Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_752/2013 KI-generiert

Service of Debt Enforcement Order Amidst Conflict of Interest

Geschäftsnummer 5A_752/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the enforcement of debt collection, a company initiated proceedings against another company, seeking a payment of CHF 50,000. The debt collection authority issued a payment order to the debtor company, specifying a representative as the recipient. Subsequently, a bankruptcy warning was also delivered. The debtor company contested the validity of the payment order, claiming that they were unaware of it until receiving the bankruptcy warning. The supervisory authority upheld the payment order, asserting that the delivery was valid since the specified representative had been duly authorized. The debtor company appealed this decision, arguing that a conflict of interest existed due to the representative's dual role as a representative for both parties. The appeal ultimately sought to address the legitimacy of the payment order and the bankruptcy warning.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 19 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 95 lit. a BGG; Service of Debt Enforcement Order Amidst Conflict of Interest: The debt collection authority issued a payment order to the debtor company, specifying a representative as the recipient. Subsequently, a bankruptcy warning was also delivered. The debtor company contested the validity of the payment order, claiming that they were unaware of it until receiving the bankruptcy warning. The supervisory authority upheld the payment order, asserting that the delivery was valid since the specified representative had been duly authorized. The debtor company appealed this decision, arguing that a conflict of interest existed due to the representative's dual role as a representative for both parties. The appeal ultimately sought to address the legitimacy of the payment order and the bankruptcy warning.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Interessenkollision Gültigkeit der Zustellung Konkursandrohung Zahlungsbefehl bevollmächtigter Vertreter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The appeal was granted because the lower court failed to address the appellant's arguments regarding a conflict of interest, which constitutes a violation of this constitutional right.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the respondent to bear the court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to order the respondent to compensate the appellant for the federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

93/2024/6 (2024-08-30) · sh
Creditor's Selective Service on Undivided Estate Heir Constitutes Abuse of Rights
«…zuzustellen, andernfalls die Zustellung des Zah- lungsbefehls grundsätzlich nichtig ist (vgl. BGE 107 III 7 E. 1; BGer 5A_752/2013 vom 8. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).…»
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«…Bestand oder Nichtbe- stand der in Betreibung gesetzten Forderung abzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_752/2013 vom 8. April 2014 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 43 III 27 E. S. 29). Fest steht, dass D.________, Mitglied des Ver…»
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Debt Collection Opposition Rejection Upheld Due to Valid Service of Payment Order
«…n générale (ATF 43 III 18 consid. 3; arrêts du Tribunal fédéral 5A_45/2015 du 20 avril 2015 consid. 3.2; 5A_750/2013 et 5A_752/2013 du 8 avril 2014 consid. 4.1 et les références citée…»
A/2615/2021 (2021-12-02) · ge
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«…n générale (ATF 43 III 18 consid. 3; arrêts du Tribunal fédéral 5A_45/2015 du 20 avril 2015 consid. 3.2; 5A_750/2013 et 5A_752/2013 du 8 avril 2014 consid. 4.1 et les références). 2.2.1 En l'espèce, il ressort des enquêtes diligentées par la Chambre d…»
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Physician v. Enforcement Office on Earnings Seizure Calculation and Service of Notice
«…II 18 consid. 3 p. 22-23; arrêts du Tribunal fédéral 5A_45/2015 du 20 avril 2015, consid. 3.2; 5A_750/2013 et 5A_752/2013 du 8 avril 2014 consid. 4.1 et les références; DONZALLAZ, La notification en droit interne suisse, 2005, n° 790 p.…»
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«…/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_750/2013) et [5A\_752/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_752/2013) du 8 avril 2014 consid. 4.1 et les références; Angst, BSK SchKG, n. 6 ad art. 64 LP; cf. ég. Jeanneret/Lembo, CR LP, n…»
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«…n générale (ATF 43 III 18 consid. 3; arrêts du Tribunal fédéral 5A_45/2015 du 20 avril 2015 consid. 3.2; 5A_750/2013 et 5A_752/2013 du 8 avril 2014 consid. 4.1 et les références). C'est à l'Office qu'incombe le fardeau de la preuve de la notification…»
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«…s dans ce but ou à qui il a délivré une procuration générale ( ATF 43 III 18 consid. 3 p. 22-23; arrêts 5A_750/2013 et 5A_752/2013 du 8 avril 2014 consid. 4.1 et les références; Gilliéron, op. cit., 1999, n° 17 ad Remarques introductives: art. 64-66,…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_752/2013

Urteil vom 8. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Merenda,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Hansjörg Felber,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Flüelen ,

Betreibungsamt Baar .

Gegenstand

Feststellung der Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls/Konkursandrohung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. September 2013 (OG SK 13 3).

Sachverhalt:

A. A.a. In der von der Y.________ GmbH gegen die X.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. xxx (Forderungsbetrag: Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit 14. Mai 2013) stellte das Betreibungsamt Flüelen der Schuldnerin am 16. Mai 2013 den Zahlungsbefehl zu. Als Empfänger der Betreibungsurkunde wurde "A.________, Bevollmächtigter des Geschäftsführers" protokolliert.

A.b. Am 10. Juli 2013 stellte das (infolge Sitzverlegung der Schuldnerin neu zuständige) Betreibungsamt Baar/ZG der X.________ AG die Konkursandrohung zu.

A.c. Am 19. Juli 2013 gelangte die X.________ AG an das Obergericht des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie rügte die fehlerhafte bzw. nichtige Zustellung des Zahlungsbefehls, weil sie erst im Zeitpunkt der Zustellung der Konkursandrohung vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt habe.

B. Mit Entscheid vom 25. September 2013 wies die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Weiter verweigerte sie die Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist, weil es an einem unverschuldeten Hindernis fehle.

C. Am 7. Oktober 2013 hat die X.________ AG Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. September 2013 sowie der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung seien aufzuheben. Eventuell sei die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen, subeventuell sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2013 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Y.________ GmbH als Gläubigerin und Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die kantonale Aufsichtsbehörde auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Betreibungsämter Flüelen und Baar beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, mit welchem die Zustellung des Zahlungsbefehls beurteilt worden ist. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG ).

1.2. Die vorliegende Beschwerde ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben ( Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die Beschwerdeführerin ist als Betreibungsschuldnerin grundsätzlich legitimiert ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid ist fristgemäss erhoben worden ( Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) und grundsätzlich zulässig.

1.3. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei das Rügeprinzip gilt ( BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 BGG ). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2. Interkantonal sind die Aufsichtsbehörden jenes Kantons zuständig, deren Behördenorganisation die Betreibungsbehörde, gegen welche sich die Beschwerde richtet, angehört; ein Wohnsitzwechsel des Schuldners (vgl. Art. 53 SchKG ) ändert an der örtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nichts ( LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 283 zu Art. 17). Zu Recht wird nicht beanstandet, dass die Aufsichtsbehörde des Kantons Uri die Beschwerde gegen die angeblich unwirksame Zustellung des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Flüelen behandelt und das für die Fortsetzung der Betreibung zuständige Betreibungsamt Baar am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

3. Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (16. Mai 2013) B.________ einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin war. Die Zustellung an A.________, den Bevollmächtigten des Geschäftsführers sei wirksam, weil er von B.________ am 15. Mai 2013 schriftlich bevollmächtigt worden sei, für die Beschwerdeführerin Zahlungsbefehle entgegenzunehmen.

Demgegenüber wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie habe ausser Acht gelassen, dass B.________ einziges Organ und einziger Vertreter der Beschwerdegegnerin, d.h. der Gläubigerin gewesen sei. Im Zeitpunkt der Zustellung sei die Beschwerdeführerin ebenfalls durch B.________ als einzigem Organ vertreten worden; die Untervertretung durch A.________ ändere nichts daran, dass eine Doppelvertretung vorliege. Die Zustellung an A.________ sei infolge des Interessenkonfliktes unwirksam.

4. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Zustellung des Zahlungsbefehls an eine juristische Person. Zu Recht steht nicht in Frage, dass im Fall, in welchem der Schuldner erst mit der Konkursandrohung Kenntnis von der Betreibung erlangt hat, eine fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls anfechtbar ist (vgl. BGE 104 III 12 E. 1 u. 2 S. 13). Im Wesentlichen rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Regeln über die Zustellung von Betreibungsurkunden sowie von Art. 29 Abs. 2 BV im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung.

4.1. Ist die Betreibung gegen eine Aktiengesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung der Betreibungsurkunden an deren Vertreter, als welcher jedes Mitglied der Verwaltung gilt ( Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ). Sodann ist möglich, einen Dritten zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden ausdrücklich oder durch Generalvollmacht zu ermächtigen ( BGE 43 III 18 E. 3 S. 22; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 1984, § 14 Rz. 16, S. 171; JEANNERET/LEMBO, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 21 zu Art. 64). Vorliegend hat die Aufsichtsbehörde verbindlich festgestellt, dass B.________ (bis 11. Juni 2013; SHAB-Publikation) als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin A.________ mit Vollmacht vom 15. Mai 2013 ausdrücklich ermächtigt hatte, für die Beschwerdeführerin Zahlungsbefehle in Empfang zu nehmen. Wenn die Aufsichtsbehörde angenommen hat, die Zustellung des Zahlungsbefehls an A.________ am 16. Mai 2013 sei zulässig, ist dies im Grundsatz nicht zu beanstanden.

4.2. Die Zustellung einer Betreibungsurkunde kann - worauf die Beschwerdeführerin sowie die Aufsichtsbehörde zu Recht hinweisen - bei Vertretungsverhältnissen durch Interessenkonflikte begrenzt sein (vgl. BGE 45 III 27 E. 2 S. 29; 107 III 7 E. 1 S. 10). Allgemein kann die Doppelvertretung (der Vertreter handelt für zwei Parteien als Bevollmächtigter) zu Interessenkonflikten führen, weshalb es in diesen Fällen einer besonderen Ermächtigung oder Genehmigung bedarf, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (vgl. BGE 127 III 332 E. 2a S. 333; vgl. BGE 45 III 27 E. 2 S. 29 betreffend Empfang des Zahlungsbefehls).

4.3. Die Beschwerdeführerin hat bereits im kantonalen Verfahren argumentiert, B.________ sei einziger Gesellschafter (sowie Geschäftsführer) und Vertreter der Beschwerdegegnerin gewesen, weshalb eine Doppelvertretung vorliege: B.________ einerseits als einziger Gesellschafter/Geschäftsführer und Vertreter der Gläubigerin, andererseits (zur Zeit der Zustellung) als einziger Verwaltungsrat und Vertreter der Schuldnerin, untervertreten durch A.________. Ob im konkreten Fall eine Doppelvertretung und eine Zustellung an einen Schuldnervertreter vorliegt, der keine rechtsgültige Erklärung über den Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung abgeben kann bzw. keine hinreichende Gewähr für die Übermittlung des Zahlungsbefehls bietet (vgl. BGE 45 III 27 E. S. 29), ist hier nicht klären. Jedenfalls können die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage der Interessenkollision nicht von vornherein als unmassgeblich gewertet werden. Wenn die Aufsichtsbehörde daher eine Interessenkollision nicht thematisiert und die Vorbringen der Beschwerdeführern ohne weiteres übergangen hat, ist dies mit Art. 29 Abs. 2 BV nicht vereinbar. Die Beschwerde ist begründet. Weitere Erörterungen zur Konkursandrohung als Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde erübrigen sich (E. 2); das Gleiche gilt für die von der Aufsichtsbehörde verweigerte Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. September 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante