Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_761/2020 KI-generiert

Appeal against Involuntary Psychiatric Detention Dismissed for Insufficient Grounding

Geschäftsnummer 5A_761/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was subjected to a protective placement in the University Psychiatric Services of Bern on August 24, 2020, following a medical order. This decision was contested, but the appeal was rejected by the Bernese Cantonal Court on August 28, 2020. The individual further attempted to appeal multiple times to the Swiss Federal Tribunal without a proper reasoned decision from the lower court, which was finally provided on September 7, 2020. The person then submitted a formal complaint against it on September 14, 2020. The case revolves around the individual's objections to their involuntary psychiatric hospitalization, claiming that they experienced forced medication despite participating voluntarily in a neurological research program. The appeal did not specifically address the grounds for the protective placement as cited by the lower courts, which included concerns about the individual's risk behavior and the necessity and suitability of the psychiatric facility's intervention.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal against Involuntary Psychiatric Detention Dismissed for Insufficient Grounding: This decision was contested, but the appeal was rejected by the Bernese Cantonal Court on August 28, 2020. The individual further attempted to appeal multiple times to the Swiss Federal Tribunal without a proper reasoned decision from the lower court, which was finally provided on September 7, 2020. The person then submitted a formal complaint against it on September 14, 2020. The case revolves around the individual's objections to their involuntary psychiatric hospitalization, claiming that they experienced forced medication despite participating voluntarily in a neurological research program. The appeal did not specifically address the grounds for the protective placement as cited by the lower courts, which included concerns about the individual's risk behavior and the necessity and suitability of the psychiatric facility's intervention.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Haftgrund psychiatrische Behandlung medizinisches Sachverständigengutachten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids medizinische Gründe Wiedererwägung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure based on this provision because it was not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order waives the collection of court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_761/2020

Urteil vom 17. September 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 28. August 2020 (KES 20 712).

Sachverhalt:

Am 24. August 2020 wurde A.________ mit ärztlicher Verfügung fürsorgerisch in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern untergebracht.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. August 2020 ab.

Bereits gegen das Entscheiddispositiv gelangte A.________ mehrmals an das Bundesgericht; es wurde ihm mitgeteilt, dass er zuerst einen begründeten Entscheid verlangen muss und erst dagegen die Beschwerde möglich ist. Nach dessen Ausfertigung am 7. September 2020 reichte A.________ dagegen am 14. September 2020 eine Beschwerde ein.

Erwägungen:

1. Soweit in einer Beschwerde mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

In Bezug auf den Anfechtungsgegenstand hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Soweit diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind, kann auf eine Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.

2. Soweit der Beschwerdeführer die Behandlung in der Anstalt kritisiert bzw. das Verhalten der dortigen Ärzte bemängelt und geltend macht, er werde unter Zwang mit Medikamenten betäubt, habe aber freiwillig an einem Hirnforschungsprogramm teilgenommen, äussert er sich zu ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (fürsorgerische Unterbringung) stehenden Themen; darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Soweit es tatsächlich zu einer Zwangsmedikation kommen sollte, wäre diese von der ärztlichen Leitung anzuordnen und dagegen stünde der Rechtsweg offen.

Im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung mangelt es an einer Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, mit welchen der Schwächezustand (paranoide Schizophrenie mit aktuell akuter psychotischer Dekompensation und starker affektiver Beteiligung, wobei sich die Wahnsymptome auch bei der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren deutlich zeigten) sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten dargestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit zulässig, als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli