Appeal Against Continuation of Non-Consensual Psychiatric Placement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was reported in a neglected state, with indications of severe alcohol abuse and mental health issues. Following an assessment, the individual was involuntarily admitted to a psychiatric clinic for treatment. A request for the extension of this involuntary treatment was later made by the treating physicians, which was approved by the respective authorities. The individual appealed this decision to a higher court, which upheld the continuation of the treatment. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging the higher court's ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Continuation of Non-Consensual Psychiatric Placement: Following an assessment, the individual was involuntarily admitted to a psychiatric clinic for treatment. A request for the extension of this involuntary treatment was later made by the treating physicians, which was approved by the respective authorities. The individual appealed this decision to a higher court, which upheld the continuation of the treatment. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging the higher court's ruling.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by finding it obviously not sufficiently reasoned, allowing the President to decide under the simplified procedure.
The final order dispenses with the collection of court costs based on the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_746/2017
Urteil vom 2. Oktober 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 2017 (KES.2017.56).
Sachverhalt:
Am 30. Juni 2017 teilte die Beiständin von A.________ der KESB Arbon mit, dass sie diesen in verwahrlostem Zustand angetroffen habe (verkoteter Schlafplatz, Erbrochenes, Ernährung nur durch Bier, ungelöscht weggeworfene Zigarette, äusserst unhygienischer Zustand).
Mit ärztlicher Einweisung wegen schizoaffektiver Störung, schweren Alkoholmissbrauchs und schwerer Verwahrlosung wurde er am 6. Juli 2017 in der Psychiatrischen Klinik U.________ fürsorgerisch untergebracht.
Mit Schreiben vom 3. August 2017 beantragten die zuständigen Ärzte der Klinik U.________ die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Nach Anhörung und Erstattung des Gutachtens ordnete die KESB Arbon mit Entscheid vom 15. August 2017 die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung an.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 30. August 2017 ab.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 20. September 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). In Bezug auf den Sachverhalt ist das Bundesgericht an die Feststellungen im angefochtenen Urteil gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ); sie können einzig mit Willkürrügen angefochten werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt und appellatorische Ausführungen unzulässig sind ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren, aber aus dem Kontext ist klar, was der Beschwerdeführer anstrebt. Er stellt mit appellatorischen Ausführungen den festgestellten Sachverhalt in Frage (die 120 Bierdosen seien leer gewesen; der Schlafplatz sei nicht verkotet gewesen; es stinke nicht und habe auch nicht Erbrochenes gehabt; von einem verwahrlosten Zustand zu sprechen, sei masslos übertrieben), was nach dem Gesagten nicht zu hören ist. Im Übrigen erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. In diesem wird der Schwächezustand (Einweisung wegen schizoaffektiver Störung mit aktuell schizomanischer Episode und Alkoholabhängigkeit; Zurückbehaltung wegen bipolarer affektiver Störung mit psychotischen Symptomen und extrem ausgeprägter Verwahrlosung) sowie das selbst- und fremdgefährdende Verhalten, die augenscheinliche Erforderlichkeit der stationären Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtenen Entscheid gegen Recht verstossen könnte.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli