Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_748/2011 KI-generiert

Dismissal of Debt Enforcement Appeal for Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_748/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a previous decision of the Bern Cantonal Court, which had not entertained an appeal concerning a provisional legal opening. The initial proceedings included the setting of a deadline for the payment of procedural costs, which the complainant failed to meet. Subsequent requests for legal aid and a suspension of proceedings were also denied by the cantonal authorities. The Federal Tribunal noted that the appeal lacked a proper justification for how the lower court's decision was erroneous and pointed out that the appeals regarding the denial of legal aid were inadmissible. Ultimately, the tribunal decided not to consider the appeal and dismissed the requests related to procedural stay and legal assistance, imposing costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 i.V.m, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 61 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV; Dismissal of Debt Enforcement Appeal for Unpaid Cost Advance: The initial proceedings included the setting of a deadline for the payment of procedural costs, which the complainant failed to meet. Subsequent requests for legal aid and a suspension of proceedings were also denied by the cantonal authorities. The Federal Tribunal noted that the appeal lacked a proper justification for how the lower court's decision was erroneous and pointed out that the appeals regarding the denial of legal aid were inadmissible. Ultimately, the tribunal decided not to consider the appeal and dismissed the requests related to procedural stay and legal assistance, imposing costs on the complainant.

Schlagwörter

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Betreibungskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Vollstreckungsverfahren Abschlagszahlung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement to state and argue constitutional complaints.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Applied to declare the appeal inadmissible due to lack of required grounds/reasons.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited because the simplified procedure applies when the appeal is rejected based on this article.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited because the appeal lacked the required statement of grounds concerning the violation of substantive law.

Art. 61 BGG

Cited as a reason why the appeal is inadmissible concerning the challenge of a prior Federal Tribunal decision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to deny the request for free legal aid for the proceedings before the Federal Tribunal due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the losing appellant to pay the court costs.

Art. 93 Abs. 3 e contrario BGG

Cited as a reason why the appeal is inadmissible concerning the review of the denial of free legal aid.

Art. 95 f. BGG

Cited as the standard against which the grounds of appeal should have been established (violation of law).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_748/2011

Urteil vom 26. Oktober 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt André Keller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. September 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. September 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend provisorische Rechtsöffnung nicht eingetreten ist,

in die Gesuche um Verfahrenssistierung, um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, mit Verfügung vom 13. Mai 2011 sei dem Beschwerdeführer eine erste Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (Fr. 750.--) für das Beschwerdeverfahren angesetzt worden, vor Ablauf der Frist habe der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, worauf die Verpflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 27. Mai 2011 bis zum Entscheid über das Gesuch ausgesetzt worden sei, mit Entscheid vom 7. Juli 2011 habe der obergerichtliche Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde) abgewiesen unter Ansetzung einer neuen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde habe das Bundesgericht mit Urteil vom 25. August 2011 (5A_486/2011) abgewiesen unter Ansetzung einer neuen Kostenvorschussfrist, mangels Leistung des Kostenvorschusses sei schliesslich vom Instruktionsrichter (unter Androhung von Säumnisfolgen) mit Verfügung vom 14. September 2011 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden, nach unbenutztem Ablauf auch dieser Nachfrist sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ),

dass ein Grund für eine Verfahrenssistierung weder dargetan noch ersichtlich ist,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Obergericht erneut kritisiert (Art. 93 Abs. 3 e contrario BGG) und das diesbezüglich ergangene, rechtskräftige bundesgerichtliche Urteil vom 25. August 2011 beanstandet ( Art. 61 BGG ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zahlreiche Gesetzes-, Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,

dass er sich jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen im Entscheid vom 29. September 2011 auseinandersetzt,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 29. September 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal einerseits die vom Beschwerdeführer gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 25. August 2011 erhobene Beschwerde an den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung hat und anderseits weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 EMRK den Richter verpflichten, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu gewähren (hinsichtlich Art. 6 EMRK : Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit auch der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann