Mootness of Legal Aid Denial Appeal Due to Payment of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petitioner who appealed a decision from a regional court regarding the approval of a report related to guardianship matters. Initially, the regional court denied the petitioner's request for free legal assistance and required him to pay a court fee, leading the court to dismiss his main appeal due to non-payment. Following this, the petitioner submitted another appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the regional court's decisions. He also filed a request for free legal assistance for this proceeding. However, the regional court later confirmed that the petitioner had paid the fees, which diminished the basis for his appeal. Consequently, the Federal Tribunal found that the appeal was rendered moot and determined there was no need to impose additional court costs, acknowledging the petitioner's circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 415 Abs. 2 ZGB, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 Bst, Art. 72 Abs. 2 Bst, Art. 113 BGG; Mootness of Legal Aid Denial Appeal Due to Payment of Costs: Initially, the regional court denied the petitioner's request for free legal assistance and required him to pay a court fee, leading the court to dismiss his main appeal due to non-payment. Following this, the petitioner submitted another appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the regional court's decisions. He also filed a request for free legal assistance for this proceeding. However, the regional court later confirmed that the petitioner had paid the fees, which diminished the basis for his appeal. Consequently, the Federal Tribunal found that the appeal was rendered moot and determined there was no need to impose additional court costs, acknowledging the petitioner's circumstances.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for not entering into the obviously inadmissible appeal in simplified procedure.
Cited as the basis for the instruction judge being competent to rule on the inadmissibility in simplified procedure.
Cited as the basis for the instruction judge deciding on the striking out of the proceedings due to mootness.
The decision states that the request for free legal aid in the federal court proceedings becomes moot due to the outcome.
Cited as the general rule for imposing court costs on the appellant, although an exception was made.
Cited as the rule regarding the awarding of compensation, which was denied.
Cited in the reasoning regarding the striking out of the appeal due to mootness (Art. 71 BGG is mentioned in the reasoning, but the final order only refers to the consequence of mootness).
Cited in the reasoning to qualify the decision on free legal aid as an appealable interlocutory decision causing irreparable harm.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_750/2017
Verfügung vom 28. März 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schöbi als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Berichtsgenehmigung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 11. August 2017 (3U 17 44).
Sachverhalt:
A. A.________ (Beschwerdeführer) erhob vor dem Kantonsgericht Luzern gegen den Entscheid der KESB Luzern-Land vom 28. April 2017 betreffend Berichtsgenehmigung nach Art. 415 Abs. 2 ZGB Beschwerde (Verfahren KG 3H 17 45).
Mit Verfügung vom 11. August 2017 (eröffnet am 24. August 2017) wies das Kantonsgericht ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und am 16. August 2017 forderte es ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. Nachdem A.________ den Vorschuss nicht rechtzeitig leistete, trat das Kantonsgericht in der Hauptsache nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte ihm Kosten von Fr. 200.--. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 10. Januar 2018 nicht ein (Urteil 5A_1052/2017).
B. Mit Beschwerde in Zivilsachen und Subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 25. September 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts vom 11. August 2017 sowie des "Zwischenentscheids des Kantonsgerichts Luzern vom 16. August 2017 bezüglich Gerichtskosten Vorschuss" (Anträge 1 und 2). Ferner stellt er die folgenden Anträge:
"3. Die Schweizer Zuständigkeit seien für das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und für das damit verbundene Hauptverfahren KG 3H 17 45 gemäss internationalen Bestimmungen u.a. nach HKsÜ mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
4. Falls Antrag 1 bis 3 nicht angenommen werden, dann sei dem Antragsteller andernfalls zu gewähren, dass seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich des KESB Berichtes ohne Gerichtskostenvorschuss behandelt werde."
Ausserdem stellt A.________ für das Verfahren vor dem Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Vernehmlassung vom 15. März 2018 beantragt das Kantonsgericht, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit voller Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 143 III 140 E. 1, mit Hinweisen).
2. Angefochten ist die Verfügung einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), mit der diese ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Das Obergericht hat die Verfügung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens getroffen, womit unerheblich bleibt, dass es nicht auf Rechtsmittel hin, sondern als einzige kantonale Instanz entschieden hat (vgl. BGE 138 III 41 E. 1.1; 137 III 424 E. 2.2). Die angefochtene Verfügung ist praxisgemäss als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Dieser kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG bewirken (vgl. Urteile 5A_463/2016 vom 12. August 2016 E. 1.2; 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1). In dieser geht es um die Genehmigung eines Berichts nach Art. 415 Abs. 2 ZGB und damit eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes (vgl. Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerde ist damit als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen und die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als unzulässig ( Art. 113 BGG ). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).
3.
3.1. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids noch vorhanden sein muss ( BGE 140 III 92 E. 1.1; 138 II 162 E. 2.1.2). Fehlt es an einem solchen Interesse, wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, soweit der Nachteil des angefochtenen Entscheids nach Einreichung der Beschwerde weggefallen ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Ist der Nachteil hingegen bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, wird auf diese nicht eingetreten ( BGE 136 III 497 E. 2.1; vgl. auch BGE 139 II 404 E. 2.2).
3.2. Angefochten ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend die Berichtsgenehmigung. In diesem Verfahren auferlegte das Obergericht dem Beschwerdeführer in der Folge die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- (vgl. vorne Bst. A). Wie die Vorinstanz dem Bundesgericht in der Vernehmlassung mitteilt, hat der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Kosten am 1. März 2018 bezahlt, was unbestritten blieb. Hierdurch hat der Beschwerdeführer sich dem vorinstanzlichen Erkenntnis betreffend die unentgeltliche Rechtspflege unterzogen. Vor Bundesgericht hat er denn auch nicht darum ersucht, seine Zahlungspflicht vorsorglich aufzuschieben. Damit ist ein allfällig vorhandenes schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung weggefallen, womit die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden ist.
4. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann sodann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen ( BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 165 E. 5), mithin die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im obergerichtlichen Verfahren. Soweit die Beschwerde darüber hinausgeht, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies gilt namentlich soweit der Beschwerdeführer den vom Obergericht erhobenen Kostenvorschuss beanstandet, der im Übrigen bereits rechtskräftig beurteilt ist (vgl. vorne Bst. A). Ebenfalls nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist der Streit um die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers oder um die Obhut über dessen Sohn, worauf die Vorin stanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht hinweist.
5. Über die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandlosigkeit der Beschwerde entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Im Übrigen ist über die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 Bst. a BGG). Auch hierzu ist vorliegend der Instruktionsrichter zuständig (vgl. Art. 108 Abs. 2 BGG ).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ) und ist diesem keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG ). Die konkreten Umstände - namentlich hat das Obergericht in der Hauptsache einen Kostenvorschuss einverlangt, bevor über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abschliessend entschieden war - rechtfertigen es indes, von einer Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und dem Beschwerdeführer aus der Bundesgerichtskasse eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- auszurichten. Damit wird dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ( Art. 64 BGG ) gegenstandslos.
Demnach erkennt der Instruktionsrichter:
1. Soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- ausgerichtet.
5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesgericht wird als gegenstandslos abgeschrieben.
6. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schöbi
Der Gerichtsschreiber: Sieber