Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_758/2014 KI-generiert

Withdrawal of Custody Appeal Due to Subsequent Decision

Geschäftsnummer 5A_758/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case revolves around a civil complaint submitted against a decision by an appellate court regarding the withdrawal of custody of a minor. Following the initial complaint, the complainant later retracted the appeal, leading to the court's decision to discontinue the proceedings. Additionally, the complainant sought free legal aid for the proceedings, which was granted, and a lawyer assigned to the case was compensated from the court's funds. The court determined that no court fees would be charged in this instance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Withdrawal of Custody Appeal Due to Subsequent Decision: Following the initial complaint, the complainant later retracted the appeal, leading to the court's decision to discontinue the proceedings. Additionally, the complainant sought free legal aid for the proceedings, which was granted, and a lawyer assigned to the case was compensated from the court's funds. The court determined that no court fees would be charged in this instance.

Schlagwörter

KI-generiert
Obhutsentzug Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Sorgerechtsverfahren Überprüfung einer früheren Entscheidung anfechtbarer Zwischenentscheid Vorabentscheidungsverfahren Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to grant the request for legal aid (unentgeltliche Verbeiständung).

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

Used to rule that no court fees are levied.

Art. 66 al. 1 BGG

While mentioned in the context of court fees being waived, the explicit operative point 3 refers to the general rule for costs.

Art. 71 BGG

Used to rule that the appeal proceedings are discontinued following withdrawal.

Art. 73 BZP

Used in conjunction with Art. 71 BGG to rule that the appeal proceedings are discontinued.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_758/2014

Verfügung vom 31. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schärli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Obhutsentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 8. Juli 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in Zivilsachen vom 29. September 2014 gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 8. Juli 2014 betreffend den Entzug der Obhut über C.________ (geb. 2005),

in das im gleichen Schriftsatz gestellte Gesuch, mit dem die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,

in das Schreiben des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 13. Oktober 2014 betreffend die Rechtskraft seines Entscheides vom 5. September 2014,

in Erwägung,

dass der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2014 über das Schreiben des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland in Kenntnis gesetzt und ihn dazu aufgefordert hat, sich dazu zu äussern, ob seine Mandantin an der Beschwerde festhält,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 erklären liess, sie ziehe ihre Beschwerde in Zivilsachen zurück,

dass die Beschwerde daher abzuschreiben ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ),

dass sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren 5A_757/2014 damit als gegenstandslos erweist,

dass das Bundesgericht angesichts der besonderen Umstände darauf verzichtet, für die Erledigung des Beschwerdeverfahrens Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass eine Rückzugserklärung - ohne einschlägigen Antrag - das in gleicher Sache gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unberührt lässt und der Rückzug des Rechtsmittels im Ergebnis einer Abweisung gleichkommt, so dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen sind (Urteil 5D_177/2012 vom 12. Juni 2013 mit Hinweisen),

dass das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin insofern gegenstandslos geworden ist, als die Beschwerdeführerin um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten ersucht, nicht aber, soweit sie beantragt, ihren Rechtsvertreter zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen,

dass allein aus dem Beschwerderückzug nicht unmittelbar geschlossen werden kann, die Beschwerdeführung sei offensichtlich unbegründet gewesen (Urteil U 134/94 vom 23. August 1995 E. 3b, publ. in: SVR 1996 UV Nr. 40 S. 123),

dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) vielmehr erfüllt sind, insbesondere nicht gesagt werden kann, dass der Prozess, den die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts ursprünglich führen wollte, aussichtslos war,

verfügt das Bundesgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Jakob Ackermann als Rechtsbeistand beigegeben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Rechtsanwalt Jakob Ackermann wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

5. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, und dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn