Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_756/2007 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_756/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where the complainants challenged the decision regarding the appointment of a new legal guardian. They filed a complaint against a prior ruling from a cantonal administrative court concerning the denial of financial assistance for legal fees. Despite being ordered to pay a cost advance, the complainants failed to meet this requirement within the stipulated timeframe. Subsequently, they filed a second appeal for reconsideration of the financial assistance denial, which was rejected. The tribunal ultimately decided not to proceed with their complaint due to the failure to comply with the payment order.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Cost Advance: They filed a complaint against a prior ruling from a cantonal administrative court concerning the denial of financial assistance for legal fees. Despite being ordered to pay a cost advance, the complainants failed to meet this requirement within the stipulated timeframe. Subsequently, they filed a second appeal for reconsideration of the financial assistance denial, which was rejected. The tribunal ultimately decided not to proceed with their complaint due to the failure to comply with the payment order.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsfrist unentgeltliche Rechtspflege Prozessvoraussetzung nachträglicher Rechtsvorschlag mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

This article was cited for the simplified procedure used to dismiss the appeal by non-entry.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This article was cited as the basis for not entering judgment on the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

This article was cited to impose the costs of the proceedings on the appellants.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_756/2007

Urteil vom 5. Februar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

1. A.X.________ und B.X.________,

2. C.X.________,

vertreten durch Sozialamt V.________,

Beiständin B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde V.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abschreibung einer gegenstandslos gewordenen Beschwerde (Anfechtung der Wahl eines neuen Beistandes),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2007 des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2007 des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit (ihr Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 21. Dezember 2007 abweisender) Verfügung vom 15. Januar 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit der Armenrechtsverfügung vom 21. Dezember 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 17. Januar 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist ein zweites Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht haben, das jedoch abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführer nichts vorbringen, was die Richtigkeit der Abweisung des Armenrechtsgesuchs (wegen Aussichtslosigkeit) in Frage zu stellen vermöchte,

dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die solidarisch haftenden, für sich und als gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin Nr. 2 handelnden Beschwerdeführer Nr. 1 kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden A.X.________ und B.X.________ unter Solidarhaft auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Präsident) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann