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5A_755/2014 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Wage Seizure of Replacement Income Dismissed

Geschäftsnummer 5A_755/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by a supervisory authority regarding a debt collection notification and a subsequent wage garnishment. The complaint was dismissed, with the authority noting that the complainant was absent during the garnishment process and did not adequately challenge the process or assert any harm due to misidentification in the garnishment notice. The court emphasized the need for sufficient justification in complaints submitted to the Federal Tribunal, ultimately leading to the determination that the complaint lacked adequate grounds and was considered abusive, resulting in the dismissal of the appeal and the imposition of court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Debtor's Appeal Against Wage Seizure of Replacement Income Dismissed: The complaint was dismissed, with the authority noting that the complainant was absent during the garnishment process and did not adequately challenge the process or assert any harm due to misidentification in the garnishment notice. The court emphasized the need for sufficient justification in complaints submitted to the Federal Tribunal, ultimately leading to the determination that the complaint lacked adequate grounds and was considered abusive, resulting in the dismissal of the appeal and the imposition of court fees.

Schlagwörter

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Pfändung von Guthaben Aufsichtsbeschwerde Arbeitslosenentschädigung Ersatzeinkommen Vollstreckungsentscheid nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning and was considered abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_755/2014

Urteil vom 30. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft .

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. September 2014 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. September 2014 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsurkunde und die vorausgegangene Lohnpfändung abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, wegen der Abwesenheit der Beschwerdeführerin beim Pfändungsvollzug könnten mit der Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde auch Einwendungen gegen den Pfändungsvollzug erhoben werden, die Beschwerdeführerin sei als Bezügerin von Lohnersatzleistungen durch eine allenfalls unrichtige Bezeichnung des "Arbeitgebers" (Arbeitslosenkasse oder Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt) in der Pfändungsvollzugsanzeige in keiner Weise beschwert, die Mutterschaftsentschädigung sei im gleichen Umfang wie die Arbeitslosenentschädigung beschränkt pfändbar, auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht hätte die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt beim Pfändungsvollzug über die Geburt ihres Kindes benachrichtigen müssen, es bleibe ihr aber unbenommen, den unterbliebenen Geburtsnachweis nachzuholen und beim Betreibungsamt eine Revision der Pfändung unter Berücksichtigung des erhöhten Bedarfs wegen des Kindes zu erwirken,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 2. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann