Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_753/2011 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Superior Court: Inadmissibility of Appeal Regarding Undue Delay

Geschäftsnummer 5A_753/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the court of a Swiss canton, alleging delays and refusals in legal proceedings related to loss certificates. The individual contended that the court did not decide on their request for a stay during ongoing legal challenges against a debt enforcement office. However, the court found that the complaint lacked proper justification and was considered abusive in nature. Consequently, the higher court opted not to entertain the complaint, denying the applicant's request for free legal aid and imposing court costs on them.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal Superior Court: Inadmissibility of Appeal Regarding Undue Delay: The individual contended that the court did not decide on their request for a stay during ongoing legal challenges against a debt enforcement office. However, the court found that the complaint lacked proper justification and was considered abusive in nature. Consequently, the higher court opted not to entertain the complaint, denying the applicant's request for free legal aid and imposing court costs on them.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung unentgeltliche Rechtspflege substantiierte Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit Wirkungen des Urteils Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantiation.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

The appeal was dismissed because it was deemed abusive litigation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for cost-free judicial assistance was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_753/2011

Urteil vom 31. Oktober 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau,

Schuldbetreibung- und Konkurskommission,

als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde,

Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Verlustscheine).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Obergericht des Kantons Aargau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG wegen angeblicher Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung durch das Obergericht des Kantons Aargau (beim Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen angeblicher Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung durch das Gerichtspräsidium A.________ bei der Behandlung einer vom Beschwerdeführer am 29. September 2011 eingereichten Beschwerde gegen das Betreibungsamt B.________ betreffend Verlustscheine),

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ist ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die kantonale Behörde verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht dem Obergericht Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung vorwirft, weil dieses im Zeitpunkt der Beschwerde an das Bundesgericht (27. Oktober 2011) noch nicht über sein Gesuch um aufschiebende Wirkung in der kantonalen Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Oktober 2011 entschieden habe,

dass jedoch der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen nicht nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung darlegt,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann