Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_749/2009 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Marital Maintenance Award Despite Disability Claim

Geschäftsnummer 5A_749/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a marital dissolution between two parties who married in 1984 and had been living separately since 1994. They have three children, one of whom is still a minor living with the mother. A local court granted the divorce and ordered various financial support arrangements, including monthly payments for both the mother and the minor child. Both parties appealed aspects of the financial decisions, specifically regarding the amount of alimony and child support. The situation is complicated by the mother's partial disability and her claims regarding her inability to work due to her condition. The appeals process has led to further scrutiny of the financial assessments made by the lower courts, particularly concerning the mother's potential income and the calculation of support obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Marital Maintenance Award Despite Disability Claim: They have three children, one of whom is still a minor living with the mother. A local court granted the divorce and ordered various financial support arrangements, including monthly payments for both the mother and the minor child. Both parties appealed aspects of the financial decisions, specifically regarding the amount of alimony and child support. The situation is complicated by the mother's partial disability and her claims regarding her inability to work due to her condition. The appeals process has led to further scrutiny of the financial assessments made by the lower courts, particularly concerning the mother's potential income and the calculation of support obligations.

Schlagwörter

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Ehescheidung ehelicher Unterhalt Invalidenrente hypothetisches Einkommen des Ehegatten Teilklage Invalidenversicherung Einschätzung des Einkommens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding appealability concerning financial consequences.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the binding nature of cantonal factual findings.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as a general procedural rule that the Federal Tribunal applies law with free review when fundamental rights are allegedly violated.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning describing the scope of review concerning reasons given by the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court applied this article to order the appellant to pay the court costs.

Art. 72 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish jurisdiction over financial consequences of divorce.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to establish jurisdiction based on the dispute value.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish jurisdiction regarding timely appeal.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible concerning child support because the appellant lacked a legally protected interest.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning as part of the prerequisites for the appeal to be admissible.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to establish jurisdiction, although the final order only mentions dismissal 'soweit darauf einzutreten ist'.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of new facts and evidence.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Used to reject the appeal concerning the requested specification of the duration of spousal support as inadmissible because it was a new claim.

Art. 125 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning as the basis for spousal support entitlement.

Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB

Cited in the reasoning listing criteria for spousal support assessment.

Art. 272 ZGB

Cited in the reasoning regarding the obligation of the minor child to assist with household duties.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_749/2009

Urteil vom 15. Januar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,

Gerichtsschreiber Zingg.

Parteien

X.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Beat Rohrer,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Hans Beeli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 7. September 2009.

Sachverhalt:

A. X.________ und Y.________ heirateten am 7. September 1984, lebten aber seit Mitte 1994 getrennt. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder A.________ (geb. 1984), B.________ (geb. 1986) und C.________ (geb. 1998) hervor.

X.________ arbeitete von 1995 bis 2002 in Teilzeitpensen. Seit November 2003 bezieht sie aufgrund eines Invaliditätsgrades von 47 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.

B. Am 30. Dezember 2008 sprach das Amtsgericht Sursee auf gemeinsames Begehren der Parteien hin die Scheidung aus, teilte die elterliche Sorge über die Tochter C.________ der Mutter zu, regelte die güter- und vorsorgerechtlichen Folgen und verurteilte Y.________ zu monatlich vorauszahlbaren, ab Verfall zu 5 % verzinslichen und indexierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 700.-- für die Tochter C.________ (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) und für X.________ von Fr. 1'700.-- bis vier Monate nach Rechtskraft des Urteils, von Fr. 600.-- bis zum Auszug der Tochter A.________, von Fr. 1'100.-- bis am 30. April 2016 und von Fr. 1'200.-- bis zum Erreichen des AHV-Alters von Y.________.

Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien am 23. Januar 2009 im Wesentlichen beschränkt auf die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung. Mit Urteil vom 7. September 2009 sprach das Obergericht des Kantons Luzern X.________ Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- bis zum Auszug der Tochter A.________ und danach von Fr. 1'100.-- bis zum Erreichen des AHV-Alters von Y.________ zu. Es bestätigte den Unterhaltsbeitrag für C.________.

C. Am 9. November 2009 hat X.________ (fortan: Beschwerdeführerin) gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen ergriffen. Sie beantragt eine Unterhaltszahlung von Fr. 700.-- zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für die Tochter C.________, sowie für sich selber von Fr. 1'700.-- bis zum Erreichen des dannzumaligen AHV-Alters des Beschwerdegegners. Zudem verlangt sie die Feststellung, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte.

Derzeit lebt noch die Tochter C.________ bei der Beschwerdeführerin; die Tochter A.________ ist gemäss Angaben der Beschwerdeführerin inzwischen ausgezogen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Hingegen wurden die kantonalen Gerichtsakten beigezogen.

Erwägungen:

1. Angefochten sind binnen Frist die den Streitwert von Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen (dazu Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2) eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG ).

Das Bundesgericht wendet das Recht im Rahmen behaupteter und begründeter Verletzungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) von Amtes wegen und mit freier Kognition an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Hingegen ist es grundsätzlich an die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ) und neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerdeführerin verlangt die Präzisierung, dass ihr bis zum dannzumaligen AHV-Alter des Beschwerdegegners eine Unterhaltsrente zuzusprechen sei, und begründet dies mit der Erwartung eines künftigen Anstiegs des ordentlichen Rentenalters. Das Begehren ist neu und deshalb unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Sollte die anbegehrte Klarstellung ohnehin dem Sinn des vorinstanzlichen Urteils entsprechen, so ist zudem daran zu erinnern, dass Zweck der Beschwerde in Zivilsachen nicht die Erläuterung obergerichtlicher Urteile ist.

3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie den Kindesunterhalt betrifft. Die Beschwerdeführerin verlangt nämlich - wohl nur der Vollständigkeit halber - dasselbe wie sie bereits von der Vorinstanz zugesprochen erhalten hat. Sie weist insofern kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde auf ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Umstritten ist das der Beschwerdeführerin anrechenbare hypothetische Einkommen. Das Obergericht ist gestützt auf den Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 31. Juli 2007 von einer Arbeitsunfähigkeit von 47 % ausgegangen. Für die hypothetische Bemessung des Einkommens aus der verbleibenden Arbeitsfähigkeit hat es auf die tiefstbezahlte Arbeit bei der Lohnstrukturerhebung abgestellt und das erzielbare Einkommen auf Fr. 1'648.-- (inkl. anteiliger 13. Monatslohn) festgelegt.

4.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt grundsätzlich die im IV-Einspracheentscheid vom 31. Juli 2007 berechneten Grundlagen, wonach im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 49 % (bei einem Erwerbsanteil von 70 % einem Teilinvaliditätsgrad von 34,3 % entsprechend) sowie im Aufgabenbereich Haushalt und Familie von 42,4 % (bei einem Anteil von 30 % einem Teilinvaliditätsgrad von 12,72 % entsprechend) bestehe, und somit nach der so genannten gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 47 % resultiere. Die Tatfrage nach der tatsächlichen Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit sei damit beantwortet. Dennoch sei ihr - so die Beschwerdeführerin - die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, da sie aufgrund ihrer Invalidität für die Betreuung der Tochter und die Haushaltsarbeiten wesentlich mehr Zeit benötige als eine gesunde Person. Der Fall sei hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit analog zu beurteilen wie derjenige der Betreuung eines invaliden Kindes.

4.2 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. In Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB werden - nicht abschliessend - die für die Beurteilung dieser Frage und für die Festsetzung des Umfangs einer allfälligen Unterhaltspflicht massgebenden Kriterien aufgezählt (dazu BGE 127 III 136 E. 2a S. 138 f.; 130 III 537 E. 3.4 S. 543 f.).

Ob und in welchem Umfang dem Unterhaltsberechtigten ab einem bestimmten Zeitpunkt ein (hypothetisches) Einkommen angerechnet werden darf, ist eine ausgesprochene Wertungsfrage, die das Sachgericht nach pflichtgemässem Ermessen zu beantworten hat. Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (Urteil 5A_243/2007 vom 28. Januar 2008 E. 9.1; vgl. für die Eigenversorgungskapazität: BGE 127 III 136 E. 2c und 3a S. 140 f.; ferner zum Ermessen BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15 mit Hinweis).

4.3 In grundsätzlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass der Rückgriff der Vorinstanz auf Entscheid und Abklärungen der zuständigen IV-Stelle zur Abschätzung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, stellen die entsprechenden Daten doch häufig die einzigen objektiven Anhaltspunkte für dieses Unterfangen dar. Die Eigenheiten der involvierten Rechtsgebiete - Sozialversicherungs- und Unterhaltsrecht - dürfen dabei jedoch nicht ausser Acht gelassen werden.

Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten hat, indem sie gestützt auf BGE 125 V 146 E. 5 S. 153 ff. davon ausgegangen ist, dass Erwerbstätigkeit und Haushaltführung getrennt zu beurteilen seien und ein behaupteter, invaliditätsbedingter Mehraufwand für Haushaltführung und Kinderbetreuung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit demzufolge nicht berücksichtigt werden könne (vgl. zur neueren sozialversicherungsrechtlichen Praxis BGE 134 V 9 , wonach Wechselwirkungen unter besonderen Voraussetzungen anerkannt werden können).

Von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen, besteht kein Anlass. Unter dem Gesichtswinkel des Invalidenversicherungsrechts ist die Beschwerdeführerin zu rund 50 % erwerbsfähig. Dieses Potenzial auszuschöpfen, ist ihr unterhaltsrechtlich zumutbar. Dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin (somatoforme Schmerzstörung) zu Einschränkungen in der Haushaltsarbeit führt, steht nach dem angefochtenen Urteil, welches auf den Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 31. Juli 2007 abstellt, zwar fest. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, ist der verminderten Fähigkeit, im Haushalt tätig zu sein, aber bereits bei der Berechnung des Invaliditätsgrades Rechnung getragen worden und die Beschwerdeführerin wird hiefür durch die ausgerichtete Viertelsrente zumindest zum Teil entschädigt. Dass die Vorinstanz die Einschränkung nicht ein zweites Mal, nämlich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Auch eine Analogie zur Betreuung eines behinderten Kindes drängt sich nicht auf, da in diesem Fall der sich eventuell ergebende Mehraufwand im Rahmen der genannten Zumutbarkeitsprüfung erstmals berücksichtigt wird. An dieser Beurteilung ändern auch die Berechnungen der Beschwerdeführerin nichts, mit welchen sie ihre Mehrbelastung im Haushalt zu demonstrieren sucht. Einerseits zielen die Berechnungen auf die tatsächliche Frage, wieviel Zeit die Beschwerdeführerin für die Haushaltführung braucht. Entsprechende Feststellungen trifft die Vorinstanz nicht, doch hat diese eine ähnliche, wenn auch auf anderen Grundlagen beruhende Berechnungsmethode verworfen, ohne dass die Beschwerdeführerin hiegegen Einwände erhebt. Andererseits erscheint es aber auch methodisch fragwürdig, mit der Beschwerdeführerin den Haushaltsinvaliditätsgrad als solchen in einen zeitlichen Mehraufwand für jegliche Haushaltstätigkeit umzumünzen. Die Berechnungen der Beschwerdeführerin sind somit nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit darzutun. Im Übrigen wird die Mitarbeit der Tochter C.________ im Haushalt ( Art. 272 ZGB ) einen Teil der Einschränkungen auffangen. Als bald Zwölfjährige ist ihr die Mithilfe zumutbar, wobei angebliche Hinweise auf ein ADHS-Syndrom als neue Tatsachenbehauptung nicht gehört werden können (vgl. E. 1 hievor).

Da der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten bereits heute eine Erwerbsarbeit zuzumuten ist, braucht auf ihre Ausführungen zur Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere ab Volljährigkeit der Tochter C.________, nicht eingegangen zu werden.

5.

5.1 In einer Alternativbegründung bringt die Beschwerdeführerin vor, der Vorsorgeunterhalt sei nicht richtig bemessen worden. Die Vorinstanz hat den Vorsorgeunterhalt unter Verweis auf ihr pflichtgemässes Ermessen bestimmt auf monatlich Fr. 300.-- bis zum Auszug der Tochter A.________, auf Fr. 250.-- bis zur Mündigkeit von C.________ und danach auf Fr. 150.--. Damit habe - so die Beschwerdeführerin - das Obergericht zu Unrecht nicht die in BGE 135 III 158 für die Bestimmung des Vorsorgeunterhalts verwendete Berechnungsweise angewandt.

5.2 Aus BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 160 f. ergibt sich, dass die Anwendung anderer Berechnungsmethoden als der dort verwendeten für die Festlegung des Vorsorgeanteils nicht ausgeschlossen ist. Den Gerichten kommt weiterhin - auch im Bereich des Vorsorgeunterhalts - ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des Vorsorgebetrags - wie auch die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein - einer exakten mathematischen Berechnung entzieht (Urteil 5A_441/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 4.5 mit Hinweisen).

Das Obergericht hat die Vorsorgeanteile mit einer nicht näher begründeten Schätzung festgelegt, so dass im Einzelnen nicht nachvollzogen werden kann, wie es zu seinen Annahmen gekommen ist. Dennoch besteht im Ergebnis vorliegend keine Veranlassung, den Unterhaltsbeitrag im Hinblick auf den Vorsorgeanteil anzupassen. Eine Kontrollrechnung anhand der in der unpublizierten E. 7 von BGE 135 III 158 (Urteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008) dargelegten Methode ergibt nämlich nur eine geringfügige Abweichung gegenüber dem vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag. Der Berechnung zugrunde zu legen sind für die Lebenshaltungskosten nur der Bedarf der Beschwerdeführerin selber, d.h. der Bedarf der unmündigen Tochter ist auszuklammern (vgl. dazu HAUSHEER/SPYCHER, Nachehelicher Unterhalt III, ZBJV 145/2009 S. 134 Fn. 4). Als Eigenverdienst ist ihr das hypothetische Einkommen von Fr. 1'648.-- anzurechnen. Bei den für die Eigenversorgungskapazität massgeblichen Gesamteinnahmen ist zusätzlich ihre IV-Rente als Erwerbsersatzeinkommen in Anschlag zu bringen. Zu beachten ist, dass ihr Bruttoeigenverdienst den Mindestlohn gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG (SR 831.40) zwar überschreitet, aber den Mindestbetrag des koordinierten Lohnes ( Art. 8 Abs. 1 BVG ) nicht erreicht, weshalb ihr koordinierter Lohn gemäss Art. 8 Abs. 2 BVG auf Fr. 3'420.-- aufzurunden ist. Daraus resultiert bei Annahme von Beiträgen von 10 % im Bereich der AHV und von 16 % im Rahmen des BVG ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'122.-- gegenüber der durch das Obergericht festgelegten Summe von Fr. 1'100.--. Die Festlegung des Obergerichts hält damit vor Bundesrecht stand, da sich die Abweichung ohne weiteres im Ermessensbereich der Vorinstanz hält. Zudem sind in der Kontrollrechnung Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies AHVG nicht miteinbezogen worden, welche die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin verbessern. Schliesslich hätte vorliegend selbst eine weit grössere verbleibende Lücke zwischen Bedarf und zugesprochenem Unterhalt ohne weiteres dadurch gerechtfertigt werden können, dass die Beschwerdeführerin einen Teil ihres Vorsorgebedarfs durch die - angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse - erhebliche Zahlung aus Güterrecht von rund Fr. 54'000.-- decken könnte. Die Beschwerde ist mithin auch unter diesem Aspekt unbegründet.

6. Hält das Urteil der Vorinstanz vor Bundesrecht stand, ist auch das Feststellungsbegehren, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, unbegründet. Der gebührende Unterhalt ist durch die vorinstanzliche Unterhaltsfestsetzung nämlich abgedeckt.

7. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mangels Einholung von Vernehmlassungen wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, den 15. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg