Refusal of Legal Aid Appeal for Child Support Due to Unsubstantiated Indigence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the case before the Swiss Federal Tribunal, an applicant contested a decision by the Zurich Higher Court, which had denied his request for legal aid in a child-related matter. The applicant and the second respondent are unmarried parents of the first respondent, their child. The District Court in Winterthur had previously issued a preliminary measure ordering the applicant to pay child support. However, when the applicant sought legal aid for the appeals process, the higher court rejected his request because he failed to provide detailed documentation of his financial status, offering only statements about his income and needs without supporting evidence. The applicant argued that all necessary documents were already available to the court and hence did not submit further documentation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal of Legal Aid Appeal for Child Support Due to Unsubstantiated Indigence: The applicant and the second respondent are unmarried parents of the first respondent, their child. The District Court in Winterthur had previously issued a preliminary measure ordering the applicant to pay child support. However, when the applicant sought legal aid for the appeals process, the higher court rejected his request because he failed to provide detailed documentation of his financial status, offering only statements about his income and needs without supporting evidence. The applicant argued that all necessary documents were already available to the court and hence did not submit further documentation.
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KI-generiertThe appeal was decided upon in the simplified procedure because it was obviously not sufficiently substantiated.
The court decided to waive the collection of court fees due to the specific circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_748/2023
Urteil vom 5. Oktober 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschgraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,
1. B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Cantieni,
2. C.B:________,
vertreten durch Rechtsanwältin Danielle Müller.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Kinderbelange),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. September 2023 (LZ230032-O/Z02).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 sind die unverheirateten Eltern des Beschwerdegegners 1. Auf Gesuch des Kindes hin verpflichtete das Bezirksgericht Winterthur den Beschwerdeführer mit vorsorglichem Massnahmeurteil vom 25. Juli 2023 u.a. zu Kindesunterhaltsbeiträgen.
Mit Beschluss vom 19. September 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich das vom Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab mit der Begründung, trotz Aufforderung habe er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt und dokumentiert, sondern einzig Ausführungen zu seinem Einkommen und seinem Bedarf gemacht.
Mit Beschwerde vom 27. September 2023 (Postaufgabe: 29. September 2023) verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu erteilen.
Erwägungen:
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er müsse nur "soweit möglich" Belege einreichen. Steuerunterlagen für die Jahre 2021 und 2022 seien jedoch keine vorhanden. Im Übrigen würden dem Obergericht bereits alle benötigten Unterlagen vorliegen, weshalb er auch nur Ausführungen zu den Einnahmen gemacht habe.
3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich mit appellatorischen Ausführungen, d.h. ohne Willkürrügen zu erheben, auf die neue und im Übrigen aktenwidrige Tatsachenbehauptung, dem Obergericht seien für das im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege alle nötigen Unterlagen beigebracht worden. Damit legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern er im obergerichtlichen Verfahren mit belegten Vorbringen seine angebliche Prozessarmut glaubhaft gemacht hätte. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass aus einem - bezüglich Unterhalt für ein Kind aus einer anderen Beziehung - hängigen obergerichtlichen Verfahren (dazu Urteil 5A_743/2023 vom 3. Oktober 2023) bekannt ist, dass der Beschwerdeführer auch über eine Liegenschaft verfügt, ohne dass er jedoch in jenem Verfahren die Vermögensverhältnisse näher dargestellt hätte.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Mutter und dem Kind mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli