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5A_758/2024 KI-generiert

Cantonal Authority v. Debtor: Excessive Housing Costs in Debt Enforcement

Geschäftsnummer 5A_758/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed against a decision by the local debt collection office in Biel/Bienne, which reduced her allowable housing costs to 1,400 Swiss Francs, effective from December 1, 2024. The individual filed a complaint with the Bernese Cantonal Court, which was dismissed, prompting her to appeal to the Swiss Federal Tribunal. She argued that her actual housing costs were 2,243 Swiss Francs and that her circumstances justified maintaining higher housing costs, including her health issues and difficulty finding cheaper accommodation due to previous debts. Despite her claims, the court noted that affordable housing was available in the region, and her adult daughter should contribute to the housing costs. The appeal did not provide sufficient reasons to show that the legal process had been violated or that the previous decision was arbitrarily unjust.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Authority v. Debtor: Excessive Housing Costs in Debt Enforcement: The individual filed a complaint with the Bernese Cantonal Court, which was dismissed, prompting her to appeal to the Swiss Federal Tribunal. She argued that her actual housing costs were 2,243 Swiss Francs and that her circumstances justified maintaining higher housing costs, including her health issues and difficulty finding cheaper accommodation due to previous debts. Despite her claims, the court noted that affordable housing was available in the region, and her adult daughter should contribute to the housing costs. The appeal did not provide sufficient reasons to show that the legal process had been violated or that the previous decision was arbitrarily unjust.

Schlagwörter

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Herabsetzung der Wohnkosten (Existenzminimum) Betreibungskosten Wohnkosten Mietzinsherabsetzung Wohnungsrecht Lebenskosten Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This provision was used by the President to decide not to enter into the merits of the appeal due to insufficient reasoning (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied in the dispositive to rule that no court fees would be charged based on the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_758/2024

Urteil vom 21. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, Kontrollstrasse 20, Postfach, 2501 Biel.

Gegenstand

Herabsetzung der Wohnkosten (Existenzminimum),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 25. Oktober 2024 (ABS 24 247).

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, verfügte am 19. Juni 2024 gegenüber der Beschwerdeführerin die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten per 1. November 2024 auf Fr. 1'400.-- (Pfändungsgruppe Nr. xxx).

Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Am 1. Juli 2024 passte das Betreibungsamt die Verfügung an und setzte die Wohnkosten per 1. Dezember 2024 auf Fr. 1'400.-- herab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2024 Beschwerde. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 5. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Das Obergericht hat erwogen, die effektiven Wohnkosten der Beschwerdeführerin (Fr. 2'243.--) seien den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angemessen (Gesamteinkommen von Fr. 5'260.-- pro Monat und Lebenshaltungskosten von Fr. 5'650.--). Das Betreibungsamt habe den für einen Dreipersonenhaushalt in Biel massgebenden Mietzins (inkl. Nebenkosten) mit Fr. 1'400.-- grosszügig zugunsten der Beschwerdeführerin festgesetzt. Die volljährige Tochter, die ihre Ausbildung abgeschlossen habe, müsse sich an den Wohnkosten beteiligen. Gemäss den regionalen Wohnungsangeboten stünden im Raum Biel derzeit verschiedene Dreizimmerwohnungen (mit Lift und in welchen Haustiere erlaubt seien) mit einem Mietzins von Fr. 1'400.-- (inkl. Nebenkosten) und weniger zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, sie erhalte keine Mietkautionsversicherung, doch habe sie dies nicht belegt. Auch der Umstand, dass die Wohnungssuche mit einem nicht reinen Betreibungsregisterauszug erschwert sei, rechtfertige nicht die Beibehaltung übersetzter Wohnkosten. Die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin (Krankheit, psychische Belastung etc.) könne im Betreibungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

4. Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt und schildert den Sachverhalt aus ihrer Sicht (ihre Tochter zahle keine Wohnkosten und sei nur noch Gast in der Wohnung, lebe aber zum grossen Teil bei ihrem Freund; sie könnten sich keinen Umzug und keine Mietkaution leisten; sie könne aus gesundheitlichen Gründen weder eine Wohnung suchen noch umziehen; mit vorhandenen Betreibungen sei kaum eine Wohnung zu finden und auch eine Wohnung für Fr. 1'400.-- für eine Familie sei kaum zu finden, und wenn doch, würde sie an andere vergeben; sie hätten bereits 2018 umziehen müssen und hätten fast ein Jahr gebraucht, um eine neue Wohnung zu finden; sie hätten damals für eine günstige Wohnung geschaut, aber am Schluss diese teurere Wohnung nehmen müssen; die Situation sei existenzgefährdend und noch mehr einschränken könnten sie sich nicht). Sie akzeptiere eine Reduktion des Mietzinses auf Fr. 1'700.--, aber nicht auf Fr. 1'400.--. Bei alldem zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern das Obergericht Recht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg