Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_749/2017 KI-generiert

Father's Appeal Against Parental Assistance for Daughter's Orthodontics Dismissed

Geschäftsnummer 5A_749/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the establishment of a guardianship for a minor due to concerns about dental issues. Initially, a guardianship was set up to manage the child's assets in December 2014. In November 2016, the child requested a dental correction that her parents had refused, seeking to use her assets to cover the costs. The Family Court subsequently established a guardianship to oversee any potential dental treatment and financial matters. The child's father opposed this decision, arguing the dental correction was unnecessary, and filed a complaint with the Cantonal Court, which was dismissed. The father then brought the matter before the Federal Tribunal, seeking legal aid and compensation for costs, while asserting that the court's interference violated family autonomy.

Legislator-Regeste

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Art. 325 ZGB, Art. 308 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Father's Appeal Against Parental Assistance for Daughter's Orthodontics Dismissed: Initially, a guardianship was set up to manage the child's assets in December 2014. In November 2016, the child requested a dental correction that her parents had refused, seeking to use her assets to cover the costs. The Family Court subsequently established a guardianship to oversee any potential dental treatment and financial matters. The child's father opposed this decision, arguing the dental correction was unnecessary, and filed a complaint with the Cantonal Court, which was dismissed. The father then brought the matter before the Federal Tribunal, seeking legal aid and compensation for costs, while asserting that the court's interference violated family autonomy.

Schlagwörter

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Errichtung einer Beistandschaft elterlicher Konflikt substantiierte Begründung medizinische Gründe Begründung Vaterschaftsklage minderjähriges Kind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used by the presiding member to decide to rule on the appeal via the simplified procedure because it was obviously unfounded and vexatious.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal lacked the material prerequisites for success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because the appeal was rejected.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_749/2017

Urteil vom 28. September 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Familiengericht U.________,

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,

B.________,

C.________.

Gegenstand

Errichtung einer Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 14. August 2017.

Sachverhalt:

Am 10. Dezember 2014 wurde für C.________ (geb. 2002) eine Beistandschaft gemäss Art. 325 ZGB zur Verwaltung des Kindesvermögens errichtet.

Am 21. November 2016 wandte sie sich an das Familiengericht U.________, da sie sich an ihren Zahnlücken stört und eine von ihren Eltern abgelehnte Zahnkorrektur wünscht, wobei die nötigen finanziellen Mittel aus ihrem Vermögen zu entnehmen seien.

Mit Entscheid vom 7. Dezember 2016 errichtete das Familiengericht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zur Begleitung einer allenfalls angezeigten Zahnkorrektur und nötigenfalls zur Vertretung und Entnahme der Mittel aus dem Kindesvermögen.

Dagegen erhob der Vater, A.________, am 23. Januar 2017 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, weil er die Zahnkorrektur für unnötig hält.

Mit Entscheid vom 14. August 2017 wies das Obergericht die kantonale Beschwerde ab.

Dagegen hat A.________ am 25. September 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und eine Parteientschädigung von Fr. 1'050.--.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Errichtung einer Beistandschaft zur Begleitung der Zahnbehandlung von C.________, wobei der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Begehren nicht durchgedrungen ist; er ist somit zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). In Bezug auf den Sachverhalt ist das Bundesgericht an die Feststellungen im angefochtenen Urteil gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ); sie können einzig mit Willkürrügen angefochten werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt und appellatorische Ausführungen unzulässig sind ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

Zum einen enthält die Beschwerde die Tatsachenbehauptung, das Schreiben seiner Tochter an das Familiengericht bestehe aus lauter Hirngespinsten und fehlgeleiteten Wünschen, denn offensichtlich habe sie nicht mehrere und schon gar nicht grosse Zahnlücken; zudem ist der beigelegte angefochtene Entscheid mit Vermerken wie "nein", "falsch" u.ä.m. gespickt. Dabei beschränkt sich der Beschwerdeführer auf appellatorische Ausführungen, weshalb diese bereits aus formellen Gründen nicht gehört werden können.

In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, es werde in unzulässiger Weise in die Familienautonomie der Eltern eingegriffen. Er setzt sich dabei nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander; insbesondere übergeht er die Kernerwägung, dass vorliegend nicht eine Zahnkorrektur angeordnet worden sei, sondern eine Beistandschaft zur Prüfung, ob eine Behandlung medizinisch indiziert sei, wobei sich der Beistand bejahendenfalls auch um die Frage der Finanzierung zu kümmern hätte. Es wird nicht ansatzweise dargetan, inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid Recht verletzt haben könnte.

3. Was die - bereits in den zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren gestellten - Ausstandsbegehren betreffend das Obergericht anbelangt, können diese nicht allein mit der blossen Zugehörigkeit zu einem Gericht begründet werden, das früher in einer Sache der beschwerdeführenden Partei entschieden hat ( BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.

Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und hat er keinen Anspruch auf Entschädigung.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht U.________, dem Obergericht des Kantons Aargau sowie B.________ und C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli