Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_756/2021 KI-generiert

Mother v. Cantonal Court on Guardianship Accountability Report Approval

Geschäftsnummer 5A_756/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A mother, serving as the sole guardian of her child born in 2009, was involved in a legal situation concerning the child under the oversight of the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Winterthur-Andelfingen. The child was placed under educational guardianship with social-pedagogical family support in place from December 11, 2018. However, due to the mother's reluctance to cooperate with the authorities, this support was lifted, and a new guardian was appointed on December 11, 2020. The KESB later approved the accountability report of the former guardian, covering the period until November 30, 2020, which the mother contested without success. Her subsequent complaints were dismissed by both the District Council and the Higher Court of the Canton of Zurich, after which she appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother v. Cantonal Court on Guardianship Accountability Report Approval: The child was placed under educational guardianship with social-pedagogical family support in place from December 11, 2018. However, due to the mother's reluctance to cooperate with the authorities, this support was lifted, and a new guardian was appointed on December 11, 2020. The KESB later approved the accountability report of the former guardian, covering the period until November 30, 2020, which the mother contested without success. Her subsequent complaints were dismissed by both the District Council and the Higher Court of the Canton of Zurich, after which she appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Prüfung eines Rechenschaftsberichtes Familienvormundschaft Genehmigung des Berichts Verfahrensüberprüfung Vormund Überprüfung der Beistandschaft Rüge der Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected as obviously insufficiently reasoned, leading to a decision in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court costs based on this article due to the concrete circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_756/2021

Urteil vom 22. September 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, Bahnhofplatz 17, 8402 Winterthur.

Gegenstand

Prüfung eines Rechenschaftsberichtes,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. September 2021 (PQ210043-O/U).

Sachverhalt:

Die rubrizierte Beschwerdeführerin ist die Mutter eines 2009 geborenen Kindes, welches unter ihrer alleinigen Sorge steht. Am 11. Dezember 2018 wurde für dieses eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet. Seit Beginn der Massnahmen zeigte die Beschwerdeführerin wenig Bereitschaft, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Am 11. Dezember 2020 wurde die sozialpädagogische Familienbegleitung aufgrund ihres Widerstandes wieder aufgehoben und ein neuer Beistand bestellt.

Am 1. April 2021 genehmigte die KESB den Rechenschaftsbericht der früheren Beiständin für die Zeit vom 11. Dezember 2018 bis 30. November 2020. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat der Bezirksrat Winterthur mit Entscheid vom 15. Juni 2021 nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Mit als "Stellungnahme" betitelter Eingabe vom 18. September 2021 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Sodann muss die Beschwerde auch ein Rechtsbegehren enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie kein Rechtsbegehren enthält. Sodann werden auch keine Rechtsverletzungen geltend gemacht, sondern es werden ausschliesslich der Sachverhalt bzw. die Handlungen der KESB und der Beiständin aus eigener Sicht geschildert, Missverständnisse seitens des Bezirksrates geltend gemacht und der Inhalt des Rechenschaftsberichtes kritisiert. Dies betrifft die Sachverhaltsfeststellung durch das Obergericht, welche im bundesgerichtlichen Verfahren wie gesagt verbindlich ist und einzig mit Willkürrügen beanstandet werden könnte. Eine Verletzung des Willkürverbotes wird indes weder explizit geltend gemacht noch inhaltlich substanziiert; die Ausführungen bleiben rein appellatorisch und es kann deshalb auf sie nicht eingetreten werden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Winterthur-Andelfingen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli