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5A_751/2017 KI-generiert

Denial of Legal Aid for Unfounded Claims Regarding Shared Name and Pension Damages

Geschäftsnummer 5A_751/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a request for conciliation against his ex-wife, seeking to prohibit her from using the family name and claiming CHF 25,000 for lost pension contributions. The request for legal aid was denied by the conciliation authority, and the individual subsequently appealed this decision to the high court of the canton, which also dismissed his appeal. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging the denial of legal aid in the context of a name change and the associated financial claims stemming from their divorce proceedings. The case ultimately revolves around the issue of whether the individual is entitled to legal aid in pursuing these matters against his former spouse.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 119 ZGB, Art. 124 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG; Denial of Legal Aid for Unfounded Claims Regarding Shared Name and Pension Damages: The request for legal aid was denied by the conciliation authority, and the individual subsequently appealed this decision to the high court of the canton, which also dismissed his appeal. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging the denial of legal aid in the context of a name change and the associated financial claims stemming from their divorce proceedings. The case ultimately revolves around the issue of whether the individual is entitled to legal aid in pursuing these matters against his former spouse.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Namensrecht) unentgeltliche Rechtspflege Schadenregulierung ZPO-Bestimmung Eherecht Prozessrecht Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_751/2017

Urteil vom 2. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schlichtungsbehörde Oberland,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Namensrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 24. August 2017 (ZK 17 383).

Sachverhalt:

Am 16. Juni 2017 stellte A.________ gegen seine frühere Ehefrau ein Schlichtungsgesuch mit den Begehren, sie sei zu verurteilen, das Tragen des Familiennamens "A.________" ab sofort zu unterlassen und ihm Fr. 25'000.-- als Ersatz für entgangene Altersvorsorgeleistungen (2. und 3. Säule, Erbe) zu bezahlen.

Mit Entscheid vom 18. Juli 2017 wies die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde Oberland das hierfür gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. August 2017 ab.

Dagegen hat A.________ am 25. September 2017 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in einer Namensrechtssache ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), mit welchem die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren geschützt wurde. Damit ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ( BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 139 V 600 E. 2 S. 602; Urteile 5A_931/2013 vom 25. Juni 2014 E. 1; 5A_821/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.1) und insofern ist die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zulässig.

2. Die kantonalen Instanzen haben die Aussichtslosigkeit der Begehren im Sinn von Art. 117 lit. b ZPO damit begründet, dass der Ehegatte, welcher seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, diesen nach Art. 119 ZGB bei der Scheidung grundsätzlich beibehält; einzig diesem, nicht aber dem anderen Ehegatten steht offen, gegenüber dem Zivilstandsbeamten zu erklären, wieder seinen Ledignamen tragen zu wollen. Im Zusammenhang mit der Schadenersatzforderung haben die kantonalen Instanzen auf die am 29. September 2016 gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung verwiesen, gemäss welcher sich die Ehegatten als güterrechtlich auseinandergesetzt erklären und im Übrigen feststellen, dass mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB geleistet werden kann.

3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides, sondern Verweise auf die umfassende humanistische Bildung und das polyglotte Weltbürgertum des Beschwerdeführers sowie einen allgemeinen Rundumschlag gegen das Obergericht, wobei eine Vielzahl von Verfassungsbestimmungen aufgelistet wird, und die Aussage, seine Klagebegehren hätten nicht den geringsten Zusammenhang mit der Scheidung, sondern würden auf der groben Verletzung seiner persönlichen Integrität aus niedrigsten Beweggründen (Hass, Rache, Empathielosigkeit) beruhen. Damit ist ebenso wenig eine Rechtsverletzung im vorliegend interessierenden Kontext zu begründen wie mit den Verweisen auf seine psychische Erkrankung sowie auf die fruchtlose Pfändung für Steuerschulden und auf die Abweisung seines Steuererlassgesuches.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli