Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_75/2007 KI-generiert

Husband's Appeal Against Spousal Maintenance Following Separation of Childless Couple Rejected

Geschäftsnummer 5A_75/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a married couple who have separated, with disputes arising regarding financial support during their separation. The wife requested the court to end their shared household and establish terms for their separation, which led to disagreements about the husband's obligation to make financial contributions to the wife. Initially, a lower court ordered the husband to pay a monthly amount to the wife, which he contested. The appeal court later adjusted the amount due, leading to further disputes regarding the accuracy of income assessments and the wife's employment status. The husband challenged these rulings, claiming that the assessments and related decisions lacked logical basis and were disproportionately harsh.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG; Husband's Appeal Against Spousal Maintenance Following Separation of Childless Couple Rejected: The wife requested the court to end their shared household and establish terms for their separation, which led to disagreements about the husband's obligation to make financial contributions to the wife. Initially, a lower court ordered the husband to pay a monthly amount to the wife, which he contested. The appeal court later adjusted the amount due, leading to further disputes regarding the accuracy of income assessments and the wife's employment status. The husband challenged these rulings, claiming that the assessments and related decisions lacked logical basis and were disproportionately harsh.

Schlagwörter

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Eheschutz nacheheliche Unterhaltspflicht hypothetisches Einkommen des Ehegatten Schutz der Familie Kostenfestsetzung Scheidungsgrund Kinderalimenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Cited in the reasoning (E. 2.3, 3.3, 4.5) to confirm that the cantonal court's assessment of evidence and discretionary power regarding income and maintenance calculation was not arbitrary (willkürlich).

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) to confirm the appeal was filed within the time limit.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) to state that the Court only reviews the violation of fundamental rights if explicitly raised and substantiated (Rügeprinzip).

Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) to establish the applicability of the Federal Supreme Court Act (BGG) because the decision was rendered after January 1, 2007.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 3.1, 3.2) regarding the requirement to challenge all independent grounds for the decision and to substantiate constitutional complaints.

Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) to confirm the appeal's admissibility based on the minimum value in dispute.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order (2.) to impose court costs on the appellant due to the rejection of the appeal.

Art. 72 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) to confirm the matter falls under civil law jurisdiction.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) to confirm the Obergericht acted as the final cantonal instance.

Art. 76 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) to classify the decision as a final decision (Endentscheid).

Art. 98 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) to establish that the appeal grounds are limited to the violation of constitutional rights because the decision concerns precautionary measures.

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Cited in the reasoning (E. 3.2) as the substantive law concerning maintenance obligations during separation, which the appellant claimed was violated regarding the transition period.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 143 III 617
Modification of Spousal Maintenance Following Involuntary Job Loss and Transition to Self-Employment
«…ahrungsgemäss mit zwei bis drei Jahren zu rechnen ist, bis ein volles Erwerbseinkommen erzielt werden kann (vgl. Urteil 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 3.2, in: FamPra.ch 2007 S. 886). Diese Erfahrungstatsache widerlegt nicht die Dauerhaftigkeit einer…»
ZSU.2022.173 (2023-03-06) · ag
Child Custody and Support Modification Case
«…nngemäss macht die Klägerin damit geltend, ihr stünde ein Teil der Sparquote zu. In zwei älteren Entscheiden (vgl. BGE 5A_75/2007 Erw. 4.4., 5P.6/2004 Erw. 3.2.1) hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die nach Deckung der trennungsbedingten Meh…»
ZK1 2020 50 (2022-07-18) · gr
Consolidated Appeals Regarding Spousal and Child Support Calculation and Adjustment
«…t Rechnung getragen werden kann (vgl. Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.149; BGE 143 III 617 E. 5.4.3 und 5A_75/2007 v. 25.05.2007 E. 3.2). Es bleibt damit beim hypothetisch angerechneten Einkommen gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid.…»
ZK1 2022 37 (2022-07-18) · gr
Spousal and Child Support Recalculation Following Custody Modification
«…t Rechnung getragen werden kann (vgl. Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.149; BGE 143 III 617 E. 5.4.3 und 5A_75/2007 v. 25.05.2007 E. 3.2). Es bleibt damit beim hypothetisch ange- rechneten Einkommen gemäss dem vorinstanzlichen Entschei…»
ZSU.2022.79 (2022-05-30) · ag
Spousal Support Modification Based on Earning Potential and Disability Benefits
«…gemäss mit einer "Durststrecke" von zwei bis drei Jahren zu rechnen, bis ein volles Einkommen erzielt werden kann (BGE 5A_75/2007 Erw. 3.2). An der Verhandlung vom 19. Februar 2021 führte die Klägerin in der persönlichen Befragung aus (act. 58 f.),…»
ZK2 2014 2 (2018-01-19) · gr
General Contractor Fees Appeal: Contract Pricing and Cost Overrun Allocation
«…r verweisen und daran festhalten würden. Die Berufungsbeklagten stützen ihre Meinung auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 4.1. In jenem Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, da es sich beim Rekurs nach luzernischem…»
5A_857/2016 (2017-11-08)
Spousal Maintenance Adjustment After Job Loss and Transition to Self-Employment (Swiss Federal Supreme Court)
«…ahrungsgemäss mit zwei bis drei Jahren zu rechnen ist, bis ein volles Erwerbseinkommen erzielt werden kann (vgl. Urteil 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 3.2, in: FamPra.ch 2007 S. 886). Diese Erfahrungstatsache widerlegt nicht die Dauerhaftigkeit einer…»
ZK1 2015 91 (2016-07-15) · gr
Spousal Support Calculation Method Dispute and Imputed Income Adjustment
«…nes höhe- ren hypothetischen Einkommens (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.149 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 3.2). Bis sich ein fester Kundenstamm gebildet hat, kann der Berufungsklägerin daher noch nicht ein…»
101 2015 80 (2015-09-04) · fr
Spousal Support Modification Appeal Regarding Retroactive Alimony and Income Assessment
«…, de sorte que l'épouse peut encore se prévaloir des difficultés inhérentes au lancement d'une entreprise (cf. arrêt TF 5A_75/2007 du 25 mai 2007 consid. 3.2, in FamPra.ch 2007 p. 886). Dans ces conditions, du moins au stade des mesures protectrices…»
ZK1 2014 44 (2014-07-25) · gr
Husband v. Wife: Custody, Support, and Separation Appeal
«…ngemessene Übergangs- frist anzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_244/2012 vom 10. Septem- ber 2012 E. 2.3 und 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 3.2 je mit weiteren Hinwei- sen), während welcher sie sich weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemüh…»
5D_148/2013 (2014-01-10)
Landowner Liability for Water Damage and Reduced Damages Award
«…verfahren wiederholt werden müssen (Urteile 5C.111/2001 vom 29. Juni 2001 E. 2a, 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 4.4 und 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 4.1, in: FamPra.ch 2007 S. 889 f.). Entscheidend für die Beantwortung der Frage war danach insbeson…»
ZK1 2012 76 (2013-04-26) · gr
Husband's Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs; Property Division and Retroactive Spousal Support Adjusted.
«…2.2; Urteil des Seite 27 — 34 Bundesgerichts 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007; 5A_750/2011 vom 5. Dezember 2011; 5A_244/2012 vom 10. September 2012). Vorliegend ist unbestritten, d…»
ZK1 2013 14 (2013-03-08) · gr
Spousal Support Settlement Appeal Disposition
«…se nur gering sind, muss ihr eine angemessene Überg- angsfrist gewährt werden, um eine Arbeit zu finden (vgl. auch BGer 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007; 5A_750/2011 vom 5. Dezember 2011; 5A_244/2012 vom 10. September 2012). Ab 1. Februar 2014 wird ihr so…»
5A_370/2011 (2011-09-05)
Widow's Appeal of Will Upholding Disinheritance After Divorce Initiation Dismissed
«…vor zweiter Instanz nicht im Einzelnen wiederholt zu werden brauchen. Dies gehe namentlich aus dem Bundesgerichtsurteil 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 4.1 hervor. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sie die einschlägigen Bestreitungen in Tat…»
5A_26/2009 (2009-09-15)
Maintenance Award in Divorce Proceedings Challenge
«…Dritt- oder Horizontalwirkung (betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau BGE 133 III 167 E. 4.2 S. 172; Urteile 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 3.2; 5P.103/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.1; so bereits zu Art. 4 Abs. 2 aBV BGE 114 Ia 329 E. 2b…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_75/2007 /blb

Urteil vom 25. Mai 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien

X.________ (Ehemann),

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,

gegen

Y.________ (Ehefrau),

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz

nach ZPO, vom 26. Januar 2007.

Sachverhalt:

A. X.________, Jahrgang 1956, aus dem Entlebuch, und Y.________, Jahrgang 1952, deutsche Staatsangehörige, lernten sich während eines Studienaufenthalts in S.________ kennen. Sie heirateten am 9. Juli 1999 und nahmen in T.________ Wohnsitz. Ihre Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau ist Mutter einer erwachsenen Tochter, Jahrgang 1981. Sie verfügt über Diplome als Sozialpädagogin (Fachhochschule) und als Pädagogin (Universität) und hat Weiter- und Zusatzausbildungen absolviert. Seit Oktober 2004 ist sie im Bereich Familienberatung und Sozialtherapie selbstständig erwerbstätig. Daneben schliesst sie ihre Doktorarbeit ab. Der Ehemann hat in Philosophie promoviert und ist als Gymnasiallehrer an der Schule U.________ in V.________ mit einem Pensum von 90 % angestellt.

B. Am 19. Juli 2006 stellte die Ehefrau ein Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und um Regelung des Getrenntlebens. Über die Benützung der ehelichen Liegenschaft und des Hausrats sowie über die Gütertrennung (mit Wirkung ab 20. Juli 2006) konnten sich die Ehegatten einigen. Ihr gemeinsamer Haushalt wurde gerichtlich ab 1. Dezember 2006 für unbestimmte Zeit aufgehoben. Strittig blieb, ob und in welchem Umfang der Ehemann seiner Ehefrau Geldbeiträge schulde. Das Amtsgericht Luzern-Land verpflichtete den Ehemann, seiner Ehefrau monatlich Fr. 2'500.-- bis 30. Juni 2007 und danach Fr. 1'800.-- zu bezahlen (Entscheid vom 24. November 2006). Der Ehemann legte dagegen Rekurs ein und beantragte, Vormerk zu nehmen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schuldeten. Die Ehefrau schloss auf Abweisung des Rekurses und Bestätigung des amtsgerichtlichen Entscheids. Das Obergericht des Kantons Luzern setzte die monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2'500.-- bis 30. Juni 2007 und danach neu auf Fr. 1'000.-- fest (Entscheid vom 26. Januar 2007).

C. Der Ehemann beantragt dem Bundesgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er erneuert eventualiter seinen im kantonalen Rekursverfahren gestellten Antrag in der Sache. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der obergerichtliche Rekursentscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ). Er betrifft gerichtliche Massnahmen im Sinne der Art. 172 ff. ZGB und dabei ausschliesslich die Festsetzung der Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern während des Getrenntlebens schuldet ( Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ). Es liegt damit eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, wobei der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- offenkundig überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG ). Entschieden hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) gegen den Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag, von jeglicher Unterhaltsbeitragspflicht abzusehen, unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist ( Art. 76 Abs. 1 BGG ).

Die Eheschutzmassnahme, die den Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens festlegt, ist ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) und eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG , so dass die Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt sind (BGE 5A_52/2007 vom 22. Mai 2007, E. 4 und 5). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es gilt das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde. In der Beschwerdeschrift ist deshalb zumindest in erkennbarer Weise anzuführen, welches Grundrecht verletzt sein soll, und kurz darzulegen, worin die behauptete Verletzung besteht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl. 2001 4202, S. 4344 f.).

Auf die - im Weiteren fristgerecht ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) - erhobene Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2. Seit Oktober 2004 ist die Beschwerdegegnerin im Bereich der sog. aufsuchenden Familienberatung und Sozialtherapie selbstständig erwerbstätig. Streitig war im kantonalen Verfahren der Umfang der Erwerbstätigkeit. In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die Beschwerdegegnerin in den ersten acht Monaten des Jahres 2006 207.4 Beratungsstunden ausgewiesen hat, was rund 25.9 Beratungsstunden im Monat ergibt. Das Monatseinkommen hat Fr. 2'900.-- betragen. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitung der Beratungsarbeit belaufe sich die monatliche Arbeitszeit auf 52 Stunden (S. 9). Das Obergericht hat zusätzlich die Reisezeit, die Administration sowie den Weiterbildungs- und Supervisionsaufwand miteinbezogen und angenommen, das Arbeitspensum dürfte schon heute bei rund 50 % liegen (E. 3.3.2 S. 5 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung (S. 6 ff. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift).

2.1 Seine Willkürrüge begründet der Beschwerdeführer damit, die Beschwerdegegnerin selber habe an der Parteibefragung erklärt, sie sei im Jahr 2005 zu rund 30 % erwerbstätig gewesen. Da die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum im Jahr 2006 aber nur minim - von 22.6 auf 25.9 Beratungsstunden - erhöht habe, erscheine es als willkürlich, wenn das Obergericht statt der erklärten rund 30 % eine Erwerbstätigkeit von rund 50 % annehme.

Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin an der Parteibefragung erklärt hat, im Jahre 2005 sei sie zu rund 30 % erwerbstätig gewesen. Wie der Beschwerdeführer indessen zu Recht hervorhebt, hat die Beschwerdegegnerin ihre Aussage vor Obergericht relativiert und dargelegt, sie habe in ihrer verständlichen Nervosität ob des ganzen Gerichtsverfahrens fälschlicherweise nur diejenigen Stunden in Betracht gezogen, für die sie auch effektiv habe Rechnung stellen können. Sie habe vergessen, den Aufwand für die Vor- und Nachbereitung der in Rechnung gestellten Therapiesitzungen, die Reisezeit, den zeitlichen Aufwand für die Erledigung der Büroadministration, für Weiterbildungen, Supervisionen usw. sowie die Ferienzeit miteinzubeziehen. Effektiv habe sie bereits damals ein Arbeitspensum erfüllt, das bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit mindestens mit einem 60 %-Pensum zu vergleichen wäre (S. 12 der Vernehmlassung zum Rekurs, amtl.Bel. 5).

Dass das Obergericht auf die Parteibefragung als Beweismittel (§§ 156 ff. i.V.m. § 234 Abs. 1 ZPO /LU) nicht unbesehen abgestellt hat, erscheint nicht als willkürlich. Einerseits finden sich Widersprüche in der Aussage, hat doch die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2006 eine bessere Auslastung - wenn auch nicht zu 80 % oder 100 % - als im Jahr 2005 behauptet, in Wirklichkeit aber ihr anrechenbares Einkommen lediglich von Fr. 2'753.-- auf Fr. 2'900.-- gesteigert und die Beratungsstunden von 22.6 auf 25.9 erhöht. Andererseits bestehen Indizien für die behauptete angespannte Situation an der Parteibefragung, zumal auch der Beschwerdeführer "in der Hitze des Gefechts irrtümlich" falsche Angaben gemacht und sich beim Amtsgerichtspräsidenten dafür nachträglich entschuldigt hat (Schreiben vom 11. Oktober 2006, A Beleg Nr. 9 des Amtsgerichts). Bestehen sachliche Gründe, auf ein Beweismittel nicht abzustellen, kann von Willkür keine Rede sein.

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass zusätzlich zu den Beratungsstunden, die in Rechnung gestellt werden, der Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung zu berücksichtigen sei und dass das Verhältnis - im schlechtesten Fall - eins zu eins betragen dürfte, d.h. 25.9 Beratungsstunden einem tatsächlichen Arbeitsaufwand von 52 Stunden entsprächen. Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht zusätzlich die Reisezeit, die Administration sowie den Weiterbildungs- und Supervisionsaufwand berücksichtigt habe und damit ein tatsächlich geleistetes Arbeitspensum der Beschwerdegegnerin von rund 50 % - auf das erzielte bzw. erzielbare Einkommen umgerechnet: 45 % - ermittelt habe.

Die obergerichtliche Unterscheidung kann sich auf sachliche Gründe stützen. Die Beschwerdegegnerin ist im Bereich der sog. aufsuchenden Familienberatung und Sozialtherapie tätig. Gemäss ihrer Geschäftsdokumentation erfolgt die Beratung im häuslichen Umfeld der Familie (S. 7). Es fallen damit Fahrzeiten, für die - wie für die ebenfalls genannte Vor- und Nachbereitung der Beratungsarbeit - keine Kosten verrechnet werden (S. 9 der Geschäftsdokumentation, pet.Bel. Nr. 7 des Amtsgerichts). Dass Reisezeiten nicht zur Vor- und Nachbereitung gehören und davon zu unterscheiden sind, durfte damit unter Willkürgesichtspunkten als urkundlich erwiesen angesehen werden. Dass das Obergericht für die Vor- und Nachbereitung einer Beratungsstunde eine Arbeitsstunde eingesetzt hat, kann ebenso wenig beanstandet werden, hat doch der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren geltend gemacht, es sei gerichtsnotorisch, dass jede Schullektion mit demselben Zeitumfang vor- oder nachbereitet werden müsse (S. 6 der Vernehmlassung zum Gesuch vor Amtsgericht).

Wie sich Reisezeiten, Administration sowie Weiterbildungs- und Supervisionsaufwand auf das Einkommen eines selbstständig Erwerbenden auswirken, dürfte ohne verlässliche Buchhaltung und Belege in einem bloss summarischen Verfahren schwierig einzuschätzen sein. Dass die Beschwerdegegnerin knapp zwei Jahre nach Aufnahme ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 9'500.-- erzielen könnte, wie der Beschwerdeführer das behauptet (Fr. 2'900.-- = 30 %), erscheint nun aber mit Blick auf statistische Erhebungen zu vergleichbaren Berufstätigkeiten weit weniger wahrscheinlich als die Annahme des Obergerichts, das monatliche Nettoeinkommen dürfte für das Jahr 2006 rund Fr. 6'500.-- betragen haben (Fr. 2'900.-- = 45 %). Willkür vermag der Beschwerdeführer mit seinen Berechnungen somit nicht darzutun (vgl. Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2007, hrsg. Bundesamt für Statistik, 114. Jahrgang, Zürich 2007, S. 105 f. T 3.4.1.1 und T 3.4.2.1).

2.3 Aus den dargelegten Gründen durfte das Obergericht willkürfrei davon ausgehen, das Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'900.-- entspreche einer Erwerbstätigkeit von aufgerundet 50 % ( Art. 9 BV ; vgl. zum Begriff der Willkür in der Beweiswürdigung: BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178).

3. Das Obergericht hat der Beschwerdegegnerin ein monatliches Einkommen von Fr. 4'500.-- ab 1. Juli 2007 angerechnet und damit eine Erhöhung des Pensums auf 70 % ab diesem Zeitpunkt als möglich und zumutbar erachtet (E. 3.3.2 S. 5 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer erhebt dagegen mehrere Verfassungsrügen.

3.1 Ausgegangen ist das Obergericht mit einlässlicher Begründung davon, nur die Ausdehnung der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sei zumutbar. Unter den gezeigten Umständen erscheine es als richtig und werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass das Amtsgericht der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet habe, sich um eine Anstellung in einem Arbeitsverhältnis zu bemühen (E. 3.3.2 Abs. 1 S. 5 des angefochtenen Entscheids). Die Bejahung der Unzumutbarkeit, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, beruht somit auf zwei voneinander unabhängigen Begründungen (materiell "richtig" und formell "nicht bestritten"), die - wie bis anhin ( BGE 132 I 13 E. 3 S. 17) - unter Nichteintretensfolge beide angefochten werden müssen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 1B_9/2007 vom 19. März 2007, E. 6.3). Die Aktenwidrigkeitsrüge betreffend die angeblich fehlende Bestreitung (S. 13 f. Ziff. 10 der Beschwerdeschrift) erweist sich als unzulässig, zumal der Beschwerdeführer die Begründung nicht anficht, weshalb es auch materiell "richtig" sei, der Beschwerdegegnerin eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, z.B. als angestellte Familienarbeiterin ("Super-Nanny"), nicht zuzumuten. In Frage steht somit einzig, ob es der Beschwerdegegnerin tatsächlich möglich und zumutbar ist, ihre bisherige Erwerbstätigkeit als selbstständige Beraterin und Therapeutin ab 1. Juli 2007 auszudehnen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei korrekter Anwendung der Unterhaltsgrundsätze sei der Beschwerdegegnerin bereits ab 1. Dezember 2006, also ab der faktischen Trennung und nicht erst nach einer Übergangsfrist ab 1. Juli 2007, eine 70 %-ige Erwerbstätigkeit anzurechnen. Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nicht gegen die zumutbare Erhöhung des Arbeitspensums auf 70 %, sondern einzig gegen die Einräumung der Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2007. Darin erblickt er eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV und von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (S. 9 ff. Ziff. 8 der Beschwerdeschrift). Die Frage nach der angemessenen Übergangsfrist hat das Obergericht allein unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beantwortet. Alle weiter angeführten Gründe - zeitliche Reserve für den Abschluss der Dissertation, Auftragslage, gute wirtschaftliche Verhältnisse der Ehegatten und Arbeitspensum des Beschwerdeführers - betreffen unmittelbar nur die Frage, ob eine Ausdehnung der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf 70 % oder 100 % als zumutbar erscheine (E. 3.3.2 Abs. 2 S. 5 f. des angefochtenen Entscheids).

Wo die Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bejaht wird, ist eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen. Der betroffene Ehegatte muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Was "angemessen" ist, beurteilt sich auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BGE 114 II 13 E. 5 S. 17; 129 III 417 E. 2.2 S. 420). Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit dürfte erfahrungsgemäss mit einer "Durststrecke" von zwei bis drei Jahren zu rechnen sein, bis ein volles Einkommen erzielt werden kann. In diesem Sinne hat es das Bundesgericht als willkürlich bezeichnet, einem Ehegatten in den ersten zwei Geschäftsjahren seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit - ohne nähere Abklärungen - zusätzlich einen hypothetischen Nebenverdienst anzurechnen (Urteil 5P.35/2002 vom 6. Juni 2002, E. 2.2.3, in: FamPra.ch 2002 S. 808). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ihre Erwerbstätigkeit im Oktober 2004 aufgenommen und bis Ende 2006 auf rund 50 % ausgebaut. Dass das Obergericht ihr für die weitere Erhöhung der Erwerbstätigkeit auf 70 % rund sechs Monate bis Ende Juni 2007 zugestanden hat, erscheint mit Rücksicht auf die erwähnten Erfahrungstatsachen nicht als willkürlich.

Inwiefern die obergerichtliche Regelung die Gleichberechtigung der Geschlechter ( Art. 8 Abs. 3 BV ) verletzen könnte, wird in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend klar begründet ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer weist selber darauf hin, dass der Gesetzgeber die Gleichberechtigung in der Leitbestimmung des Unterhaltsrechts verwirklicht hat, wonach beide Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen ( Art. 163 Abs. 1 ZGB ). In Frage stünde damit die verfassungskonforme Auslegung von Bundesgesetzesrecht (vgl. Art. 35 Abs. 3 BV ), zumal die verfassungsmässige Garantie der allgemeinen Gleichstellung von Mann und Frau ( Art. 8 Abs. 3 BV ) im Verhältnis zwischen Privaten nicht direkt angerufen werden kann ( BGE 114 Ia 329 E. 2b S. 331; für den Eheschutz: Urteil 5P.103/2004 vom 7. Juli 2004, E. 2.1, in: SJ 2005 I S. 30). Genau besehen richten sich die Rügen des Beschwerdeführers indes nicht gegen die Gesetzesanwendung, sondern gegen die Beurteilung der Möglichkeit, die Erwerbstätigkeit ab 1. Dezember 2006 statt erst ab 1. Juli 2007 zu erhöhen, und damit gegen die Würdigung tatsächlicher Verhältnisse ( BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7), die das Bundesgericht selbst bei schweren Grundrechtseingriffen nur auf Willkür hin überprüfen könnte ( BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24). Dem hiervor Gesagten ist deshalb nichts beizufügen.

3.3 Die obergerichtliche Beurteilung des hypothetischen Einkommens kann aus den dargelegten Gründen nicht beanstandet werden ( Art. 9 BV ; vgl. zum Begriff der Willkür in der Ermessensausübung: BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109; 128 III 4 E. 4b S. 7).

4. Gegen die konkrete Bemessung des Unterhaltsbeitrags wendet der Beschwerdeführer Willkür in der Rechtsanwendung ein. Das Obergericht habe die Verhandlungsmaxime verletzt (S. 11 ff. Ziff. 9) und sich aus Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ergebende Grundsätze missachtet (S. 14 ff. Ziff. 11 der Beschwerdeschrift).

4.1 Eine willkürliche Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes ( § 60 Abs. 1 ZPO /LU) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht im Bedarf der Beschwerdegegnerin Fr. 82.-- für eine Erwerbsausfallversicherung und einen Steuermehrbetrag von Fr. 150.-- (insgesamt Fr. 700.-- ab 1. Juli 2007) berücksichtigt habe, obwohl die Beschwerdegegnerin diese beiden Positionen weder in erster Instanz noch in der Rekursvernehmlassung geltend gemacht und die Bedarfsrechnung auch nicht beanstandet habe. Entgegen dieser Darstellung hat die Beschwerdegegnerin vor erster Instanz die Berücksichtigung von Fr. 979.-- (= Fr. 82.-- pro Monat) für die Erwerbsausfallversicherung (Protokollerklärung an der Verhandlung vom 10. Oktober 2006) und von Fr. 900.-- an Steuern (S. 11 und S. 13 des Gesuchs) verlangt. Beide Beträge werden somit durch Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegnerin gedeckt. Es geht deshalb nicht um die Verhandlungsmaxime, sondern um den Prozessgrundsatz, dass die Rechtsmittelinstanz bei vollkommenen Rechtsmitteln von allen Parteierklärungen, mögen sie in der ersten Instanz oder im Rechtsmittelverfahren aufgestellt worden sein, Kenntnis zu nehmen hat, d.h. dass bei vollkommenen Rechtsmitteln die in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen und Beweisantretungen im Rechtsmittelverfahren nicht im Einzelnen wiederholt zu werden brauchen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 503). Da es sich beim Rekurs um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 3 der Vorbem. zu den §§ 245-290 und N. 1 zu § 258 ZPO /LU), erscheint es nicht als willkürlich, in erster Instanz aufgestellte Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen, obwohl die Beschwerdegegnerin diese in ihrer Rekursvernehmlassung nicht eigens wiederholt hat.

4.2 Im Zusammenhang mit den Rückstellungen für die laufende Steuerlast rügt der Beschwerdeführer, dass er bei gänzlichem oder teilweisem Wegfall der Unterhaltspflicht nicht bloss Fr. 850.-- zu versteuern habe, wovon das Obergericht ausgegangen sei, sondern auf Grund der höheren Progression ca. Fr. 1'500.-- pro Monat. Die Behauptung dürfte allgemein zutreffen, doch legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Tatsachen und Beweismittel er zur Frage der ihm anrechenbaren Steuern im kantonalen Verfahren vorgebracht hat. Die Beschwerdebegründung gestattet die Beurteilung insoweit nicht, ob und inwiefern das Obergericht hier massgebende Prozessgrundsätze (E. 4.1 soeben) verletzt haben könnte. Im Geltungsbereich des Rügeprinzips (E. 1 hiervor) ist es auch nicht Sache des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach der Begründung der behaupteten Verfassungsverletzung zu suchen.

4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die vom Obergericht zusätzlich berücksichtigte Prämie für die Erwerbsausfallversicherung sei in der erstinstanzlichen Ertragsberechnung auf Seiten der Beschwerdegegnerin bereits enthalten gewesen, so dass sie nunmehr doppelt angerechnet werde. Die Darstellung erfolgt wider besseres Wissen. Das Amtsgericht hat festgehalten, die Prämien für die Krankentaggeld- und die Erwerbsausfallversicherung seien - wie die in der Ertragsrechnung aufgeführte Prämie für die Berufshaftpflicht - über die Firma abzurechnen (S. 11 mit Hinweis auf pet.Bel. 8). Die Formulierung, aber auch der verwiesene Beleg machen deutlich, dass die Prämie für die Erwerbsausfallversicherung anders als die Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung nicht im Geschäftsabschluss (pet.Bel. Nr. 8) enthalten und deshalb zusätzlich vom ausgewiesenen Ertrag abzuziehen gewesen ist. Eine doppelte Berücksichtigung, die Willkür bedeutete, liegt nicht vor.

4.4 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aufteilung der im kantonalen Verfahren festgestellten Sparquote auf beide Ehegatten (vgl. E. 3.4.2 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Seinen gesamten Darlegungen liegen unzutreffende Annahmen zugrunde. Es geht nicht um den Anteil der Beschwerdegegnerin "an der vom Beschwerdeführer erarbeiteten unstrittigen Sparquote von Fr. 1'600.--" (S. 14 Ziff. 11 der Beschwerdeschrift), sondern um die von beiden Ehegatten erarbeitete Sparquote, zumal auch die Beschwerdegegnerin vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts am 1. Dezember 2006 erwerbstätig gewesen ist und seit Oktober 2004 ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 2'750.-- (2004/05) bzw. Fr. 2'900.-- (2006) erzielt hat. Weder die Annahme, bis zum Beweis des Gegenteils hätten beide erwerbstätigen Ehegatten zur Sparquote anteilsmässig beigetragen, noch die Aufteilung der in diesem Sinne gemeinsamen Sparquote unter den Ehegatten erscheint nach der Praxis als willkürlich (z.B. Urteil 5P.6/2004 vom 12. März 2004, E. 3.2.2, in: FamPra.ch 2004 S. 666 f.). Gegen die obergerichtliche Methode wendet der Beschwerdeführer nichts ein, so dass letztlich dahingestellt bleiben kann, ob die ganze während des ehelichen Zusammenlebens geäufnete Sparquote aufzuteilen ist (so z.B. Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N. 112 zu Art. 163 ZGB ) oder nur die nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende Sparquote (so z.B. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 02.65 und N. 02.66 S. 89, und Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung, Diss. Bern 1996, S. 173 f., mit Hinweisen). Inwiefern durch die Aufteilung der Sparquote hier die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweggenommen werden könnte, wird vom Beschwerdeführer zudem nicht näher erläutert und ist auch schwer nachvollziehbar, gilt doch unter den Ehegatten mit Wirkung ab 20. Juli 2006 die Gütertrennung. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Behandlung der gemeinsamen Sparquote der Ehegatten durch das Obergericht als geradezu verfassungswidrig erscheinen lassen könnte.

4.5 Nach dem Gesagten bleibt die Beschwerde auch erfolglos, was die Rügen gegen die Bemessung des Unterhaltsbeitrags angeht ( Art. 9 BV ; vgl. zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 und 175 E. 1.2 S. 177).

5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: