Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_753/2020 KI-generiert

Condominium Owner Challenge to Shared Playground Maintenance Cost Dismissed Due to Lack of Legal Interest and Abusive Action

Geschäftsnummer 5A_753/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a property owner (the complainant) and their homeowners' association (the opposing party) concerning the allocation of costs for a playground adjacent to a multi-family residential complex. The complainant, who owns a portion of the property but has no children using the playground, challenged the obligation to share the playground's maintenance costs, as decided by the homeowners' association in previous meetings. Despite the complainant's objections over several years, the association's assembly repeatedly resolved to finance the playground costs collectively, spreading them among the 30 co-owners. The complainant sought to annul these resolutions and recover the approximately CHF 100 contributed towards the playground costs over several years. However, the right to challenge was complicated by procedural issues and prior, unchallenged decisions by the homeowners' association. After various legal proceedings, which included attempts to establish the resolutions' nullity and claim reimbursement, the complainant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 99 Abs. 1 BGG; Condominium Owner Challenge to Shared Playground Maintenance Cost Dismissed Due to Lack of Legal Interest and Abusive Action: The complainant, who owns a portion of the property but has no children using the playground, challenged the obligation to share the playground's maintenance costs, as decided by the homeowners' association in previous meetings. Despite the complainant's objections over several years, the association's assembly repeatedly resolved to finance the playground costs collectively, spreading them among the 30 co-owners. The complainant sought to annul these resolutions and recover the approximately CHF 100 contributed towards the playground costs over several years. However, the right to challenge was complicated by procedural issues and prior, unchallenged decisions by the homeowners' association. After various legal proceedings, which included attempts to establish the resolutions' nullity and claim reimbursement, the complainant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Stockwerkeinheit Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Unterhaltskosten Beitragsforderung Kostenersatz Eigentumsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning concerning the appellant's claim regarding a breach of the right to be heard/reasoning by the Obergericht.

Art. 9 BV

Cited in the reasoning concerning the appellant's claim of arbitrariness (Willkür) regarding the lower courts' decision on the standing to sue.

Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG

Cited regarding the rule that the Federal Tribunal only examines clearly and specifically raised pleas in constitutional appeals.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not explicitly cited in the operative part.

Art. 113 ff. BGG

Used to confirm that the appeal could be processed as a subsidiary constitutional appeal.

Art. 114 BGG

Used to confirm that the judgment originated from the final cantonal instance.

Art. 115 BGG

Used to confirm that the judgment was to the detriment of the appellant.

Art. 116 BGG

Used to state that a constitutional appeal can contest the violation of constitutional rights.

Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG

Used to confirm that the judgment concluded the cantonal proceedings, making the appeal admissible as a constitutional appeal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement to explain why the condition of fundamental importance is met for admissibility.

Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in relation to the timely filing of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the final order to impose court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied in the final order by determining that the appellant is not liable for compensation because no responses (Vernehmlassungen) were requested.

Art. 72 Abs. 1 BGG

Used to determine that the matter concerned civil law (Zivilsache).

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Used as the subsidiary basis for the admissibility of the appeal, requiring a question of fundamental importance.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Used to establish that the case did not meet the minimum claim value for an ordinary appeal.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal (not explicitly in the operative part, but referenced as a general admissibility criterion).

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the relationship between the cantonal law on new claims and the possibility of introducing new facts/evidence before the Federal Tribunal.

Art. 712m ZGB

Cited in the reasoning regarding the application of the principle of good faith and the statute of limitations on declaring nullity.

Art. 319 ff. ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the cantonal appeal procedure under discussion.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning concerning the admissibility of new claims in the appeal proceedings based on cantonal law.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Cited in the reasoning when discussing the requisite protected interest for an action (Rechtsschutzinteresse).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_753/2020

Urteil vom 15. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

c/o C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 23. Juli 2020 (ZKBES.2020.39).

Sachverhalt:

A. A.a. Das Grundstück Nr. xxx (GB V.________) ist mit den Mehrfamilienhäusern Nrn. 30, 32 und 34 an der U.________strasse überbaut und als Stockwerkeigentum mit 30 Anteilen (Wohnungen) ausgestaltet. A.________ (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin einer Stockwerkeinheit und Mitglied der B.________ (Beschwerdegegnerin).

A.b. Auf dem Grundstück Nr. yyy (GB V.________), das unmittelbar an das Grundstück Nr. xxx grenzt, befindet sich eine Einstellhalle und auf deren Dach ein Spielplatz, den auch Kinder von Bewohnern der Mehrfamilienhäuser Nrn. 30, 32 und 34 an der U.________strasse benutzen dürfen.

A.c. Die Beschwerdeparteien sind sich über die Tragung der Kosten für den Kinderspielplatz nicht einig. Die Beschwerdeführerin wird zur Zahlung eines Teils der Kosten verpflichtet, obwohl sie keine Kinder hat, die den Spielplatz benützen, und auch an der Einstellhalle, die im Miteigentum der Benutzer steht, nicht berechtigt ist.

B. B.a. Die Abrechnung der Spielplatzkosten erfolgte ursprünglich durch die Verwaltung des Grundstücks Nr. yyy individuell an die einzelnen Stockwerkeigentümer. Gestützt auf ein Schreiben jener Verwaltung beschloss die Versammlung der Beschwerdegegnerin am 26. März 2014, sich weiterhin am Unterhalt des Kinderspielplatzes anteilmässig zu beteiligen. Die Spielplatzkosten wurden in der Folge nicht mehr von der Verwaltung des Grundstücks Nr. yyy erhoben, sondern in der Jahresrechnung der Beschwerdegegnerin verbucht und von deren Verwaltung nach Anzahl Wohnungen auf die 30 Stockwerkeigentümer aufgeteilt. Die Versammlung fasste den Beschluss mit 22 Stimmen gegen die Stimme der Beschwerdeführerin bei 2 Enthaltungen. Der Beschluss vom 26. März 2014 wurde an den Versammlungen der Jahre 2015 bis 2017 über die Genehmigung der Nebenkostenabrechnung bestätigt. Auf die Beschwerdeführerin entfielen Kostenanteile von Fr. 30.75 (2014), Fr. 121.71 (2015), Fr. 94.24 (2016) und von Fr. 125.98 (2017).

B.b. Für die Versammlung vom 28. März 2018 beantragte die Beschwerdeführerin schriftlich, die belasteten Spielplatzkosten auszubuchen und zurückzuzahlen. Die Versammlung beschloss unter Ziff. 10.2 einstimmig, sich weiterhin an der Finanzierung des Spielplatzes zu beteiligen und den Beschluss vom 26. März 2014 aufrechtzuerhalten. Auch eine Rückzahlung der Spielplatzkosten gemäss Antrag wurde einstimmig abgelehnt. Die Beschwerdeführerin, die an der Versammlung abwesend war, musste gemäss einstimmig genehmigter Nebenkostenabrechnung Fr. 100.-- ("Budget") bzw. Fr. 82.275 ("Ist") an die Kosten des Kinderspielplatzes bezahlen.

B.c. An der Versammlung des Jahres 2019 machten die Mitglieder der Beschwerdegegnerin den Beschluss vom 26. März 2014 einstimmig rückgängig, womit die Abrechnung der Spielplatzkosten inskünftig wieder individuell von der Verwaltung des Grundstücks Nr. yyy an die einzelnen Stockwerkeigentümer erfolgen sollte.

C. Mit Schlichtungsgesuch vom 14. Mai 2018 focht die Beschwerdeführerin unter anderem Ziff. 10.2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2018 an. Sie beantragte an der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2019, den Beschluss-Ziff. 10.2 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Spielplatzkosten der Jahre 2014-2018 von Fr. 472.70 zuzüglich 5 % zurückzuerstatten (erster Parteivortrag), bzw. die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Betrag von Fr. 100.-- zurückzuerstatten zuzüglich Zins von Fr. 5.65, indem der Beschluss vom 28. März 2018 (Ziff. 10.2) aufgehoben werde (Schlussvortrag).

Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung, soweit auf die Klage einzutreten sei.

Das Richteramt Solothurn-Lebern trat auf die Klage nicht ein. Es verneinte das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, weil die geforderten Fr. 100.-- nicht Gegenstand der angefochtenen Ziff. 10.2 des Beschlusses seien, so dass dessen Aufhebung nicht zu einer Rückzahlung der Fr. 100.-- an die Beschwerdeführerin führen könnte, und weil selbst im Falle der Gutheissung der Klage der rechtskräftige Beschluss vom 26. März 2014 und damit die Beteiligung aller Stockwerkeigentümer an den Kosten des Kinderspielplatzes weiterhin bestehen blieben (Urteil vom 17. Dezember 2019).

D. Am 2. März 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie beantragte in der Sache, die Nichtigkeit der Beschlüsse betreffend Spielplatzkosten in den Versammlungen 2014-2018 festzustellen, eventualiter Ziff. 10.2 des Beschlusses vom 28. März 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 100.-- zuzüglich Zins von Fr. 5.65 zurückzuerstatten.

Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin liess sich zur Beschwerdeantwort am 18. Mai 2020 vernehmen.

Das Obergericht hielt fest, Anlass zur Beschwerde gebe die amtsgerichtliche Verfahrenserledigung und die Beschwerdeführerin vermöge ihr Rechtsschutzinteresse nicht aufzuzeigen. Selbst bei einer Aufhebung von Ziff. 10.2 des Beschlusses vom 28. März 2018 hätte der ursprüngliche, nicht angefochtene Beschluss vom 26. März 2014, dessen Gültigkeit im amtsgerichtlichen Verfahren nicht im Streit gelegen habe, weitergegolten. Das Amtsgericht sei somit zu Recht nicht auf die Klage eingetreten. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil vom 23. Juli 2020).

E. Mit Eingabe vom 14. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, die Beschlüsse betreffend Spielplatzkosten in den Versammlungen 2014-2018 aufgrund ihrer Nichtigkeit aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Spielplatzkosten von Fr. 100.-- zurückzuerstatten, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil betrifft Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung über gemeinschaftliche Kosten und damit eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ( BGE 140 III 571 E. 1.1 S. 573), deren Streitwert gemäss den kantonalen Feststellungen und der Darstellung der Beschwerdeführerin (S. 20 BS 11) den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ). In der Beschwerdeschrift ist auszuführen, warum die Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

1.2.

1.2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stellt sich die Frage grundsätzlicher Bedeutung, ob entgegen der Bestimmung von Art. 326 Abs. 1 ZPO in Form eines neuen Antrags die Nichtigkeit im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden kann (S. 4 BS 1d und S. 7 ff. BS 4 der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Beschwerdeverfahren neu den Antrag gestellt, die Nichtigkeit der Beschlüsse betreffend Spielplatzkosten in den Versammlungen 2014-2018 festzustellen. Das Obergericht hat dagegen angenommen, der Beschwerdegegenstand sei auf die amtsgerichtliche Verfahrenserledigung beschränkt (Bst. D oben).

Für die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO schreibt Art. 326 Abs. 1 ZPO vor, dass neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind. Die Vorschrift kennt Ausnahmen und wird nach der Rechtsprechung im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG ausgelegt, der es im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gestattet, neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorzubringen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427). Die Feststellung der Nichtigkeit kann im bundesgerichtlichen Verfahren neu verlangt werden ( BGE 145 III 436 E. 3 S. 438) und muss deshalb auch im kantonalen Beschwerdeverfahren verlangt werden können.

Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage ist somit bereits entschieden und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

1.2.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stellt sich die weitere Frage grundsätzlicher Bedeutung, ob die Anfechtungsklage kassatorischer Natur sei. Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren beantragt, Ziff. 10.2 des Beschlusses aufzuheben und ihr Fr. 100.-- nebst Zins zu erstatten. Sie fordert, über die Aufhebung des Beschlusses hinaus sei ihr der eingeklagte Betrag reformatorisch zuzusprechen, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur neuen Beschlussfassung über den streitigen Betrag sinnlos sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin begründe eine Ausnahme von der kassatorischen Natur der Anfechtungsklage (S. 4 BS 1d und S. 10 ff. BS 5 der Beschwerdeschrift).

Ungeachtet abweichender Lehrmeinungen hält die Rechtsprechung daran fest, dass die Anfechtungsklage kassatorischer Natur ist und dass der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Rahmen des betreffenden Urteils folglich keine Pflichten oder Handlungen auferlegt werden können ( BGE 145 III 121 E. 4.3.6 S. 130).

Da das Bundesgericht seine ständige Praxis damit erst kürzlich bestätigt hat und die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was sich seither ereignet hätte, drängt sich eine erneute Prüfung nicht auf.

1.2.3. Aus den dargelegten Gründen sind die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG . Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts ist vielmehr gewährleistet und eine Rechtsunsicherheit nicht erkennbar (vgl. zum Begriff: BGE 144 III 164 E. 1 S. 165; 143 III 46 E. 1 S. 48).

1.3. Ist die Beschwerde in Zivilsachen folglich unzulässig, kann die Eingabe als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 113 ff. BGG ). Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 114 BGG ), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin ( Art. 115 BGG ) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG ). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 116 BGG ). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Unter diesen Voraussetzungen kann auf die - im Weiteren fristgerecht (Art. 100 i.V.m. Art. 117 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) erhobene - Verfassungsbeschwerde eingetreten werden.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, wie sie es bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren getan hat, die Nichtigerklärung der Beschlüsse betreffend die Spielplatzkosten in den Versammlungen 2014-2018 der Beschwerdegegnerin. Die Nichtigkeit begründet die Beschwerdeführerin damit, dass mit den Beschlüssen Beiträge für Anlagen erhoben würden, die nicht gemeinschaftlich oder sonstwie mit der Beschwerdegegnerin verbunden seien, und dass mit den Beschlüssen das gesetzliche Quorum verletzt worden sei (S. 15 ff. BS 8-10 der Beschwerdeschrift).

2.2. Auf die Nichtigkeit eines Beschlusses kann sich jedermann und zu grundsätzlich jeder Zeit berufen, so dass die Nichtigkeit von der Beschwerdeführerin heute geltend gemacht werden kann ( BGE 137 III 460 E. 3.3.2 S. 465; 143 III 537 E. 4.2.2 S. 542).

2.3. Die Regel gilt nicht schrankenlos. Das Rechtssicherheitsgebot sowie der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, dass der Zeitablauf je nach der konkreten Situation selbst den Makel der Nichtigkeit zu "heilen" vermag. So handelt gegebenenfalls rechtsmissbräuchlich, wer mit der Klageanhebung zuwartet, um sich später aus der Berufung auf Nichtigkeit Vorteile zu verschaffen. Unabhängig von der Frage nach Rechtsmissbrauch kann die Rückabwicklung eines bereits vollzogenen, aber an sich nichtigen Beschlusses - und damit seine Nichtigerklärung - an praktischen Schwierigkeiten scheitern. Schliesslich kann der Schutz gutgläubiger Dritter die Feststellung der Nichtigkeit verbieten (Urteil 5C.143/2005 vom 2. Februar 2006 E. 2, in: Praxis 96/2007 Nr. 7 S. 35 und ZBGR 88/2007 S. 367). In diesem Sinn hat es das Bundesgericht als rechtsmissbräuchlich erachtet, Nichtigkeit des Schlüssels für die Kostenverteilung geltend zu machen, obwohl die Kosten nach diesem Verteilschlüssel bereits zweimal erhoben und bezahlt worden waren (Urteil 5C.177/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 4.2.2; für weitere Beispiele: WERMELINGER, Zürcher Kommentar, 2019, N. 211 zu Art. 712m ZGB in Anm. 371; ausführlich: SOPHIE MARTIN, L'assemblée générale de la communauté des propriétaires d'étages: organisation, prise de décisions et contestations judiciaires, 2019, S. 444 ff.).

2.4. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Mitglieder der Beschwerdegegnerin seit Jahrzehnten an die Unterhaltskosten des Kinderspielplatzes beitragen. An der Parteibefragung vom 17. Dezember 2019 hat die Beschwerdeführerin eingeräumt, dass sie ihre Wohnung seit 1992 besitze (act. 35 Rz. 18) und seit 1992 die Beiträge an den Kinderspielplatz bezahle (act. 36 Rz. 58-64 der kantonalen Akten). Die Beschwerdegegnerin hat im Jahr 2014 beschlossen, die Kosten an den Kinderspielplatz weiterhin zu bezahlen, neu aber durch die eigene Verwaltung zu erheben. Der Beschluss ist in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bestätigt worden, auch wenn die Beschwerdeführerin jeweilen nicht zugestimmt hat. Alle Beschlüsse sind unangefochten geblieben (Bst. B.a oben). Erstmals gegen den Beschluss von 2018, den Beschluss von 2014 aufrechtzuerhalten, wendet die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit aller Beschlüsse von 2014-2018 ein. Ihre Vorgehensweise erweist sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne der Rechtsprechung (E. 2.3 oben), verletzt aber auch die Betreiberin des Kinderspielplatzes als Drittpartei in ihrem Vertrauen auf die Verbindlichkeit der von der Beschwerdegegnerin gefassten und unangefochten gebliebenen Beschlüsse, mit denen ihr - inzwischen investierte - jährliche Beiträge für den Unterhalt der Kinderspielplätze zugesprochen wurden.

2.5. Aus den dargelegten Gründen muss das Beschwerdebegehren, die Beschlüsse betreffend Spielplatzkosten in den Versammlungen 2014-2018 aufgrund ihrer Nichtigkeit aufzuheben, abgewiesen werden.

3.

3.1. Eine formelle Rechtsverweigerung erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass sich das Obergericht mit ihrem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nicht auseinandergesetzt habe. In ihrer Beschwerde (Rechtsbegehren-Ziff. 2) und in ihrer Replik habe sie mehrmals auf die Nichtigkeit hingewiesen, doch sei das Obergericht darauf nicht eingegangen (S. 4 BS 1e und S. 14 f. BS 7 der Beschwerdeschrift).

3.2. Das Obergericht hat das Rechtsbegehren-Ziff. 2 wiedergegeben (E. I/6 S. 2) und die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort erwähnt (E. I/8 S. 3). Es ist davon ausgegangen, Anlass zur Beschwerde gebe die amtsgerichtliche Verfahrenserledigung (E. II/1.1 S. 3) und nicht im Streit gelegen hätten vor dem Richteramt die Gültigkeit der früheren Beschlüsse (E. II/1.4.2 S. 5 des angefochtenen Urteils).

Die obergerichtliche Begründung mag kurz ausgefallen sein, ist vor dem Hintergrund der Parteivorbringen aber verständlich. Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, alle Beschlüsse seien nichtig, hat die Beschwerdegegnerin geantwortet, die früheren Beschlüsse seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht Streitgegenstand gewesen und auf das Rechtsbegehren-Ziff. 2 sei deshalb nicht einzutreten (S. 2 Rz. 3 der Beschwerdeantwort). In ihrer Replik (S. 3 ff.) hat die Beschwerdeführerin dazu Stellung genommen.

Das Obergericht ist somit praktisch wörtlich der Ansicht der Beschwerdegegnerin gefolgt. Die Beschwerdeführerin hat die Begründung des Urteils denn auch offenkundig richtig verstanden und das Urteil in diesem Punkt an das Bundesgericht weiterziehen können.

3.3. Bei dieser Ausgangslage erfüllt das angefochtene Urteil die als verletzt gerügten verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die gerichtliche Prüfungs- und Begründungspflicht ( Art. 29 Abs. 2 BV ; BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 326; 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Mehr oder Anderes wird nicht gerügt und ist nicht zu prüfen (E. 1.3 oben). Namentlich fehlen Rügen zur Frage, wie das Obergericht über die angebliche Nichtigkeit hätte entscheiden müssen (vgl. E. 2 oben).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid und dessen Bestätigung durch das Obergericht als willkürlich. Ihrer Ansicht nach hat zu Beginn des Klageverfahrens ein Rechtsschutzinteresse bestanden, doch ist der Prozess aufgrund des Beschlusses der Beschwerdegegnerin an der Versammlung des Jahres 2019 gegenstandslos geworden (S. 4 BS 1e und S. 12 ff. BS 6 der Beschwerdeschrift).

4.2. Wird die Rüge der Willkür ( Art. 9 BV ) erhoben, muss dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 138 I 232 E. 6.2 S. 239; 144 III 145 E. 2 S. 146). Die Beschwerdeführerin genügt diesen formellen Anforderungen nicht, indem sie lediglich unter den Beschwerdegründen "Willkür" nennt (S. 4) und am Ende der Ziffer über die "Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit" erneut das Wort "Willkür" verwendet (S. 14), in der Begründung selber aber eine Rechtsfehlerhaftigkeit vorträgt (S. 12 ff.), wie sie das in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, d.h. in einem Verfahren, in dem dem Gericht - anders als vorliegend - eine freie Prüfung zusteht ( BGE 134 II 349 E. 3 S. 352).

4.3. Keine Willkürrügen erhebt und begründet die Beschwerdeführerin gegenüber der Verneinung ihres Rechtsschutzinteresses (vgl. S. 12 f. BS 6/1 der Beschwerdeschrift).

4.4. Zur Frage, ob die kantonalen Gerichte auf die Klage nicht eintreten durften oder die Klage hätten abschreiben müssen, macht die Beschwerdeführerin geltend, mit ihrem Nichteintretensentscheid verfielen die kantonalen Gerichte in Willkür. Sie führt aus, die kantonalen Gerichte hätten verkannt, dass das Rechtsschutzinteresses erst nach Rechtshängigkeit der Klage durch die Beschwerdegegnerin - gemeint ist durch deren Beschluss im Jahr 2019 - dahingefallen sei (S. 13 f. BS 6/2 der Beschwerdeschrift).

Das gesetzlich vorausgesetzte schutzwürdige Interesse der klagenden Partei ( Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ) betrifft das zuletzt gestellte Klagebegehren der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Betrag von Fr. 100.-- zurückzuerstatten zuzüglich Zins von Fr. 5.65, indem der Beschluss vom 28. März 2018 (Ziff. 10.2) aufgehoben werde (Bst. C oben). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der eingeklagte Betrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28. März 2018 auf der Grundlage des aufrecht erhaltenen Beschlusses vom 26. März 2014 auferlegt wurde (Bst. B.b oben). Der an der Versammlung des Jahres 2019 gefasste Beschluss, den Beschluss vom 26. März 2014 rückgängig zu machen, ändert an der Beitragspflicht über Fr. 100.-- für das Jahr 2018 unter Willkürgesichtspunkten nichts. Der Beschluss von 2019 gilt - wie ihm auch wörtlich ("inskünftig") zu entnehmen ist (Bst. B.c oben) - nur für die Zukunft und wirkt sich auf die Beitragspflicht des Vorjahres nicht aus. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat denn auch in erster Instanz mehrfach erklärt, der Beschluss aus dem Jahr 2019 sei ein Unterziehen "pro futuro" (act. 31 und 34 der kantonalen Akten).

Die kantonalen Gerichte sind folglich nicht in Willkür verfallen, indem sie das Erstattungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht aufgrund des Beschlusses von 2019 als gegenstandslos abgeschrieben haben.

4.5. Soweit damit Willkür gerügt wird, bleibt die Beschwerde aus den dargelegten Gründen erfolglos.

5. Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten