Third Party Access to Concluded Execution Records and Expiration of Inspection Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual petitioned the Swiss Federal Tribunal following a decision from the supervisory authority regarding a debt enforcement office's refusal to grant access to files concerning the forced sale of a property. The appellate court had determined that the right to access these files required a specific and current interest, which the petitioner lacked due to the closure of the enforcement proceedings many years prior. The Federal Tribunal reviewed the case, finding that the petition did not adequately argue how the lower court's decision was legally or constitutionally flawed, leading to an inability to process the complaint further. The petitioner also sought free legal assistance, which was denied given the lack of merit in the complaint. Ultimately, the petitioner was held responsible for court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8a Abs. 1 SchKG, Art. 8a Abs. 4 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Third Party Access to Concluded Execution Records and Expiration of Inspection Period: The appellate court had determined that the right to access these files required a specific and current interest, which the petitioner lacked due to the closure of the enforcement proceedings many years prior. The Federal Tribunal reviewed the case, finding that the petition did not adequately argue how the lower court's decision was legally or constitutionally flawed, leading to an inability to process the complaint further. The petitioner also sought free legal assistance, which was denied given the lack of merit in the complaint. Ultimately, the petitioner was held responsible for court costs.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal was not accepted due to insufficient reasoning.
Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was considered hopeless.
Used to impose court costs on the appellant for his loss.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_749/2010
Urteil vom 28. Oktober 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Akteneinsicht,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch das Betreibungsamt Y.________ mangels eines schützenswerten Interesses erfolgte) Abweisung seines Gesuchs um Akteneinsicht betreffend die Zwangsverwertung eines Grundstücks i.S. Z.________ abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG setze ein besonderes und gegenwärtiges Interesse voraus, das nur den Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens in jedem Fall zukomme, bei Dritten wie dem Beschwerdeführer, der nicht am Zwangsvollstreckungsverfahren teilgenommen habe, erlösche sodann das Einsichtsrecht fünf Jahre nach Abschluss dieses Verfahrens ( Art. 8a Abs. 4 SchKG ), das Zwangsvollstreckungsverfahren Z.________ sei im Jahre 2001 abgeschlossen worden, weshalb dem Beschwerdeführer bereits auf Grund des Zeitablaufs kein betreibungsrechtliches Einsichtsrecht zustehe, und zwar unbekümmert darum, dass er ein Zivilverfahren gegen Miterben (zu denen Z.________ nicht gehöre) angehoben habe und angeblich ein (in der Schweiz abgeschlossenes) Strafverfahren in Strassburg hängig sei, im Übrigen bestehe die Möglichkeit, die Akten des Zwangsvollstreckungsverfahrens in einem Zivil- oder Strafverfahren behördenseitig zu edieren,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Oktober 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann