Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_752/2024 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Realization Procedure Dismissed on Procedural Grounds in Partnership Asset Liquidation

Geschäftsnummer 5A_752/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, pfändete in der Pfändungsgruppe Nr. xxx den Liquidationsanteil der Beschwerdeführerin an der einfachen Gesellschaft bestehend aus ihr selbst und B.________. Im Vermögen der einfachen Gesellschaft befindet sich das Grundstück U.________ Gbbl-Nr. yyy.

Legislator-Regeste

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Art. 132 SchKG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Realization Procedure Dismissed on Procedural Grounds in Partnership Asset Liquidation: xxx den Liquidationsanteil der Beschwerdeführerin an der einfachen Gesellschaft bestehend aus ihr selbst und B.________. Im Vermögen der einfachen Gesellschaft befindet sich das Grundstück U.________ Gbbl-Nr. yyy.

Schlagwörter

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Bestimmung der Verwertungsart gemäss Art. 132 SchKG und Art. 9/10 VVAG Auflösung der Kollektivgesellschaft Vermögensverwertung Pfändungsbegehren einfache Gesellschaft Grundstück gemeinschaftlicher Teil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_752/2024

Urteil vom 6. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen,

1. B.________,

2. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann.

Gegenstand

Bestimmung der Verwertungsart gemäss

Art. 132 SchKG

und Art. 9/10 VVAG,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 26. August 2024 (ABS 24 307).

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, pfändete in der Pfändungsgruppe Nr. xxx den Liquidationsanteil der Beschwerdeführerin an der einfachen Gesellschaft bestehend aus ihr selbst und B.________. Im Vermögen der einfachen Gesellschaft befindet sich das Grundstück U.________ Gbbl-Nr. yyy.

Am 17. Juni 2024 führte das Betreibungsamt eine Einigungsverhandlung gemäss

Art. 9 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41)

durch, die zu keinem Ergebnis führte. Daraufhin wurde den Beteiligten Frist zur Stellung von Anträgen über die weiteren Verwertungsmassnahmen gesetzt. C.________ (Gläubiger) beantragte die Auflösung der einfachen Gesellschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens. Die übrigen Beteiligten äusserten sich nicht. Am 13. August 2024 ersuchte das Betreibungsamt das Obergericht des Kantons Bern um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Mit Entscheid vom 26. August 2024 löste das Obergericht die einfache Gesellschaft auf und wies das Betreibungsamt an, das Gemeinschaftsvermögen festzustellen, zu liquidieren und den Erlös aus gepfändeten Liquidationsanteilen nach den gesetzlichen Regeln zu verteilen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 1. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Das Obergericht hat die Eröffnung des angefochtenen Entscheids - wie immer bei der Bestimmung der Verwertungsart - an das Betreibungsamt delegiert. Dieses hat den Entscheid erst Ende Oktober versandt. Die Zustellung erfolgte am 24. Oktober 2024. Die Beschwerdefrist (

Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG

) ist gewahrt. Im Übrigen ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht mit Sicherheit, wer alles am Verfahren beteiligt ist bzw. wem der Entscheid zu eröffnen war, da die Beteiligten nirgends ausdrücklich in abschliessender Weise aufgezählt werden.

3. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2).

4. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Pfändung ihres Privatvermögens, insbesondere ihrer Liegenschaft, und sie bestreitet, dass sie mit ihrem privaten Vermögen für die Forderung des Gläubigers haftet. Dies ist jedoch nicht Verfahrensthema. Thema des obergerichtlichen Verfahrens war einzig die Bestimmung der Art und Weise, wie der gepfändete Liquidationsanteil zu verwerten ist. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg