Guardianship Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a regional court concerning a guardianship arrangement with asset management. The individual initially contested the establishment of this guardianship through a late appeal, which the district council dismissed as inadmissible. Upon appealing to the regional court, the court declined to examine the case, stating that the individual's appeal lacked engagement with the lower court's reasoning and that the guardianship measure was justified to allow the individual to continue residing in their home. The individual subsequently took the case to the Swiss Federal Tribunal, which found that the appeal to the Federal Court did not sufficiently address the regional court's decision and thus ruled it inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 394 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual initially contested the establishment of this guardianship through a late appeal, which the district council dismissed as inadmissible. Upon appealing to the regional court, the court declined to examine the case, stating that the individual's appeal lacked engagement with the lower court's reasoning and that the guardianship measure was justified to allow the individual to continue residing in their home. The individual subsequently took the case to the Swiss Federal Tribunal, which found that the appeal to the Federal Court did not sufficiently address the regional court's decision and thus ruled it inadmissible.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient substantiation.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_759/2014
Urteil vom 2. Oktober 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Y.________ .
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB ),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrates Y.________ (Nichteintreten auf eine verspätete erste Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB ) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde an das Obergericht enthalte keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, im Übrigen wäre sie abzuweisen gewesen, weil die angefochtene Massnahme notwendig, begründet und gerechtfertigt sei, um der Beschwerdeführerin das gewünschte Weiterleben in der bisherigen Wohnung und Umgebung zu ermöglichen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 24. September 2014 rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann