Debtor Appeal Against Non-Entry Decision Dismissed for Insufficient Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDebtor Appeal Against Non-Entry Decision Dismissed for Insufficient Grounds A debtor challenged a non-entry decision by the Cantonal High Court, acting as the upper supervisory authority for debt collection and bankruptcy, concerning their complaint against an attachment order related to "undiscovered assets." The High Court had refused to consider the appeal from a lower court's non-entry decision because the appellant failed to provide a sufficient petition and proper justification. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and the request for legal aid, finding the submission lacked the required grounds mandated by Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act, as the appellant failed to specifically address the High Court's reasoning for non-entry, instead making vague arguments about property valuation and land gains tax.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 115 Abs. 3 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Appeal Against Non-Entry Decision Dismissed for Insufficient Grounds: The Federal Supreme Court dismissed the appeal and the request for legal aid, finding the submission lacked the required grounds mandated by Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act, as the appellant failed to specifically address the High Court's reasoning for non-entry, instead making vague arguments about property valuation and land gains tax.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide not to enter a decision on the appeal based on lack of sufficient reasoning in the simplified procedure.
Used to dismiss the appellant's request for legal aid because the appeal was hopeless from the start.
Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_747/2024
Urteil vom 6. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. Oktober 2024 (PS240114-O/U).
Erwägungen:
1. Am 15. Januar 2024 (Eingangsdatum) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur ein Schreiben mit dem Titel "Unentdecktes Vermögen
Art. 115 Abs. 3 SchKG
, im Nachlass" ein. Das Bezirksgericht nahm das Schreiben als betreibungsrechtliche Beschwerde entgegen. Das Bezirksgericht setzte dem Beschwerdeführer Frist an, um die angefochtene Verfügung einzureichen und darzulegen, weshalb sie Recht verletze oder unangemessen sei. Am 20. Februar 2024 (Eingangsdatum) reichte der Beschwerdeführer ein als "Beschwerde zur verfügten Pfändung bezüglich unentdeckter Vermögen" bezeichnetes Schreiben und eine einzelne Seite einer nicht näher bestimmbaren Pfändungsurkunde ein. Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Weitere Eingaben folgten. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügenden Antrags und mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 1. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Gegen den angefochtenen Beschluss steht die Beschwerde in Zivilsachen zu Verfügung (
Art. 72 Abs. 2 lit. a,
Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG
). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (
Art. 113 BGG
).
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2;
140 III 115
E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander, sondern äussert sich in schwer verständlicher Weise zur Bewertung von Grundstücken und zu Grundstückgewinnsteuern und er verlangt, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen mit Tilgung der Grundstückgewinnsteuern zu bereinigen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg