Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_748/2010 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Refusal to Hear Complaint Regarding Loss and Execution Certificates Dismissed for Lack of Substance and Delay Tactic

Geschäftsnummer 5A_748/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute concerning a debt enforcement matter, an individual filed a complaint regarding the issuance of a pledge loss certificate and two other certificates during a collateral realization procedure involving his property shares. The complaint was initially dismissed by a lower supervisory authority due to a lack of clear and adequate reasoning in the appeal. The individual sought recourse to the higher court, but their appeal was again rejected, deemed unsubstantiated and frivolous as it failed to address the relevant decisions of the previous court adequately. Furthermore, the higher court found the appeal to be an attempt to delay enforcement actions unlawfully. Consequently, the individual's subsequent application for free legal assistance was denied, and he was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 158 Abs. 1 SchKG, Art. 120 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Refusal to Hear Complaint Regarding Loss and Execution Certificates Dismissed for Lack of Substance and Delay Tactic: The complaint was initially dismissed by a lower supervisory authority due to a lack of clear and adequate reasoning in the appeal. The individual sought recourse to the higher court, but their appeal was again rejected, deemed unsubstantiated and frivolous as it failed to address the relevant decisions of the previous court adequately. Furthermore, the higher court found the appeal to be an attempt to delay enforcement actions unlawfully. Consequently, the individual's subsequent application for free legal assistance was denied, and he was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Konkursverhandlung Schuldbetreibung Aufsichtsbeschwerde mangelnder Solvenznachweis Beschwerdelegitimation Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

This provision was used as the primary basis for the decision not to enter upon the appeal because of insufficient substantiation and abusive procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the losing appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_748/2010

Urteil vom 27. Oktober 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________ und Andere,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt D.________.

Gegenstand

Pfandausfallschein etc,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen u.a. die Ausstellung eines Pfandausfallscheines gemäss Art. 158 Abs. 1 SchKG und zweier Bescheinigungen nach Art. 120 Satz 2 VZG in einem Pfandverwertungsverfahren betreffend Stockwerkeigentumsanteile des Beschwerdeführers) abgewiesen hat,

in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung vor Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren beantragen müssen, die vorinstanzliche Beschwerde sei allerdings aussichtslos gewesen, zu Recht sei die Vorinstanz (mangels eines klaren, nachvollziehbaren Antrags und mangels einer rechtsgenügenden Begründung) auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, die fehlende Begründung der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift könne im Rekursverfahren nicht geheilt werden, weil dies auf eine unzulässige Verlängerung der peremptorischen Beschwerdefrist hinausliefe, schliesslich grenze der Rekurs an Mutwilligkeit,

dass auf die Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines Strafverfahrens beantragt, weil dafür die kantonalen Behörden zuständig wären,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt D.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann