Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_760/2014 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Pro Bono Legal Aid for Maintenance Modification Proceedings

Geschäftsnummer 5A_760/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual seeking to contest a decision made by a lower court regarding the denial of their request for legal aid in a matter concerning the modification of alimony payments. The individual had previously experienced a legal setback where their appeal regarding the re-examination of the denial of legal aid was dismissed by a judge. The appellate court's ruling emphasized the individual's questionable financial conduct during previous legal proceedings, leading the court to conclude that the individual was attempting to exploit legal aid provisions. Consequently, the individual's subsequent appeal to the higher court was deemed inadequate and abusive, resulting in a refusal to advance their legal aid request and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial of Pro Bono Legal Aid for Maintenance Modification Proceedings: The individual had previously experienced a legal setback where their appeal regarding the re-examination of the denial of legal aid was dismissed by a judge. The appellate court's ruling emphasized the individual's questionable financial conduct during previous legal proceedings, leading the court to conclude that the individual was attempting to exploit legal aid provisions. Consequently, the individual's subsequent appeal to the higher court was deemed inadequate and abusive, resulting in a refusal to advance their legal aid request and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Abänderung der Unterhaltsbeiträge Scheidungsklage Einkommensveränderung finanzielle Verhältnisse Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient reasoning and abusive conduct.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_760/2014

Urteil vom 2. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter , Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung von Unterhaltsbeiträgen),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. August 2014 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. August 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen sein Wiedererwägungsgesuch (betreffend des Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege für einen Prozess betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen) abweisenden Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug abgewiesen hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, einerseits habe der Beschwerdeführer trotz seiner prekären finanziellen Verhältnisse im Scheidungsprozess ohne triftige Gründe auf Einkommen und Vermögen verzichtet, anderseits halte er im vorliegenden Prozess an seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest und erneuere sein Gesuch, sein Verhalten gehe somit dahin, auf Vermögenswerte zu verzichten, um im vorliegenden Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen, dieses Verhalten sei als missbräuchlich zu qualifizieren, weshalb die erstinstanzliche Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs zu Recht erfolgt sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 26. August 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem auch vor Bundesgericht missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann