Creditor's Appeal on Debt Enforcement Inadmissible Due to Lack of Substantive Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a seizure related to a debt claim. The appellant contested a decision made by the cantonal upper authority in Zurich, which had dismissed her earlier complaint due to a lack of proper grounds and failure to adhere to procedural requirements. The appellant had not adequately addressed the relevant considerations from the previous ruling, leading to the conclusion that her arguments against the seizure were not properly submitted. Given these deficiencies, her appeal to the Federal Tribunal was not admitted, and her request for free legal assistance was also rejected due to the futility of her case. Consequently, she was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Creditor's Appeal on Debt Enforcement Inadmissible Due to Lack of Substantive Justification: The appellant contested a decision made by the cantonal upper authority in Zurich, which had dismissed her earlier complaint due to a lack of proper grounds and failure to adhere to procedural requirements. The appellant had not adequately addressed the relevant considerations from the previous ruling, leading to the conclusion that her arguments against the seizure were not properly submitted. Given these deficiencies, her appeal to the Federal Tribunal was not admitted, and her request for free legal assistance was also rejected due to the futility of her case. Consequently, she was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertApplied because the appeal was rejected for lacking sufficient reasoning.
Applied to dismiss the application for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Applied to impose court costs on the appellant, as they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_747/2014
Urteil vom 26. September 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt Y.________ ,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________ .
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten - mangels Antrags und Begründung - auf eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändung für eine Betreibungsforderung von Fr. 1'390.05) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin setze sich in ihrer Eingabe an das Obergericht nicht einmal ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sie begnüge sich mit einer wörtlichen Wiedergabe ihrer erstinstanzlichen Beschwerdeschrift, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, im Übrigen wären die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Betreibungsforderung mit Rechtsvorschlag zu erheben gewesen, weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde überprüften die materielle Berechtigung dieser Forderung, formelle Mängel des Betreibungsverfahrens seien weder dargetan noch ersichtlich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 19. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann