Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_752/2020 KI-generiert

Appointed Heir's Appeal Against Procedural Step in Inheritance Declaration Rejected

Geschäftsnummer 5A_752/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual made a last will on December 15, 2015, allocating the obligatory portion of his estate to his two children and the freely disposable quarter to his partner, including ownership of furniture and household items. After his death in 2018, his two children renounced their inheritance. Subsequently, his partner declared her acceptance of the inheritance under public inventory. The District Peace Court then noted that the legal heirs had renounced, and the legal process required further action regarding the following legal heirs. The partner appealed, seeking recognition as the sole heir, arguing that subsequent legal heirs should not have to express acceptance or renunciation. Both the District Peace Court's initial decision and the Cantonal Court's dismissal of her appeal were contested by the partner in further legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 566 Abs. 1 ZGB, Art. 570 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appointed Heir's Appeal Against Procedural Step in Inheritance Declaration Rejected: After his death in 2018, his two children renounced their inheritance. Subsequently, his partner declared her acceptance of the inheritance under public inventory. The District Peace Court then noted that the legal heirs had renounced, and the legal process required further action regarding the following legal heirs. The partner appealed, seeking recognition as the sole heir, arguing that subsequent legal heirs should not have to express acceptance or renunciation. Both the District Peace Court's initial decision and the Cantonal Court's dismissal of her appeal were contested by the partner in further legal proceedings.

Schlagwörter

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Ausschlagung gesetzlicher Erbe Nachlassinventar Beschwerdelegitimation Prozesshandlung Verfahrensrügen Erbschaftsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the legal claims were hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was rejected because the decision under review was an interlocutory decision not subject to appeal under Art. 93 Abs. 1 BGG, as the requirements for an appeal against an interlocutory decision were not met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

ZBE.2024.6 (2024-07-11) · ag
Heir's Appeal Dismissed for Lack of Present Legal Standing on Disclaimer Timeliness
«…Die definitive Prüfung der Ver- hältnisse bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_752/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3 m.w.H.). Die Behörde hat denn auch Erklärungen zu protokollieren, die wegen Fristablaufs oder…»
ZBE.2023.2 (2023-06-28) · ag
Inheritance Renunciation vs. Inheritance Certificate Application
«…. Die definitive Prüfung der Verhältnisse bleibt dem ordentlichen Richter vorbe- halten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_752/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3 m.w.H.). Die Behörde hat denn auch Erklärungen zu protokollieren, die wegen Frist- ablaufs o…»
LF230001 (2023-02-21) · zh
Heir's Attempted Revocation of Inheritance Disclaimer Denied on Appeal
«…m ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. BSK ZGB II- Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Vor Art. 551-559 N 10; vgl. überdies BGer 5A_752/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3). 3.1.3. Die Erklärung der Berufungsklägerin, sie wolle von ihrer Erbschaftsaus- schlagu…»
LF220010 (2022-05-09) · zh
Heir's Appeal Challenging Disclaimer Filing Deadline Dismissed
«…t dem ordentlichen Richter vorbehalten (BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., vor Art. 551-559 N 10; vgl. überdies BGer, 5A_752/2020 vom 6. Januar 2021, E. 1.3). 2.5. Der Berufungskläger strebt eine Haftung seines Bruders kraft dessen (angeblichen)…»
LF220010 · zh
Heir's Appeal on Timeliness of Estate Renunciation Dismissed for Lack of Legal Interest
«…t dem ordentlichen Richter vorbehalten (BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., vor Art. 551-559 N 10; vgl. überdies BGer, 5A_752/2020 vom 6. Januar 2021, E. 1.3). 2.5. Der Berufungskläger strebt eine Haftung seines Bruders kraft dessen (angeblichen)…»
LF230001 · zh
Inheritance Renunciation Revocation Appeal Involving Mistake of Fact and Jurisdiction
«…m ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. BSK ZGB II- Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Vor Art. 551-559 N 10; vgl. überdies BGer 5A_752/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3). 3.1.3. Die Erklärung der Berufungsklägerin, sie wolle von ihrer Erbschaftsaus- schlagu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_752/2020

Urteil vom 6. Januar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher,

Beschwerdeführerin,

gegen

Friedens gericht des Seebezirks,

Freiburgstrasse 69, 3280 Murten.

Gegenstand

Ausschlagung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 5. August 2020

(101 2020 132).

Sachverhalt:

A. A.a. B.________ liess am 15. Dezember 2015 eine letztwillige Verfügung öffentlich beurkunden. Er setzte seine beiden Kinder auf den Pflichtteil. Die frei verfügbare Quote (= ¼) seines Nachlasses wendete er seiner Lebenspartnerin A.________zu, der er auch das Eigentum am Mobiliar, Inventar und Hausrat vermachte.

A.b. Am xxx 2018 starb B.________ (Erblasser).

A.c. Die beiden Kinder des Erblassers schlugen die Erbschaft mit Erklärungen vom 2. und 6. Oktober 2019 aus.

A.d. A.________ erklärte am 28. Oktober 2019, die Erbschaft unter öffentlichem Inventar anzunehmen.

A.e. Mit Entscheid vom 16. Januar 2020 stellte das Friedensgericht des Seebezirks fest, dass nach Ausschlagung der Erbschaft durch alle nächsten gesetzlichen Erben und Annahme der Erbschaft durch die eingesetzte Erbin keine konkursamtliche Liquidation der Erbschaft erfolgen werde und sich die Geschwister als nachfolgende gesetzliche Erben des Erblassers über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft würden aussprechen müssen. Das Friedensgericht forderte den ihm bekannten Bruder des Erblassers auf, die Adressen sämtlicher Geschwister des Erblassers mitzuteilen, damit ihnen die für den Entscheid über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nötigen Unterlagen zugestellt werden könnten.

B. Gegen den Entscheid des Friedensgerichts legte A.________ Berufung ein. Sie beantragte die Feststellungen, dass sie Alleinerbin der Erbschaft sei und dass sich die nachfolgenden gesetzlichen Erben nicht mehr über Annahme und Ausschlagung der Erbschaft äussern müssten. Das Kantonsgericht Freiburg wies die Berufung ab (Urteil vom 5. August 2020).

C. Mit Eingabe vom 14. September 2020 erneuert A.________ (Beschwerdeführerin) ihr Begehren auf Feststellung, dass sie Alleinerbin der Erbschaft sei. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Laut Art. 570 ZGB ist die Ausschlagung von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären (Abs. 1), die über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen hat (Abs. 3). Die (protokollierte) Ausschlagungserklärung ist beschwerdefähiger Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Urteile 5A_104/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1; 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 1, nicht veröffentlicht in: BGE 139 III 225 ; 5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 1.1; 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 1; SABRINA GAURON-CARLIN, Les conditions de la recevabilité du recours en matière successorale devant le Tribunal fédéral, in: Journée de droit successoral 2019, 2019, S. 61 ff., S. 63 Rz. 4 bei/in Anm. 9).

1.2. Der angefochtene Entscheid protokolliert keine Ausschlagung, sondern stellt lediglich fest, wer sich über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft noch wird aussprechen müssen. Im Verfahren der Ausschlagung vor Friedensgericht stellt er damit bloss einen Schritt auf dem Weg zur Protokollierung der Ausschlagungserklärungen dar. Er ist begrifflich ein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid ( BGE 135 III 566 E. 1.1 S. 568; 134 II 142 E. 1.2.2 S. 143; z.B. zur Feststellung der Erbenstellung im ordentlichen Prozess: Urteil 5A_469/2010 vom 2. November 2010 E. 1.2). Da er weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft ( Art. 92 BGG ), unterliegt er der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG , wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerdeführerin darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen ( BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 480; 142 V 26 E. 1.2 S. 28; 141 III 395 E. 2.5 S. 400).

1.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander. Deren Erfüllung ist auch nicht offenkundig. Die Beschwerdeführerin wird ihre Fragen allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen die Erklärungen der zur Ausschlagung befugten nachfolgenden gesetzlichen Erben aufwerfen können. Sie wird dabei freilich zu bedenken haben, dass die Prüfungsbefugnis der zuständigen Behörde beschränkt ist und materielle Streitfragen auf dem ordentlichen Prozessweg zu klären sind (in E. 1.1 zitiertes Urteil 5A_44/2013 E. 3, wiedergegeben in: EITEL/HORAT, Erbrecht 2013-2015, successio 2016 S. 148; ausführlich: GULDENER, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Schweiz, 1954, S. 44 f.).

2. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Gutheissung ihres Gesuchs setzte insbesondere voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen indessen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sich nicht einmal gefragt, was zulässiger Anfechtungsgegenstand ihrer Beschwerde sein könnte. Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darf nicht entsprochen werden. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Friedensgericht des Seebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten