Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_759/2016 KI-generiert

Appeal Against Involuntary Commitment Rendered Moot by Expiration of Commitment Period

Geschäftsnummer 5A_759/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the involuntary psychiatric confinement of an individual, which the Cantonal Court dismissed. The individual then appealed to the Federal Tribunal, challenging the legality of the confinement after it had already ended. However, the Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible due to the lack of an ongoing interest in the decision since the confinement period had expired. Additionally, the appeal failed to meet the necessary justification requirements as stipulated by law.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 72 ff. BGG; Appeal Against Involuntary Commitment Rendered Moot by Expiration of Commitment Period: The individual then appealed to the Federal Tribunal, challenging the legality of the confinement after it had already ended. However, the Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible due to the lack of an ongoing interest in the decision since the confinement period had expired. Additionally, the appeal failed to meet the necessary justification requirements as stipulated by law.

Schlagwörter

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Unterbrechung der Verjährung Strafaufschub Strafvollstreckungsverjährung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Retentionsrecht Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) based on this provision regarding inadmissible appeals in simplified procedure.

Art. 72 ff. BGG

This provision (governing the scope of the appeal) is implicitly cited via the procedural outcome (procedural inadmissibility under Art. 76 BGG, which relates to the admissibility of the appeal type).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_759/2016

Urteil vom 12. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. B.________,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG vom 9. Dezember 2016 gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine ärztliche fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum U.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Massnahmedauer am 4. Dezember 2016 ablaufe,

in Erwägung,

dass zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass es vorliegend an diesen Voraussetzungen offensichtlich fehlt, nachdem die fürsorgerische Unterbringung auf Grund des Entscheids des Obergerichts im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG bereits beendet war und der Beschwerdeführer daher kein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Massnahme mehr hat ( BGE 109 II 350 ),

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann