Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_758/2019 KI-generiert

Appeal Regarding Recusal of District Court Judge in Foreign Divorce Proceeding

Geschäftsnummer 5A_758/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by a complainant in a legal dispute ongoing since October 2018 regarding the revision of a divorce decree issued by a court in Berlin. The complainant sought the recusal of a district court president due to alleged bias, but her request was denied at the cantonal level. The cantonal court also rejected the complainant's claims of procedural delay and denied her requests for free legal aid. The complainant appealed these denials to the Swiss Federal Tribunal, seeking reversals of the decisions, the reopening of her legal hearing, and the granting of legal aid. As the appeal involved two separate rulings, two separate procedures were initiated at the Federal Tribunal. The complainant also requested penalties against the courts for what she perceived as wrongful accusations and human rights violations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Recusal of District Court Judge in Foreign Divorce Proceeding: The complainant sought the recusal of a district court president due to alleged bias, but her request was denied at the cantonal level. The cantonal court also rejected the complainant's claims of procedural delay and denied her requests for free legal aid. The complainant appealed these denials to the Swiss Federal Tribunal, seeking reversals of the decisions, the reopening of her legal hearing, and the granting of legal aid. As the appeal involved two separate rulings, two separate procedures were initiated at the Federal Tribunal. The complainant also requested penalties against the courts for what she perceived as wrongful accusations and human rights violations.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstand (Unterhalt) Ausstandsbegehren Scheidungsgrund Prozessrecht ausländischer Entscheid Anfechtung von Zwischenentscheiden unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal cannot be accepted due to being obviously inadmissible or insufficiently reasoned, allowing the President to decide using the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_758/2019

Urteil vom 27. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Amtsgerichtspräsident von U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Unterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 28. August 2019 (ZKBES.2019.122).

Sachverhalt:

Vor dem Richteramt U.________ ist seit dem 3. Oktober 2018 ein Verfahren auf Ergänzung des Ehescheidungsurteils des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) zwischen A.________ und C.________ hängig.

Am 12. Dezember 2018 verlangte A.________ den Ausstand von B.________ als Amtsgerichtspräsident. Am 17. Januar 2019 entschied Amtsgerichtspräsident D.________ über das Gesuch abschlägig, noch bevor die Duplik von A.________ eingegangen war. Deshalb hob das Obergericht des Kantons Solothurn den Entscheid auf. Am 12. August 2019 wies Amtsgerichtspräsident D.________ das Ausstandsgesuch erneut ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 28. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Mit weiterem Urteil vom 29. August 2019 wies es auch die Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.________ ab. Ferner wies es in beiden Verfahren die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Gegen die beiden Urteile hat A.________ am 23. September 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie verlangt die Aufhebung der Urteile, die Eröffnung des rechtlichen Gehörs, die wirksame Aufhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, die Behandlung der gestellten Anträge und die Gewährung des Zugangs zur schweizerischen Justiz sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen Verfahren. Ferner verlangt sie diese auch für das bundesgerichtliche Verfahren sowie im Übrigen die Abstrafung mit Ordnungsbussen für die bodenlose Unterstellung, sie habe mutwillig prozediert, und für die massive Menschenrechtsverletzung.

Weil zwei unterschiedliche Urteile angefochten sind, wurden zwei Beschwerdeverfahren eröffnet; die Nummer 5A_758/2019 für das Ausstandsverfahren und die Nummer 5A_759/2019 für das Rechtsverzögerungsverfahren.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Soweit die Beschwerdeführerin von ignorierten "Ablehnungsanträgen gegen das Obergericht wegen seiner gesetzlichen Ausgeschlossenheit und nicht Unabhängigkeit" spricht, zeigt sie nicht auf, dass und an welcher Stelle sie im kantonalen Verfahren begründete Ausstandsgründe gegen Mitglieder des Obergerichts erhoben hätte. Gleiches gilt, soweit sie einen "Ablehnungsantrag gegen den Präsidenten D.________" erwähnt. Darauf ist nicht einzutreten.

Was den Amtsgerichtspräsidenten B.________ anbelangt, dessen Ausstand kantonal Beschwerdegegenstand war, hält die Beschwerdeführerin einzig abstrakt fest, man habe dessen "willkürliche Verfügungen schlicht beiseite geschoben und darauf nicht reagiert". Dies stellt keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil dar.

Wenn schliesslich sinngemäss der erste Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten D.________ vom 17. Januar 2019 beanstandet wird, so ist einzig relevant, dass dieser vom Obergericht aufgehoben wurde und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Gleiches galt bereits für die kantonale Beschwerde; ohnehin aber fehlt es im Zusammenhang mit dem Antrag, die unentgeltliche Rechtspflege sei auch für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren, an einer konkreten Darlegung, inwiefern mit dem diesbezüglich abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt worden wäre, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli