Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_747/2013 KI-generiert

Debtor's Appeal Concerning Cantonal Court Costs on Remand Dismissed

Geschäftsnummer 5A_747/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where one party sought the enforcement of outstanding maintenance payments amounting to a significant sum, leading to a definitive legal opening by a district court. The opposing party contested the decision, claiming procedural violations, specifically the lack of receipt of a previously referenced statement. The appellate court agreed with this claim, rescinded the initial enforcement decision, and referred the case back to the first instance for reconsideration, while ordering the contested court fees to be paid by the opposing party. Subsequently, the dissatisfied party appealed to the Federal Tribunal, primarily seeking a review of the denial of their application for party compensation related to the earlier proceedings. However, the tribunal found it lacked jurisdiction to entertain the appeal regarding the compensation aspect, resulting in a ruling against the appellant and an order for them to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Concerning Cantonal Court Costs on Remand Dismissed: The opposing party contested the decision, claiming procedural violations, specifically the lack of receipt of a previously referenced statement. The appellate court agreed with this claim, rescinded the initial enforcement decision, and referred the case back to the first instance for reconsideration, while ordering the contested court fees to be paid by the opposing party. Subsequently, the dissatisfied party appealed to the Federal Tribunal, primarily seeking a review of the denial of their application for party compensation related to the earlier proceedings. However, the tribunal found it lacked jurisdiction to entertain the appeal regarding the compensation aspect, resulting in a ruling against the appellant and an order for them to bear the court costs.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungskosten Unterhaltsrückstände Vollstreckungsverfahren Zwischenentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids ordentliches Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible because it concerned an interlocutory decision (Rückweisungsentscheid) that did not cause an irreparable disadvantage, as required by this article for appealability.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_747/2013

Urteil vom 30. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. September 2013 (RT130144-O/U).

Sachverhalt:

A. Am 24. Juli 2013 erteilte das Bezirksgericht Meilen Y.________ in der gegen X.________ angehobenen Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Pfannenstiel für ausstehende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 84'144.-- nebst Zinsen und Kosten die definitive Rechtsöffnung.

B. Gegen dieses Urteil gelangte X.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er machte u.a. geltend, dass das Bezirksgericht ihm die Stellungnahme von Y.________ vom 24. April 2013 nicht zugestellt habe, obwohl es in seinem Urteil darauf Bezug genommen hatte. Das Obergericht folgte diesem Standpunkt. Es sah die geltend gemachte Gehörsverletzung als gegeben, hob den Rechtsöffnungsentscheid auf und wies die Sache an die Erstinstanz zurück (Ziff. 1). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.-- auferlegte es Y.________ (Ziff. 2 und 3). Eine Parteientschädigung wurde keine zugesprochen, da es an einem Antrag fehle (Ziff.4).

C. X.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Oktober 2013 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die teilweise Aufhebung des obergerichtlichen Urteils (Ziff. 4) und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das kantonale Rechtsmittelverfahren von Fr. 2'000.--, eventualiter eine angemessene Parteientschädigung von mindestens Fr. 2'000.--. Allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.

Es sind keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1).

1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Obergericht eine Beschwerde betreffend die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung gutgeheissen und die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen. Zwar geht es in der Hauptsache um eine Angelegenheit aus dem Zwangsvollstreckungsrecht ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ; BGE 134 III 141 E. 2 S. 143) und die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- wird erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 133 III 399 E. 1.3), womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zur Verfügung steht. Indes handelt es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid, mithin einen Zwischenentscheid, der nur dann beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn damit materiell-rechtliche Anordnungen an die nunmehr zuständige Instanz verbunden sind ( BGE 139 V 99 E. 1.4 S. 133; 134 III 136 E. 1.2 S. 138). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zudem richtet sich die Beschwerde im konkreten Fall einzig gegen die Abweisung des Antrags auf eine Parteientschädigung für das kantonale Rechtsmittelverfahren. Nicht angefochten ist hingegen die Rückweisung an die Erstinstanz als solche. Die in einem solchen Zwischenentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung ist als Nebenpunkt nicht selbständig anfechtbar ( BGE 138 III 94 E. 2.3 S. 95 f.; 135 III 329 E. 1.2 S. 331; Urteil 5A_780/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2). Sie kann nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid als solche überprüft werden, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind.

1.2. Auf die einzig gegen die Nichtzusprechung einer Parteientschädigung im Rahmen eines Zwischenentscheides erhobene Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante