Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_746/2015 KI-generiert

German GmbH v. Swiss AG: Determinability of Debt Acknowledgment for Provisional Enforcement in Service Contract Dispute

Geschäftsnummer 5A_746/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a service contract between two companies, where one company initiated debt collection proceedings against the other for unpaid amounts totaling approximately CHF 135,043.92 from various service invoices. The defendant contested the claim, leading the plaintiff to seek provisional legal relief from a court to lift this objection regarding a portion of the debt amounting to CHF 84,395.45. Initially, the court denied the request due to the uncertainty of the amount owed at the time of contract signing. An appeal partially succeeded, granting provisional relief for CHF 11,903.75 but not for the remaining amount. Consequently, the plaintiff appealed to a higher court seeking the overturn of this limitation based on alleged errors in the interpretation of the contractual obligations and the existence of a valid acknowledgment of debt. The legal proceedings revolve around the enforceability of the service contract and the definiteness of the sums claimed.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; German GmbH v. Swiss AG: Determinability of Debt Acknowledgment for Provisional Enforcement in Service Contract Dispute: The defendant contested the claim, leading the plaintiff to seek provisional legal relief from a court to lift this objection regarding a portion of the debt amounting to CHF 84,395.45. Initially, the court denied the request due to the uncertainty of the amount owed at the time of contract signing. An appeal partially succeeded, granting provisional relief for CHF 11,903.75 but not for the remaining amount. Consequently, the plaintiff appealed to a higher court seeking the overturn of this limitation based on alleged errors in the interpretation of the contractual obligations and the existence of a valid acknowledgment of debt. The legal proceedings revolve around the enforceability of the service contract and the definiteness of the sums claimed.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Schuldbetreibung Dienstleistungsvertrag Abschlagszahlung Nachkonkurs Teilklage Zuständigkeit für Verbrauchersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_746/2015

Urteil vom 18. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stadelmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. Mit Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2014 des Betreibungsamtes Arbon in der Betreibung Nr. xxx betrieb die A.________ GmbH mit Sitz in Deutschland die B.________ AG für den Betrag von Fr. 23'831.28 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 3. September 2013, Fr. 15'887.52 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 16. Oktober 2013, Fr. 47'662.56 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 2. Januar 2014 und Fr. 47'662.56 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 20. April 2014 - insgesamt Fr. 135'043.92 zuzüglich Zins. Die B.________ AG erhob am 17. Dezember 2014 Rechtsvorschlag.

B. Am 10. April 2015 ersuchte die A.________ GmbH beim Bezirksgericht Arbon um provisorische Rechtsöffnung und beantragte die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Umfang von Fr. 42'197.75 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 1. Juni 2014, von Fr. 21'098.85 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 1. Juli 2014 und von Fr. 21'098.85 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 1. August 2014 - total Fr. 84'395.45 zuzüglich Zins. Die A.________ GmbH verwies dabei im Wesentlichen auf den Dienstleistungsvertrag der Parteien vom 5. August 2013 und die erfolgte Korrespondenz. Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 wies der Einzelrichter das Gesuch ab. Zur Begründung führte er an, dass der Forderungsbetrag zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht bestimmbar gewesen sei, weshalb es an einem Rechtsöffnungstitel fehle.

C. Gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung gelangte die A.________ GmbH an das Obergericht des Kantons Thurgau, welches ihre Beschwerde am 30. Juli 2015 teilweise guthiess. Das Obergericht erteilte provisorische Rechtsöffnung für Fr. 11'903.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Dezember 2014 und wies das Rechtsöffnungsgesuch im Übrigen ab. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auferlegte es der Beschwerdeführerin zu 86% und der Beschwerdegegnerin zu 14%.

D. Am 23. September 2015 hat die A.________ GmbH Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Entscheid vom 30. Juli 2015 insoweit aufzuheben, als die provisorische Rechtsöffnung im Teilumfang von Fr. 72'414.55 verweigert wurde. Es sei der Rechtsvorschlag der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. xxx für den (weiteren) Teilbetrag von Fr. 72'414.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Dezember 2014 zu beseitigen und für den Teilbetrag von Fr. 72'414.55 zuzüglich Zins provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung entschieden hat ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei hier das Rügeprinzip gilt ( BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 BGG ). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

2. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht ( Art. 82 Abs. 2 SchKG ).

Das anwendbare Vollstreckungsrecht richtet sich, unabhängig vom auf die Forderung anwendbaren Recht, nach dem Territorialitätsprinzip. Für die Frage, ob rein formal ein Titel vorliegt, der zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, ist somit ausschliesslich das schweizerische Recht anwendbar (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 174 zu Art. 82 SchKG ). Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen ( BGE 136 III 627 E. 2 S. 629). Die Höhe des Betrags muss bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein ( BGE 139 III 297 E. 2.3.1 S. 302; Urteil 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.3).

3.

3.1. Streitgegenständlich ist vorliegend der zwischen den Parteien am 5. August 2013 abgeschlossene Dienstleistungsvertrag. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat sich die Beschwerdeführerin darin zur Erbringung einzeln aufgelisteter Beratungsleistungen verpflichtet. Im Gegenzug hat sich die Beschwerdegegnerin in Ziff. 3.1 des Vertrags zur Leistung einer monatlichen Vergütung verpflichtet, der die folgenden Tagessätze zugrunde liegen: " Management Consultants: EUR 1'700.-- pro Tag; Senior Project Manager EUR 900.-- pro Tag; Junior Project Manager EUR 500.-- pro Tag. " Auf dieser Basis vereinbarten die Parteien eine Vergütung gemäss der in Anlage 1 genannten Aufwandskalkulation. Gemäss Ziff. 2.2 des Vertrags hat die Beschwerdeführerin mindestens in dem in Anlage 1 dargestellten Aufwand pro Monat Beratungsleistungen zu erbringen. Nach Abschluss des ersten Events stimmen sich die Parteien gegebenenfalls über eine Anpassung des Umfangs der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Beratungsleistungen ab. Gemäss Ziff. 1 des Vertrags findet der Motorsportevent erstmals vom 4. Oktober bis zum 6. Oktober 2013 statt. In der Anlage 1 mit dem Titel "Aufwandkalkulation" wird vermerkt: "Die Parteien gehen von folgendem durchschnittlichen Aufwand pro Monat aus". Darunter werden die für Management Consultants, Senior Project Manager und Junior Project Manager regulären Tagessätze aus dem Dienstleistungsvertrag wiederholt. Zusätzlich werden in der Anlage 1 die Anzahl Tage pro Monat veranschlagt und diese mit den Tagessätzen multipliziert, woraus für jede Kategorie ein Total resultiert, das gesamthaft EUR 17'200.-- ergibt. Daneben finden sich auch noch tiefere Tagessätze "reduziert bei mind. 6 Monaten". Auch diese werden mit der gleichen Anzahl Tagen multipliziert, woraus sich ein Total von EUR 13'200.-- ergibt. Letzterer Betrag ist derjenige, den die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin monatlich in Rechnung stellte.

3.2. Die Vorinstanz hat zu dieser Aktenlage zusammengefasst erwogen, die Beschwerdegegnerin habe sich für die Zeit vom 1. September 2013 (Vertragsbeginn) bis 6. Oktober 2013 (Abschluss des ersten Motorsportevents) verpflichtet, mindestens den in der Anlage 1 vereinbarten Aufwand an Beratungsleistungen pro Monat zu erbringen. Für den September 2013 seien somit EUR 13'200.-- von der Beschwerdeführerin unterschriftlich anerkannt. Im Oktober 2013 seien zumindest für sechs weitere Tage Beratungsleistungen erbracht worden. Pro rata temporis ergebe dies einen Betrag von EUR 2'640.--, der ebenfalls unterschriftlich anerkannt sei. Der Dienstleistungsvertrag in Verbindung mit der Anlage 1 stelle somit eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG im Betrag von EUR 15'840.-- (EUR 13'200.-- + EUR 2'640.--) dar. Die Beschwerdeführerin habe vor der Vorinstanz die zwischen den Parteien vereinbarte Stundungsabrede von 37.5% des geschuldeten Betrags anerkannt. Damit liege noch für EUR 9'900.-- (EUR 15'840.-- abzüglich EUR 5'940.--) eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vor. Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung im erstinstanzlichen Verfahren "in keiner Weise substantiiert oder spezifiziert" bestritten habe. Ihre Bestreitung sei somit haltlos und beeinflusse die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht. Diese rechtfertige sich insbesondere auch mit Blick auf den Email-Verkehr, in welchem die Beschwerdegegnerin namentlich die umgehende Begleichung der Rechnungen in Aussicht gestellt habe. Der Kurs des Euro in Schweizer Franken habe am 10. Dezember 2014 Fr. 1.2024 betragen. EUR 9'900.-- würden somit Fr. 11'903.75 ergeben. Für diesen Betrag sei provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

Indes könne für die Zeit nach dem ersten Motorsportevent, mithin nach dem 6. Oktober 2013, der Dienstleistungsvertrag in Verbindung mit der Anlage 1 nicht ohne weiteres als unterschriftlich anerkannte Schuldanerkennung herangezogen werden, denn laut Ziff. 2.2 Abs. 2 des Dienstleistungsvertrags würden sich die Parteien nach Abschluss des ersten Events gegebenenfalls über eine Anpassung des Umfangs der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Beratungsleistungen abstimmen. Dieser Vorbehalt lasse eine Reduktion des Aufwandumfangs der Beschwerdeführerin und damit eine Reduktion der Vergütung unter die in der Anlage 1 genannten Beträge durchaus zu. Entsprechend könne für die Zeit nach dem ersten Motorsportevent (nach dem 6. Oktober 2013) nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe sich zur Bezahlung von mindestens EUR 13'200.-- pro Monat verpflichtet. Die Schuld sei somit im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrags nicht bestimmbar gewesen. Auf den E-Mail-Verkehr könne nicht abgestellt werden, da dieser im Gegensatz zur Anlage 1 keine mit dem Dienstleistungsvertrag zusammengesetzte Urkunde bilde.

4. Strittig ist vorliegend, ob der vorgelegte Dienstleistungsvertrag auch für die Zeit nach dem 6. Oktober 2013 als provisorischer Rechtsöffnungstitel dienen kann bzw. ob hierfür das Erfordernis der Bestimmbarkeit des Betrags erfüllt ist.

4.1. Die Beschwerdeführerin verlangt, die provisorische Rechtsöffnung auch für den weiteren Teilbetrag von Fr. 72'414.55 zu erteilen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stelle der Dienstleistungsvertrag für dessen gesamte Laufzeit von neun Monaten einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Sie rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 18 OR (Auslegung der Verträge), Art. 9 BV (Willkür), Art. 82SchKG sowie Art. 55 ZPO (Verhandlungsgrundsatz). Zur Begründung lässt sie zusammenfassend ausführen, die vorinstanzliche Annahme, dass der geplante Motorsportevent tatsächlich stattgefunden habe, sei willkürlich. Diese Annahme basiere einzig auf der im Dienstleistungsvertrag zum Ausdruck gebrachten Absicht, stehe aber im Widerspruch zu den übrigen Akten und einer im bundesgerichtlichen Verfahren als Novum eingereichten Email. Die Behebung des sachverhaltlichen Mangels sei für den Ausgang des Verfahrens offensichtlich entscheidend, da bei Wegfallen dieser Annahme für die Anwendung von Ziff. 2.2, Abs. 2 des Dienstleistungsvertrags kein Raum bleibe. Ausserdem habe sich die Beschwerdegegnerin weder auf diesen Passus berufen noch hätten sich die Parteien je effektiv abgestimmt.

4.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, lassen sich dem Vertrag konkrete Hinweise dafür entnehmen, dass die Parteien bei Vertragsschluss für die Zeit nach dem 6. Oktober 2013 von einem nach oben und unten variablen Umfang der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Dienstleistungen ausgegangen sind. Dafür spricht neben dem strittigen Passus in Ziff. 2.2 Abs. 2 auch, dass in der verwiesenen Anlage 1 lediglich von einem "durchschnittlichen Aufwand pro Monat" die Rede ist. Die Beschwerdeführerin hält denn auch selbst fest, dass diesbezüglich eine Absichtserklärung vorgelegen habe, vom 4. bis 6. Oktober 2013 einen Motorsportevent durchzuführen und den Dienstleistungsumfang nach Abschluss dieses Events allenfalls anzupassen. Da der Dienstleistungsumfang gemäss dem Vertrag aber eine notwendige Berechnungsgrösse für die Vergütung darstellt, kann die Vergütung für die Zeit nach dem 6. Oktober 2013 nicht als bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bestimmbar im Sinne von Art. 82 SchKG qualifiziert werden.

Die Sachverhaltsrügen (inkl. Noven) und der Vorwurf der bundesrechtswidrigen Auslegung des Vertrags vermögen am Fehlen eines Rechtsöffnungstitels nichts zu ändern. Derartige Vorbringen können allenfalls im Rahmen einer Forderungsklage vorgebracht werden. Namentlich ist für die Frage der Bestimmbarkeit im Sinne von Art. 82 SchKG nicht relevant, ob der erste Motorsportevent tatsächlich, wie beabsichtigt, stattgefunden hat oder nicht. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung der Verhandlungsmaxime vorwirft, weil die Beschwerdegegnerin nie behauptet habe, dass eine Anpassung des Auftragsvolumens erfolgt sei, erweist sich die Rüge als unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat der Rechtsöffnungsrichter das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen abzuklären ( BGE 103 Ia 47 E. 2 S. 52; Urteil 5D_149/2008 vom 9. Januar 2009 E. 2.2.1).

5. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss