Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_759/2015 KI-generiert

Debtor Challenge to Private Sale of Insolvent Assets Upheld

Geschäftsnummer 5A_759/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual whose assets were placed under bankruptcy proceedings, prompting the local bankruptcy office to manage the liquidation of assets stored in a warehouse. A contract for a direct sale of these assets was made with a company, following a lack of competing offers from creditors. The individual later challenged this sale, requesting annulment of the purchase agreement and a public auction of the inventory, citing the need for better valuation and sale procedures. However, the appellate court upheld the initial sale, and the individual subsequently escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reversal of the decision and further legal support.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 17 SchKG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Debtor Challenge to Private Sale of Insolvent Assets Upheld: A contract for a direct sale of these assets was made with a company, following a lack of competing offers from creditors. The individual later challenged this sale, requesting annulment of the purchase agreement and a public auction of the inventory, citing the need for better valuation and sale procedures. However, the appellate court upheld the initial sale, and the individual subsequently escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reversal of the decision and further legal support.

Schlagwörter

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Konkurs im summarischen Verfahren Freihandverkauf Konkursverfahren zweckgebundenes Vermögen Hinterlegung der Schuld Anfechtung der Verwertung Wert der Umsätze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the applicant's request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs of the federal proceedings.

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«…nständen von bedeutendem Wert den Gläubi- gern die Gelegenheit einzuräumen, ein höheres Angebot zu machen (Urteile BGer 5A_759/2015 vom 27. November 2015 E. 2.1 und 5A_108/2016 vom 29. April 2016 E. 3.1). Verfahren und Inhalt des Freihandverkaufs rege…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_759/2015

Urteil vom 27. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bosshard,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,

Beschwerdegegnerin,

Konkursamt des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Konkurs im summarischen Verfahren; Freihandverkauf,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. August 2015 (BS.2015.6).

Sachverhalt:

A. A.a. Am 26. November 2014 eröffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Meilen den Konkurs über das Vermögen von A.________, Inhaber des Einzelunternehmens "A.________ Auto-Occasionshandel". Anfangs Februar 2001 hatte A.________ einen Mietvertrag mit der B.________ AG über einen Teil des Lagerhauses in U.________ abgeschlossen. Aufgrund eines Rechtshilfegesuchs des für die Durchführung des Konkursverfahrens zuständigen Konkursamtes Männedorf übernahm das Konkursamt Thurgau am 8. Dezember 2014 umgehend die Verwaltung, Inventarisierung und Bewertung der vom Mieter in der Lagerhalle eingelagerten Gegenstände. Am 19. Dezember 2014 übermittelte das Konkursamt Thurgau dem Konkursamt Männedorf die zwei Retentionsverzeichnisse vom 11./15. Januar 2013 und 11. Juli 2014, welche als Grundlage der Bewertung dienten, eine Liste der aktuell offenen Debitoren der Vermieterin sowie 12 Fotos.

A.b. Nach Einstellung des Konkursverfahrens über A.________ mangels Aktiven verlangte ein Gläubiger unter Sicherstellung der ungedeckten Kosten die Durchführung. Es kommt das summarische Verfahren zur Anwendung.

A.c. Mit Rechtshilfegesuch vom 27. Januar 2015 wandte sich das Konkursamt Männedorf erneut an das Konkursamt Thurgau und beauftragte dieses insbesondere die Aktiven von A.________ in der Lagerhalle zu inventarisieren und zu bewerten. Zudem sei ein Freihandverkauf mindestens zum Schätzungswert mit der B.________ AG anzustreben, sofern kein Gläubiger oder Dritter ein höheres Angebot unterbreite. In der Konkurspublikation vom 13. Februar 2015 wies das Konkursamt Männedorf auf die beabsichtigte Verwertung der Aktiven mittels Freihandverkauf hin und setzte die Frist zur Einreichung von Offerten auf den 13. März 2015 an. Einzig die B.________ AG reichte eine Offerte ein.

A.d. Am 11./18. Mai 2015 schloss das Konkursamt Thurgau mit der B.________ AG einen Kaufvertrag über das im Lagerhaus in U.________ befindliche Inventar von A.________ zum Preis von Fr. 8'000.-- ab. Davon ausgenommen war ein vom Sohn des Gemeinschuldners beanspruchter Personenwagen.

B. B.a. Am 10. Juli 2015 gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte die Aufhebung des Kaufvertrages, die Schätzung des Inventars und dessen öffentliche Versteigerung; allenfalls sei neben der Schätzung eine neue Frist zur Eingabe von Angeboten für den Freihandverkauf anzusetzen. Auf Ersuchen von A.________ sprach der Präsident des Obergerichts gegenüber der B.________ AG ein Veräusserungsverbot über das erworbene Inventar aus (mit Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 292 StGB ).

B.b. Mit Entscheid vom 18. August 2015 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Das Gesuch von A.________ um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies es ebenfalls ab.

C. Am 28. September 2015 gelangte A.________ an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren.

Weiter stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Es sind die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Der Gemeinschuldner kann gegen Verfügungen in bestimmten Bereichen, welche in seine Interessensphäre eingreifen, Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG führen, insbesondere gegen Verfügungen über die Verwertung von Aktiven (vgl. BGE 101 III 43 E. 1 S. 44; 103 III 21 E. 1 S. 23; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 177 ff. zu Art. 17). Dem Beschwerdeführer kommt ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, mit welchem die Verwertung von Aktiven durch Freihandverkauf beurteilt worden ist, zu ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei hier das Rügeprinzip gilt ( BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

2. Anlass zur Beschwerde gibt der Freihandverkauf von Vermögenswerten im Rahmen eines Konkursverfahrens.

2.1. In Konkursen, die im summarischen Verfahren durchgeführt werden, bestimmt das Konkursamt die Art der Verwertung, d.h. durch öffentliche Versteigerung, Freihandverkauf oder Abtretung nach Art. 260 SchKG (VOUILLOZ, in: Commentaire romand, 2005, N. 31 zu Art. 231 SchKG ). Einen Beschluss der Gläubiger zum Freihandverkauf braucht es nicht (Urteil 7B.27/2003 vom 12. Mai 2003 E. 4.1, Pra 2003 Nr. 199 S. 1091; VOUILLOZ, a.a.O., N. 33 zu Art. 231 SchKG ). Bei der Verwertung wahrt das Konkursamt die Interessen der Gläubiger bestmöglichst ( Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 256 Abs. 2-4 SchKG ). Allerdings ist ein Freihandverkauf bei Vermögenswerten von bedeutendem Wert und Grundstücken nur statthaft, sofern die Gläubiger zuvor die Gelegenheit hatten, höhere Angebote zu machen. Worin ein bedeutender Wert besteht, umschreibt das Gesetz nicht. Allgemein wird nicht vom Verkehrswert, sondern vom im Inventar veranschlagten Schätzungswert ausgegangen (BÜRGI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 26a und 26b zu Art. 256 SchKG ; FOËX, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 15 zu Art. 256 SchKG ). Eine betragsmässige Untergrenze ist nicht zu befürworten, da das Konkursamt im Rahmen seines Ermessens den konkreten Fall zu entscheiden hat (AMACKER/KÜNG, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 256 SchKG ). Daher darf das Konkursamt auch einen als vorteilhaft erachteten Freihandverkauf sofort abschliessen, ohne vorerst an die anderen Gläubiger zu gelangen ( BGE 76 III 102 E. 2 S. 105; Urteil 7B.10/2006 vom 10. März 2006 E. 1.2.1, Pra 2006 Nr. 121 S. 848). Mit Beschwerde gegen den Abschluss des Freihandverkaufs kann diese Art der Verwertung angefochten werden (Art. 132a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 259 SchKG ).

2.2. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gekommen, dass das Konkursamt den Freihandverkauf korrekt durchgeführt habe. Insbesondere sei den Gläubigern und weiteren Interessenten die Möglichkeit eingeräumt worden, ihrerseits Angebote einzureichen. Dazu wäre das Konkursamt nicht verpflichtet gewesen, da die zur Verwertung anstehenden Vermögenswerte nicht von bedeutendem Wertwaren.

2.3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Freihandverkauf seines Inventars zu Unrecht erfolgt.

2.3.1. Vorab erhebt der Beschwerdeführer eine Reihe von Vorwürfen gegen die Abwicklung des Freihandverkaufs und das anschliessende Beschwerdeverfahren. Soweit er auf die Einhaltung der Beschwerdefrist gegen den Freihandverkauf besteht, ist ihm entgegen zu halten, dass die kantonale Aufsichtsbehörde diese offen gelassen und die Beschwerde behandelt hat. Ebenso hat sie - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - ihm das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung nicht abgesprochen. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, das Konkursamt hätte ihn über den Abschluss des Freihandverkaufsvertrages informieren müssen; dies gelte umso mehr, als er um die entsprechende Mitteilung ersucht habe. Eine Pflicht zur Eröffnung der Freihandverkaufsverfügung an den Gemeinschuldner wird verneint (LORANDI, Der Freihandverkauf [...], 1994, S. 73). Auf welcher gesetzlichen Grundlage eine solche Pflicht im konkreten Fall besteht und welcher Nachteil ihm aus der unterlassenen Information entstanden sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Beizufügen bleibt, dass das Konkursamt Männedorf bereits mit der Konkurspublikation vom 13. Februar 2015 auf den beabsichtigten Freihandverkauf hingewiesen und insbesondere Frist zur Einreichung von Offerten angesetzt hat. Aus dem Umstand, dass offenbar nur die Vermieterin der Lagerhalle, die B.________ AG, ein Interesse für das Inventar bekundet hat und keine andere Offerte hierfür eingereicht worden ist, kann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht auf eine "Gläubigerbevorzugung" geschlossen werden.

2.3.2. In der Sache besteht der Beschwerdeführer darauf, dass das Inventar unvollständig sei und zudem einen so bedeutenden Wert habe, der eine Versteigerung erfordere. Damit blendet er den Charakter des summarischen Verfahrens aus, das dem Konkursamt weitgehende Kompetenzen einräumt (E. 2.1). Zudem begründet der Beschwerdeführer seine Kritik weitgehend mit Ausführungen zum Sachverhalt. Diese Vorbringen erschöpfen sich in reinen Behauptungen und genügen den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die teils neu eingereichten Belege angesichts den Novenverbotes zu berücksichtigen wären (E. 1.2). Damit ist der Kritik am Freihandverkauf insgesamt die Grundlage entzogen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht erkennbar.

2.4. Der Beschwerdeführer beantragt die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, begründet indes nicht, weshalb ihm für das kantonale Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte bestellt werden müssen. Insoweit kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante