Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_746/2013 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Non-Payment of Court Costs

Geschäftsnummer 5A_746/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a dispute regarding the return of a painting, with one party filing a complaint against another after an earlier decision by the Appellationsgericht of Basel-Stadt on August 30, 2013. The claimant failed to meet the legal requirement to provide a cost advance to the court, despite being granted an extension to do so. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the claim due to the lack of compliance with procedural obligations, resulting in the claimant being responsible for court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Non-Payment of Court Costs: The claimant failed to meet the legal requirement to provide a cost advance to the court, despite being granted an extension to do so. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the claim due to the lack of compliance with procedural obligations, resulting in the claimant being responsible for court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Kostenrückforderung Sicherheitsleistung gesetzliche Verfahrensfrist nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal procedure was terminated without substantive review based on this procedural provision concerning non-prosecution.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entered into because the required cost advance was not paid within the final extension period specified under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_746/2013

Urteil vom 5. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Herausgabe eines Gemäldes,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. August 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. August 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (auf Grund seines Fristerstreckungsgesuchs) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 14. Oktober 2013 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 22. November 2013 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann