Debtor's Appeal Against Debt Collection Dismissed for Defective Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a dispute arose involving an individual who challenged a payment claim pursued by a condominium owners' association for an amount of CHF 8,240.55 plus interest. The individual filed a complaint against this action with the District Court of Zurich, which rejected her claims. Following this decision, she appealed to the Cantonal Court of Zurich, which dismissed her appeal due to improper requests and insufficient reasoning. Dissatisfied, she further appealed to the Swiss Federal Tribunal, protesting the delivery of court decisions during the debt enforcement holidays and repeating previous arguments. The Federal Tribunal assessed her complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 2 BGG, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal Against Debt Collection Dismissed for Defective Justification: The individual filed a complaint against this action with the District Court of Zurich, which rejected her claims. Following this decision, she appealed to the Cantonal Court of Zurich, which dismissed her appeal due to improper requests and insufficient reasoning. Dissatisfied, she further appealed to the Swiss Federal Tribunal, protesting the delivery of court decisions during the debt enforcement holidays and repeating previous arguments. The Federal Tribunal assessed her complaint.
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KI-generiertThe appeal was not decided upon (no admittance) in the simplified procedure based on in-admissibility and lack of sufficient reasoning.
Cited in the reasoning when noting that the appellant failed to meet the requirements for substantiating the appeal.
The appellant was ordered to bear the court costs.
Cited in the reasoning when dismissing a new request made by the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_76/2020
Urteil vom 10. Februar 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 7,
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler.
Gegenstand
Gültigkeit einer Betreibung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. Januar 2020 (PS200001-O/U).
Erwägungen:
1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ betreibt die Beschwerdeführerin für eine Forderung von Fr. 8'240.55 nebst Zins (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7; Zahlungsbefehl vom 5. August 2019).
Am 5. Oktober 2019 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gegen die Betreibung. Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2019 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. und 6. Januar 2020 (jeweils Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 10. Januar 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge unzulässiger Anträge und ungenügender Begründung nicht ein.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Beschwerdeführerin verlangt, das Bezirksgericht und das Obergericht aufzufordern, keine Beschlüsse in Bezug auf Betreibungen während der Betreibungsferien zuzustellen. Dieser Antrag ist neu und bereits deshalb unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Der Beschluss des Obergerichts ist der Beschwerdeführerin im Übrigen am 18. Januar 2020 und damit nicht während der Betreibungsferien ( Art. 56 Ziff. 2 SchKG ) zugestellt worden. Schliesslich wären Rügen gegen das Bezirksgericht vor Obergericht vorzutragen gewesen.
Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach sie unzulässige Anträge gestellt und ihre kantonale Beschwerde ungenügend begründet habe. Stattdessen wiederholt sie bloss ihren Standpunkt in der Sache (angeblich fehlende Vollmachten auf Seiten der Gläubigerin). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg