beschwerdeführers auf der Notfallstation die fürsorgerische Unterbringung gerechtfertigt war. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_578/2025 vom 7. August 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein und auf das gegen sein Urteil erhobene Revisionsgesuch trat es mit Urteil 5F_45/2025 vom 3. September 2025 mangels Nennung und Darlegung von Revisionsgründen nicht ein.

Am 21. August 2025 stellte der Beschwerdeführer auch beim FU-Gericht ein Revisionsgesuch gegen dessen Entscheid vom 5. Juni 2025. Mit Entscheid vom 1. September 2025 wies das FU-Gericht dieses mangels von Revisionsgründen ab. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. September 2025 beim Bundesgericht wiederum eine Beschwerde eingereicht, welche vorliegend zu beurteilen ist.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich bei seinem Revisionsgesuch vom 21. August 2025 auf eine neue Analyse des Verhandlungsprotokolles gestützt um aufzuzeigen, dass der Amtsarzt widersprüchliche und objektiv unzutreffende Angaben gemacht habe. Sodann habe er vom Universitätsspital am 29. August 2025 erstmals die vollständige Patientenakte auf einem USB-Stick erhalten, welche diverse dortige Missstände dokumentieren würden.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern er entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid vor dem FU-Gericht Revisionsgründe dargelegt hätte. Dieses ist im Ausgangsentscheid vom 5. Juni 2025 aufgrund der bereits erfolgten Entlassung aus der Klinik in Verneinung eines virtuellen Interesses auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Darlegung, dass die Einweisung angesichts seines Verhaltens begründet war, erfolgte bloss subsidiär und war damit nicht entscheidtragend, wobei der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht dartut, inwiefern er Revisionsgründe geltend gemacht und dargelegt hätte. Im Übrigen sind die diesbezüglich im bundesgerichtlichen Verfahren gemachten Vorbringen neu und somit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) - insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er den am 29. August 2025 erhaltenen USB-Stick mit den Patientenakten sowie die vorgelegten ärztlichen Atteste vom 24. August 2025 (Dr. C.________) und vom 28. August 2025 (Dr. D.________) im kantonalen Revisionsverfahren im Anschluss an seine Beschwerde vom 21. August 2025 noch nachgereicht und hierzu Ausführungen gemacht hätte - und ohnehin laufen sie darauf hinaus, inhaltlich eine Wiedererwägung des FU-Entscheides vom 5. Juni 2025 zu verlangen; hierzu dient die Revision indes nicht, wie dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid zutreffend beschieden und wie es ihm auch bereits in der Erwägung 1 des bundesgerichtlichen Revisionsurteils 5F_45/2025 erklärt wurde.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Medizinischen Diensten des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli