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5A_761/2019 KI-generiert

Parents' Appeal Dismissed in Child Placement Case Due to Insufficient Legal Reasoning

Geschäftsnummer 5A_761/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a family with three children who have been primarily raised in Switzerland, while the father resides mostly in the Congo due to his work. Over several years, the Bern Child and Adult Protection Authority (KESB) received numerous reports of concern regarding the well-being of the children, including issues of neglect, malnutrition, and inadequate medical care. A psychiatric evaluation determined that the mother suffers from severe hoarding disorder, rooted in a schizotypal disorder, which poses both psychological and physical risks to the children. Consequently, in 2018 and 2019, KESB provisionally removed the children's custody from the parents and placed them in protective institutions, while enacting visitation rights and parental assessments. The parents appealed against these decisions, contending the family's residence is in the Congo, contesting Swiss jurisdiction on the matter. Their appeal to the higher Bern court was dismissed, leading them to take the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Parents' Appeal Dismissed in Child Placement Case Due to Insufficient Legal Reasoning: Over several years, the Bern Child and Adult Protection Authority (KESB) received numerous reports of concern regarding the well-being of the children, including issues of neglect, malnutrition, and inadequate medical care. A psychiatric evaluation determined that the mother suffers from severe hoarding disorder, rooted in a schizotypal disorder, which poses both psychological and physical risks to the children. Consequently, in 2018 and 2019, KESB provisionally removed the children's custody from the parents and placed them in protective institutions, while enacting visitation rights and parental assessments. The parents appealed against these decisions, contending the family's residence is in the Congo, contesting Swiss jurisdiction on the matter. Their appeal to the higher Bern court was dismissed, leading them to take the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbestimmungsrechts, Besuchsrecht, etc Kindesunterbringung Aufenthaltsbestimmungsrecht Rechte des Kindes Rechtsgutachten sachliche Unzuständigkeit elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_761/2019

Urteil vom 10. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern,

C.________, D.________ und E.________,

alle vertreten durch Frau Dr. F.________,

Gegenstand

Aufenthaltsbestimmungsrechts, Besuchsrecht, etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. August 2019 (KES 19 165).

Sachverhalt:

B.________ und A.________ haben die Kinder C.________ (geb. 2003), D.________ (geb. 2004) und E.________ (geb. 2012). Die Kinder sind primär in der Schweiz aufgewachsen. Der Vater arbeitet im Kongo und lebt deshalb die meiste Zeit dort. Seit mehreren Jahren gehen bei der KESB Bern regelmässig Gefährdungsmeldungen ein, u.a. wegen Verwahrlosung der Familienwohnung, Mangelernährung und ungenügender medizinischer Versorgung. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 18. Juli 2019 leidet die Mutter an einem massiven Messie-Syndrom auf der Grundlage einer schizotypischen Störung; es zeigen sich etliche psychische Auffälligkeiten, welche als ursächlich zu werten sind und für die gesunde Entwicklung der Kinder in psychischer wie auch physischer Hinsicht schädigend sein können.

Vorliegend geht es um den Entscheid vom 14. August 2018, mit welchem die KESB Bern den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Dauer des hängigen Kindesschutzverfahrens und die vorsorgliche Platzierung der Kinder im G.________ bestätigte, unter Regelung des persönlichen Verkehrs, Ernennung einer Kindesvertreterin und Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, sowie um den Entscheid vom 13. März 2019, mit welchem die KESB Bern den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltbestimmungsrechts bestätigte und die Kinder provisorisch im Zentrum H.________ in I.________ platzierte, unter Regelung des persönlichen Verkehrs, Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Anordnung eines Gutachtens für die Eltern und E.________.

Mit Entscheid vom 6. August 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die von den Eltern gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden ab, unter Modifizierung des Besuchsrechts ab 1. September 2019. Insbesondere verwarf es dabei auch den wiederholten Standpunkt der Eltern, dass die ganze Familie ihren Wohnsitz im Kongo habe und die KESB Bern deshalb gar nicht zur Regelung von Kindesbelangen zuständig sei.

Gegen diesen Entscheid haben die Eltern am 23. September 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Eingabe der Beschwerdeführer besteht darin, dass die Kinder ihnen einen Brief übergeben hätten, weshalb sie gegen den obergerichtlichen Entscheid Beschwerde erheben würden. Die Begründung und Begehren würden sich im Brief befinden. Der Kindeswille sei bislang nicht gewürdigt worden. Im beigelegten Brief erklären die Kinder, dass sie ihren Wohnort frei wählen und bei ihren Eltern wohnen möchten. Sie möchten bei ihnen alle Kulturen und Sprachen lernen, mit ihnen Geburtstage, Hochzeiten und Ferien verbringen, bei ihnen aufwachen und mit ihnen essen, mit ihnen die Freizeit gestalten, von ihnen Aufgabenhilfe erhalten, von ihnen zum Arzt gebracht werden, mit ihnen alle Probleme besprechen und von ihnen den Gutenachtkuss erhalten. Das Heim mache sie todtraurig, während sie bei ihren Eltern glücklich seien. Das Bundesgericht solle sie sofort aus dem Heim freilassen.

Die Beschwerde bzw. der beigelegte Brief der Kinder enthält gewissermassen einen Appell an das Bundesgericht, wie eine erste Instanz zu entscheiden und unabhängig von der Faktenlage dafür zu sorgen, dass die Kinder in der elterlichen Wohnung leben können. Das Wesen des Rechtsmittels besteht indes nach dem Gesagten darin, dass unter Bezugnahme auf die Erwägungen des - auf 24 Seiten sich mit allen Facetten auseinandersetzenden, namentlich auch die spezifischen Defizite und Förderungsbedürftigkeit eines jeden Kindes darstellenden und sich mit dem Kindeswillen auseinandersetzenden - angefochtenen obergerichtlichen Entscheides dargelegt wird, inwiefern dieser Recht verletzen soll. Eine solche Darlegung erfolgt nicht und es ist dem Bundesgericht auch verwehrt, unabhängig von den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid und unabhängig von den gesetzlich vorgegebenen Kindesschutzmassnahmen nach Gutdünken zu entscheiden.

3. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Bern, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli