Appeal Against Involuntary Psychiatric Placement Dismissed for Insufficient Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Against Involuntary Psychiatric Placement Dismissed for Insufficient Reasoning A person suffering from a psychiatric disorder of the schizophrenic type, who was medically placed in involuntary institutional care on June 25, 2025, and whose placement was extended until October 22, 2025, by the lower court, appealed this decision to the Federal Supreme Court. The appellant merely stated that the institutional placement was appealed and attached an email transcript regarding a danger notification, but did not engage with the findings of the lower court, which extensively addressed the appellant's vulnerability, self-endangering behavior, the necessity of the placement, and the suitability of the clinic based on an expert report. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without examination because the appellant failed to meet the substantive reasoning requirements of Art. 42 para. 2 BGG, which mandates a concise explanation of how the contested decision violates the law, leading the court to conclude the appeal was manifestly insufficiently reasoned.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Involuntary Psychiatric Placement Dismissed for Insufficient Reasoning: The appellant merely stated that the institutional placement was appealed and attached an email transcript regarding a danger notification, but did not engage with the findings of the lower court, which extensively addressed the appellant's vulnerability, self-endangering behavior, the necessity of the placement, and the suitability of the clinic based on an expert report. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without examination because the appellant failed to meet the substantive reasoning requirements of Art. 42 para. 2 BGG, which mandates a concise explanation of how the contested decision violates the law, leading the court to conclude the appeal was manifestly insufficiently reasoned.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to decide not to enter the merits of the appeal due to insufficient substantiation in the simplified procedure.
Applied to waive the collection of court costs given the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_760/2025
Urteil vom 15. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon,
Schlossgasse 4, 9320 Arbon.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. August 2025 (KES.2025.51).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer leidet seit vielen Jahren an einer psychischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Er war deshalb seit 2011 wiederholt stationär in psychiatrischer Behandlung.
Am 25. Juni 2025 erfolgte eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung. Im Rahmen dieser Unterbringung ordnete die Klinik am 23. Juli 2025 medizinische Massnahmen ohne Zustimmung an, welche von der KESB mit Entscheid vom 5. August 2025 geschützt wurden. Ein Beschwerdeverfahren ist hängig.
Am 24. Juli 2025 beantragte die Klinik eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Mit Entscheid vom 5. August 2025 verlängerte die KESB die Unterbringung und übertrug die Zuständigkeit für die Entlassung auf die Klinik.
Mit Entscheid vom 22. August 2025 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau die hiergegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als es die Dauer der behördlichen Unterbringung bis maximal 22. Oktober 2025 beschränkte und festhielt, dass ein allfälliger Antrag auf Verlängerung bis spätestens 14 Tage vor Ablauf bei der KESB zu stellen wäre. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 10. September 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Der Beschwerdeführer hält einzig fest, dass er gegen die fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhebe und als Beweismittel die Abschrift einer E-Mail an seine Familie betreffend die Gefährdungsmeldung beilege. Mit dieser Aussage erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, in welchem der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt wird. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli