Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_753/2019 KI-generiert

Debtor's Failed Appeal Against Definitive Grant of Legal Enforcement for Unpaid Taxes

Geschäftsnummer 5A_753/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual challenged a decision by the See-Gaster District Court, which granted a definitive legal order for the enforcement of unpaid tax liabilities to the Canton of Zurich and a municipality, represented by their tax office. The individual, who disputed their tax liability in the municipality, appealed the District Court's decision to the St. Gallen Cantonal Court, which rejected the appeal. Subsequently, the individual brought the case to the Swiss Federal Tribunal, filing a complaint about the cantonal court's decision that affirmed the enforceability of tax claims for the years 2012 to 2015. The individual's complaint alleged that the tax assessments were null, but the cantonal court had found that the plaintiff failed to sufficiently address or provide evidence against the District Court's reasoning, nor did they adequately contend with the detailed explanations provided on tax obligation and nullity by opposing parties. Ultimately, the St. Gallen Cantonal Court's decision was under review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Failed Appeal Against Definitive Grant of Legal Enforcement for Unpaid Taxes: The individual, who disputed their tax liability in the municipality, appealed the District Court's decision to the St. Gallen Cantonal Court, which rejected the appeal. Subsequently, the individual brought the case to the Swiss Federal Tribunal, filing a complaint about the cantonal court's decision that affirmed the enforceability of tax claims for the years 2012 to 2015. The individual's complaint alleged that the tax assessments were null, but the cantonal court had found that the plaintiff failed to sufficiently address or provide evidence against the District Court's reasoning, nor did they adequately contend with the detailed explanations provided on tax obligation and nullity by opposing parties. Ultimately, the St. Gallen Cantonal Court's decision was under review.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung Steuerschulden Vollstreckungsorgan Vollstreckung der Steuerveranlagung Gemeindehaftung mangelnder Solvenznachweis unbezahlte Bussen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal would not be pursued because it lacked sufficient reasoning.

Art. 66 al. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_753/2019

Urteil vom 27. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Politische Gemeinde U.________,

beide vertreten durch das Gemeindesteueramt U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 19. August 2019 (BES.2019.18-EZS1).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 29. Januar 2019 erteilte das Kreisgericht See-Gaster den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in den Betreibungen Nr. www, xxx, yyy und zzz des Betreibungsamtes V.________ definitive Rechtsöffnung für je Fr. 9'825.25 (einmal für Fr. 9'825.30) nebst Zinsen.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 19. August 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 22. September 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 24. September 2019 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und ist auf Anträge auf weitere superprovisorische Massnahmen nicht eingetreten. Die Akten wurden beigezogen.

2. Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Demgegenüber kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene Rügen. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer hatte vor Kantonsgericht bestritten, in U.________ steuerpflichtig zu sein. Die Veranlagungsverfügungen seien nichtig. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich diesbezüglich nicht genügend mit dem Entscheid des Kreisgerichts auseinander. Das Kreisgericht habe zudem den Nachweis der Tatsachenbehauptungen, die der behaupteten Nichtigkeit zugrunde lägen, zutreffend nicht als erbracht erachtet. Es könne nicht von einer offensichtlichen oder leicht erkennbaren Unzuständigkeit der Beschwerdegegner zum Steuerbezug 2012 bis 2015 ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht ein. Stattdessen schildert er den Sachverhalt aus eigener Sicht und erhebt Vorwürfe gegen verschiedene Behörden und Gerichtspersonen, worauf nicht einzugehen ist. Soweit er geltend macht, das Kantonsgericht gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe ein richterlicher Entscheid über seine Steuerpflicht im Kanton Zürich, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den detaillierten Erwägungen des Kantonsgerichts zu deneinzelnen Verfügungen und Entscheiden in Steuersachen. Mit dem Begriff der Nichtigkeit, der vom Kantonsgericht eingehend dargelegt worden ist, befasst er sich ebenso wenig.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg