Dismissal of protective placement appeal due to inadmissible language and lack of substantiated legal reasoning.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed an appeal regarding a protective placement, leaving the lower cantonal court's judgment upholding the institutional placement in force, with no court costs levied. The dispute arose from an individual subjected to a representative curatorship and a medical placement in a clinic, who challenged the cantonal court's dismissal of his appeal against the protective placement ordered by the child and adult protection authority. The Supreme Court based its decision on procedural requirements under Article 42 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act, holding that the submission was inadmissible because it was drafted in English instead of an official language and lacked the requisite substantive legal argumentation addressing the lower court's findings regarding self-endangerment, the necessity of the placement, and the statutory criteria for protective placement under the Civil Code.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of protective placement appeal due to inadmissible language and lack of substantiated legal reasoning: Der Beschwerdeführer reicht seine Eingabe auf Englisch und damit nicht in einer Amtssprache ein, was unzulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Rückweisung zur Verbesserung erübrigt sich, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (dazu E. 3 und 4).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_76/2026
Urteil vom 27. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Willisau-Wiggertal, Schlossstrasse 3, 6130 Willisau.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. Dezember 2025
(3H 25 97).
Sachverhalt:
Für den Beschwerdeführer besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Am 30. Oktober 2025 wurde er mit ärztlicher Einweisung in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit substituierendem Entscheid vom 9. Dezember 2025 ordnete die KESB Willisau-Wiggertal die dortige fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an. Mit Urteil vom 22. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht Luzern die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer reicht seine Eingabe auf Englisch und damit nicht in einer Amtssprache ein, was unzulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Rückweisung zur Verbesserung erübrigt sich, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (dazu E. 3 und 4).
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit und auch mit der fürsorgerischen Unterbringung allgemein setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er erwähnt einzig ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes (fürsorgerische Unterbringung) stehende Punkte, indem er abstrakt festhält, er möchte von der Medikation in der Klinik befreit werden und er könne seine finanziellen Angelegenheiten ohne Beistandschaft erledigen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid betreffend die fürsorgerische Unterbringung Recht verletzt worden sein soll.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Willisau-Wiggertal und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli