Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_751/2009 KI-generiert

Psychiatric Detention Upheld Due to Refusal of Care and Risk of Harm

Geschäftsnummer 5A_751/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the enforced hospitalization of an individual with a long history of mental illness, specifically under provisions concerning the guardianship and confinement of mentally ill persons. The individual had been admitted to a psychiatric clinic and subsequently sought release, which was denied by the relevant psychiatric appeals commission on the grounds that he posed a risk to himself and others due to his untreated condition. The Federal Tribunal reviewed the case following an appeal to assess the legality of the commission's decision, which justified prolonged detention for the individual's safety and treatment needs, all established based on evaluations of his mental health condition and risk factors, including alcohol influence and aggressive behavior.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Psychiatric Detention Upheld Due to Refusal of Care and Risk of Harm: The individual had been admitted to a psychiatric clinic and subsequently sought release, which was denied by the relevant psychiatric appeals commission on the grounds that he posed a risk to himself and others due to his untreated condition. The Federal Tribunal reviewed the case following an appeal to assess the legality of the commission's decision, which justified prolonged detention for the individual's safety and treatment needs, all established based on evaluations of his mental health condition and risk factors, including alcohol influence and aggressive behavior.

Schlagwörter

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psychische Erkrankung Haftentlassung psychiatrische Unterbringung medizinische Zwangsbehandlung Sorgfaltspflicht Landesverweisung trotz Krankheitszustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 29.
Art. 397a ZGB
September 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Entlassungsgesuchs abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer ohne neuen Entscheid längstens bis zum 22.
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h.
Art. 9 BV
unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E.
Art. 97 Abs. 1 BGG
oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
Art. 106 Abs. 2 BGG
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E.
Art. 105 Abs. 2 BGG
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs.
Art. 397a Abs. 1 ZGB
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ bundesrechtskonform ist,

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to justify the procedure by which the decision is rendered.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_751/2009

Urteil vom 13. November 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter von Werdt, Herrmann,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des (am 17. September 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Entlassungsgesuchs abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer ohne neuen Entscheid längstens bis zum 22. Dezember 2009 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,

dass die Psychiatrie-Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der seit Jahren an einer ... leidende, bereits zum 49. Mal hospitalisierte Beschwerdeführer müsse stationär behandelt werden, weil er ... ablehne und in unbehandeltem Zustand sich selbst (erneute Dekompensation) und - insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol - andere gefährden würde (fremdaggressives Verhalten, Bedrohung der Lebenspartnerin),

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Verfahrensbeteiligten und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann