Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_749/2008 KI-generiert

Involuntary commitment appeal moot after release and death; inadmissible for insufficient reasoning under Art. 42(2) BGG and untimely supplemental brief.

Geschäftsnummer 5A_749/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the merits of the appeal and declared it inadmissible, thereby upholding the cantonal administrative court's decision not to enter into the mother's appeal against her involuntary commitment and to reduce her counsel's fee; the appellant son is ordered to pay CHF 300 in court costs. The case concerned a challenge to the lower court's refusal to review a forcible confinement measure (fürsorgerische Freiheitsentziehung) of the appellant's mother, who had been released from hospital and died during the proceedings, rendering the appeal moot; the lower court also reduced the attorney's fee. The Supreme Court dismissed the appeal for lack of sufficient legal reasoning because the appellant failed to specifically address the lower court's considerations or demonstrate any violation of federal or constitutional law as required by Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG, and because the promised supplemental brief after the 30-day appeal deadline (Art. 100 para. 1 BGG) was inadmissible; additionally, "Family X." lacked legal personality.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Involuntary commitment appeal moot after release and death; inadmissible for insufficient reasoning under Art. 42(2) BGG and untimely supplemental brief: The case concerned a challenge to the lower court's refusal to review a forcible confinement measure (fürsorgerische Freiheitsentziehung) of the appellant's mother, who had been released from hospital and died during the proceedings, rendering the appeal moot; the lower court also reduced the attorney's fee. The Supreme Court dismissed the appeal for lack of sufficient legal reasoning because the appellant failed to specifically address the lower court's considerations or demonstrate any violation of federal or constitutional law as required by Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG, and because the promised supplemental brief after the 30-day appeal deadline (Art. 100 para. 1 BGG) was inadmissible; additionally, "Family X." lacked legal personality.

Schlagwörter

KI-generiert
Recht auf Familiengründung Beschwerdelegitimation Erblasser Persönlichkeit juristische Person Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for declaring the appeal inadmissible in the simplified procedure due to lack of sufficient legal reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs of CHF 300 on the losing appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_749/2008/bnm

Urteil vom 12. November 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erledigung eines Verfahrens betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nach Entlassung und Tod der Eingewiesenen.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 22. September 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 22. September 2008 des Solothurner Verwaltungsgerichts, das auf eine für die Mutter des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde gegen den über diese angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug nicht eingetreten ist, keine Gerichtskosten erhoben und das Honorar der unentgeltlichen Anwältin der Mutter auf Fr. 1'200.-- festgesetzt hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht im Wesentlichen erwog, über die (1919 geborene, schwer erkrankte) Mutter sei am 28. Juni 2008 die fürsorgerische Freiheitsentziehung errichtet worden, an der Beurteilung der am 7. Juli 2008 gegen diese Massnahme erhobenen Beschwerde bestehe jedoch kein aktuelles Interesse mehr, weil die Mutter während laufendem Beschwerdeverfahren aus dem Spital entlassen worden und am 7. September 2008 verstorben sei, das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Fr. 4'336.45) sei übersetzt und werde auf den oben erwähnten Betrag reduziert, Gerichtskosten würden keine erhoben,

dass die (in der Beschwerdeschrift nebst dem Sohn als Beschwerdeführerin bezeichnete) "Familie X.________" keine Rechtspersönlichkeit besitzt, weshalb dieser die Parteifähigkeit zur Beschwerdeführung zum Vornherein abgeht,

dass sodann die Frage der Beschwerdelegitimation des Sohnes offen bleiben kann, weil sich die Beschwerde so oder so als unzulässig erweist,

dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht rechtsgenüglich anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) Beschwerdefrist von 30 Tagen seit der am 6. Oktober 2008 erfolgten Eröffnung des kantonalen Entscheids ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ausgeschlossen ist,

dass somit (ohne Aktenbeizug) auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann