Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_749/2018 KI-generiert

Challenge to Compulsory Psychiatric Placement Affirmed Due to Inadequate Legal Argumentation

Geschäftsnummer 5A_749/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had been repeatedly hospitalized in psychiatric facilities due to a severe mental health condition, specifically a bipolar affective disorder. Following an incident on August 5, 2018, a crisis medical professional mandated the individual's admission to a psychiatric clinic for protective reasons. Subsequently, a local guardianship authority confirmed this decision. The individual contested this decision, leading to a dismissal of the complaint by the administrative court. The individual then filed an appeal to the federal tribunal, claiming the decision was unjustified and challenging the findings related to their mental health and behavior. The appeals court examined the situation, focusing on the documented mental health assessment, which indicated a lack of insight into the illness and a propensity for self-endangerment.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Challenge to Compulsory Psychiatric Placement Affirmed Due to Inadequate Legal Argumentation: Following an incident on August 5, 2018, a crisis medical professional mandated the individual's admission to a psychiatric clinic for protective reasons. Subsequently, a local guardianship authority confirmed this decision. The individual contested this decision, leading to a dismissal of the complaint by the administrative court. The individual then filed an appeal to the federal tribunal, claiming the decision was unjustified and challenging the findings related to their mental health and behavior. The appeals court examined the situation, focusing on the documented mental health assessment, which indicated a lack of insight into the illness and a propensity for self-endangerment.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung psychiatrische Behandlung ungenügendes psychiatrisches Gutachten Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Rüge der Sachverhaltsfeststellung Kindesunterbringung verfassungsrechtliche Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_749/2018

Urteil vom 18. September 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. August 2018 (VWBES.2018.323).

Sachverhalt:

A.________ war verschiedentlich in psychiatrischen Kliniken untergebracht.

Aufgrund eines Vorfalles am 5. August 2018 ordnete der herbeigerufene Notfallarzt die fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B.________ an.

Am 8. August 2018 ordnete die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu den Verbleib in der Klinik an.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 23. August 2018 ab.

Dagegen hat A.________ am 12. September 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). In diesem Bereich kann nur eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene ( BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt, d.h. das Bundesgericht tritt nur auf detailliert erhobene Rügen, nicht aber auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt ein (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Gemäss dem vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten leidet A.________ an einer psychischen Erkrankung im Sinn einer bipolaren affektiven Störung (gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome) welche einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung inklusive Psychopharmakotherapie mit einem Stimmungsstabilisator bedürfe. Er sei aktuell auf eine Betreuung angewiesen, da seine Einschätzung der Realität verzerrt sei und er sich deshalb gefährden würde. Es bestehe weder Krankheits- noch Betreuungseinsicht, und zwar derart stark, dass er für eine ambulante Behandlung keine Hand biete. Er erlebe seinen Zustand als energiegeladen und positiv, negative Folgen seines manischen Zustandsbildes würden bagatellisiert und negiert. Er laufe Gefahr, sich zu überschätzen und Situationen falsch einzuschätzen mit erhöhtem Risiko von Unfällen.

Das Verwaltungsgericht ging von einem Schwächezustand und von selbstgefährdenden Verhaltensweisen aus (Aufspiessen von Würstchen an Drähten, um diese in der Steckdose zu grillen; spontane Durchquerungen des Thunersees), welche angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht und Bereitschaft zu einer ambulanten Therapie die Unterbringung in der als geeignet befundenen Klinik notwendig machen würden.

3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, beschlägt zum grössten Teil den Sachverhalt (er hätte sich immer ausgesprochen korrekt verhalten, namentlich nicht seine Frau mit einer Eisenstange bedroht; er sei sich den Umgang mit Strom wohl bewusst und das Würstchen-Braten könne auf youtube angeschaut werden; der angefochtene Entscheid sei einseitig verfasst und mit unhaltbaren Behauptungen gespickt), ohne dass Willkürrügen erhoben würden; vielmehr erfolgen rein appellatorische Ausführungen.

In rechtlicher Hinsicht setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerichtet mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, sondern erwähnt Elemente, die gar nicht entscheidtragend waren oder vom Verwaltungsgericht sogar attestiert wurden (er sei nicht der einzige, der zwischendurch einen Joint rauche; er sei nicht verwahrlost).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli