Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_746/2019 KI-generiert

Petitioner's Federal Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Vexatious Conduct in Recusal Challenge

Geschäftsnummer 5A_746/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant challenged a decision made by the Higher Court of the Canton of Zug, which dealt with a request for recusal in a debt enforcement case. The dispute originated from a debt claim initiated by the complainant concerning a payment order for 5 million Swiss francs against a company president. The complainant objected to the court president's role due to perceived multiple involvements in the proceedings and claimed there was no formal recusal request submitted. The Higher Court rejected the recusal request and assigned costs to the complainant, leading to the current appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Petitioner's Federal Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Vexatious Conduct in Recusal Challenge: The dispute originated from a debt claim initiated by the complainant concerning a payment order for 5 million Swiss francs against a company president. The complainant objected to the court president's role due to perceived multiple involvements in the proceedings and claimed there was no formal recusal request submitted. The Higher Court rejected the recusal request and assigned costs to the complainant, leading to the current appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Ausstand (Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde) Ausstandsbegehren ungenügende Rechtsschrift Drittwiderspruch begründete Befangenheit Inkasso mutwillige Prozessführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to lack of reasoning and abusive conduct.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_746/2019

Urteil vom 25. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Oberrichter,

Beschwerdegegner,

1. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Seeberger,

2. Betreibungsamt Zug.

Gegenstand

Ausstand (Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. August 2019 (BA 2019 35).

Erwägungen:

1. Am 27. Mai 2019 stellte das Betreibungsamt Zug in der vom Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. xxx über Fr. 5 Mio. nebst Zins den Zahlungsbefehl an C.________ (Verwaltungsratspräsident der D.________ AG) zu. C.________ erhob am 6. Juni 2019 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 erkannte der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Präsident der Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu und wies das Betreibungsamt an, Dritten für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Kenntnis über die Betreibung zu geben. Zudem lud er das Betreibungsamt und den Beschwerdeführer zur Vernehmlassung ein. Am 28. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Vernehmlassung ein und stellte ein Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdegegner. Mit Beschluss vom 29. August 2019 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 630.--.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19. September 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 92 BGG ).

Sofern sich der Antrag auf Parteianhörung an das Bundesgericht richten sollte, ist darauf hinzuweisen, dass auf eine Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG vor Bundesgericht kein Anspruch besteht. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Der Beschwerdeführer behauptet, nie ein Ausstandsgesuch gestellt zu haben. Er habe den Beschwerdegegner bloss aufgefordert, freiwillig in den Ausstand zu treten, weil eine Mehrfachbefassung vorliege. Er belegt jedoch seine Darstellung, d.h. seine genaue Wortwahl, nicht. Selbst wenn seine Darstellung zutreffen sollte, legt er nicht dar, weshalb das Obergericht dies nicht als Ausstandsgesuch hätte auffassen dürfen. Der Einwand erscheint vielmehr als haltlos und querulatorisch.

Im Übrigen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Die blosse schlagwortartige Wiederholung der Vorwürfe (z.B. zur behaupteten Mehrfachbefassung) genügt den Begründungsanforderungen nicht. Einmal mehr erschöpft sich die Beschwerde im Wesentlichen in weitschweifigen Ausführungen, die keinen Bezug zum Verfahrensgegenstand (vorliegend einzig der Ausstand des Beschwerdegegners) haben, wahllosen Aufzählungen von Normen und Rechtsgrundsätzen sowie unzulässigen Anträgen. Insbesondere sind weder die Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom 7. Juni 2019 noch der Rechtsvorschlag von C.________ Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg