Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_754/2019 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Review Debt Merits in Timeliness Objection Appeal

Geschäftsnummer 5A_754/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal to the Swiss Federal Tribunal involving a dispute over the timeliness of a legal objection in debt collection proceedings by the Bern-Mittelland Debt Collection Office. The appellant contested a decision that declared his objection in a specific collection matter as late. He initially filed a complaint with the Bern Cantonal Court, which dismissed it on the grounds that his arguments did not meet the necessary legal requirements, particularly because he failed to properly articulate why the court should have considered his claim. The appellant attempted to reiterate that the claims against him were wrong and argued his inability to pay the amount due to his financial situation, which the court indicated was irrelevant to the current procedural stage and suggested he seek advice from legal or debt advisory services instead. Subsequently, he appealed to the Swiss Federal Tribunal, which also found his appeal lacked adequate reasoning and decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Review Debt Merits in Timeliness Objection Appeal: The appellant contested a decision that declared his objection in a specific collection matter as late. He initially filed a complaint with the Bern Cantonal Court, which dismissed it on the grounds that his arguments did not meet the necessary legal requirements, particularly because he failed to properly articulate why the court should have considered his claim. The appellant attempted to reiterate that the claims against him were wrong and argued his inability to pay the amount due to his financial situation, which the court indicated was irrelevant to the current procedural stage and suggested he seek advice from legal or debt advisory services instead. Subsequently, he appealed to the Swiss Federal Tribunal, which also found his appeal lacked adequate reasoning and decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags nachträglicher Rechtsvorschlag materielle Überprüfung Vollstreckungsentscheid Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, as ruled in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court fees in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_754/2019

Urteil vom 26. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. September 2019 (ABS 19 294).

Erwägungen:

1. Am 27. August 2019 verfügte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx verspätet sei.

Am 2. September 2019 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Am 3. September 2019 forderte das Obergericht den Beschwerdeführer auf, innert Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerde einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Entscheid vom 16. September 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nichtein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 23. September 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Beitragsrechnungen seien nicht geschuldet. Das Obergericht hat dazu erwogen, der materielle Bestand der Forderung könne im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden. Insoweit mache er keinen zulässigen Beschwerdegrund geltend. Soweit sich seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsvorschlags richte, sei die Begründung ungenügend.

Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer darlegen, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Dies tut er jedoch nicht. Stattdessen wiederholt er, den Betrag nicht zu schulden. Durch seinen Privatkonkurs sei es ihm auch nicht möglich, den Betrag zu bezahlen. Seine finanzielle Situation ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wird bei einer allfälligen Pfändung geprüft werden. Soweit der Beschwerdeführer anfragt, wie er weiter vorgehen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht keine Rechtsauskünfte erteilt. Der Beschwerdeführer hat sich dazu an eine geeignete Rechts- oder Schuldenberatungsstelle zu wenden.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg