Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_745/2020 KI-generiert

Debtor's Challenge to Legal Aid Denial in Property Execution Upheld

Geschäftsnummer 5A_745/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this Swiss Federal Tribunal case, a legal dispute arose from enforcement proceedings initiated by one party against A.A., which included the seizure of a property shared by A.A. and their spouse. A.A. filed claims with the District Court of Dietikon to contest various claims listed in the property burden register. During these proceedings, the District Court demanded a cost advance from A.A., which led to a request for legal aid that was denied due to the perceived lack of merit in the case. A.A.'s subsequent appeals against this denial were unsuccessful, ultimately leading them to bring the case before the Swiss Federal Tribunal, seeking the reversal of a decision by the Zurich Higher Court which had also upheld the denial of legal aid. The complaint predominantly revolved around the financial inability to pay for court proceedings and the ongoing dispute about the merits of contesting the property registry claims.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Debtor's Challenge to Legal Aid Denial in Property Execution Upheld: and their spouse. A.A. filed claims with the District Court of Dietikon to contest various claims listed in the property burden register. During these proceedings, the District Court demanded a cost advance from A.A., which led to a request for legal aid that was denied due to the perceived lack of merit in the case. A.A.'s subsequent appeals against this denial were unsuccessful, ultimately leading them to bring the case before the Swiss Federal Tribunal, seeking the reversal of a decision by the Zurich Higher Court which had also upheld the denial of legal aid. The complaint predominantly revolved around the financial inability to pay for court proceedings and the ongoing dispute about the merits of contesting the property registry claims.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege (Lastenbereinigungsverfahren) unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Rechtsvorschlag Vorschuss Konkursverfahren Kompetenzstück

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited as the constitutional basis underlying the federal provisions on free legal aid.

Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG

Cited regarding the Federal Tribunal's power regarding the factual basis of the decision (facts established by the lower court).

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement for substantiating the violation of constitutional rights (principle of particularity/Rügeprinzip).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a procedural requirement detailing how the violation of law must be demonstrated in the appeal brief.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to deny the request for free legal aid due to the frivolous nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to subject the appellant to the court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 72 ff. BGG

Cited to confirm the general availability of the appeal in civil matters for cases with a financial value.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to confirm the availability of the appeal in civil matters for cases with a financial value.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited to confirm the general rules for the appeal in civil matters (resorting to the appeal).

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to establish the appellant's standing to appeal against the decision that rejected his request for free legal aid.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The provision was cited to confirm that the appealed decision, concerning the refusal of free legal aid, was an interlocutory decision that could cause irreparable prejudice, justifying the admissibility of the appeal in principle.

Art. 95 lit. a BGG

Cited as the primary ground for review in the appeal in civil matters (violation of federal law).

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited regarding the admissibility of new facts and evidence in the appeal.

Art. 117 ZPO

Cited as the substantive basis for the entitlement to free legal aid (requisites of financial need and non-frivolousness).

Art. 117 lit. b ZPO

Cited in conjunction with Art. 29 Abs. 3 BV regarding the definition of frivolousness (Aussichtslosigkeit).

Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited as part of the scope of free legal aid (appointment of counsel if necessary).

Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO

Cited as part of the scope of free legal aid (exemption from advance payments).

Art. 119 Abs. 3 ZPO

Cited regarding the summary procedure applicable to assessing the request for free legal aid.

Art. 229 Abs. 1 ZPO

Cited by analogy in the context of submitting new facts concerning requests for free legal aid.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_745/2020

Urteil vom 21. Januar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren,

Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege (Lastenbereinigungsverfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. August 2020 (PE200001-O/U).

Sachverhalt:

A. A.a. Im Rahmen einer von B.________ gegen A.A.________ angehobenen Betreibung nahm das Betreibungsamt Birmensdorf die Pfändungen Nr. xxx ff. vor. Erfasst wurde unter anderem das Grundstück an der C.________-Strasse in U.________, welches im hälftigen Miteigentum des Schuldners und seiner Ehegattin B.A.________ steht. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 erhoben die Ehegatten gegen B.________ beim Bezirksgericht Dietikon je eine Klage auf Aberkennung von diversen Ansprüchen im Lastenverzeichnis.

A.b. Das Bezirksgericht forderte A.A.________ mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 32'100.-- innert zehn Tagen auf. Sein daraufhin eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit am 8. März 2019 abgewiesen. Nachdem das Obergericht die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht gutgeheissen hatte, befasste sich das Bezirksgericht wiederum mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und wies es am 2. September 2019 erneut ab. Dem Beschwerdeweiterzug an das Obergericht war kein Erfolg beschieden. Das Bundesgericht trat mit Urteil 5A_957/2019 vom 5. Dezember 2019 auf die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.

A.c. Am 12. Dezember 2019 setzte das Bezirksgericht A.A.________ eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen an, um den Kostenvorschuss vom Fr. 32'100.-- zu überweisen. Hierauf ergänzte A.A.________ seine Klage und reichte ein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 setzte das Bezirksgericht A.A.________ mit Hinweis auf die Säumnisfolgen eine letzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an, nachdem es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hatte.

B. A.A.________ focht die bezirksgerichtliche Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an, welches seine Beschwerde am 4. August 2020 abwies, soweit es darauf eintrat.

C. Das Bezirksgericht trat in der Folge mit Verfügung vom 12. August 2020 auf die Klage von A.A.________ auf Aberkennung von Ansprüchen im Lastenverzeichnis nicht ein, nachdem dieser den verlangten Kostenvorschuss auch nach einer letzten Nachfrist nicht geleistet hatte.

D. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2020 ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 4. August 2020 und die Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz.

Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 18. November 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Die Beschwerde von B.A.________ wird in einem separaten Verfahren (5A_746/2020) beurteilt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz mit dem diese die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht geschützt hat. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , BGE 133 V 402 E. 1.2 ; 129 I 129 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um Ansprüche im Lastenverzeichnis im Hinblick auf die Zwangsverwertung einer Liegenschaft und damit um eine Zivilsache mit Vermögenswert. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 ff., Art. 74 Abs. 1 lit. b und 75 Abs. 1 BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer ist als Schuldner und Miteigentümer der zur Verwertung anstehenden Liegenschaft vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und insoweit zur Anfechtung berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Er hat nach wie vor ein praktisches Interesse an der Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, obwohl das Bezirksgericht in der Zwischenzeit - aber einzig - über die Hauptsache entschieden hat.

1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann von Amtes wegen Ergänzungen und Berichtigungen vornehmen, sofern sich der Sachverhalt als offensichtlich unrichtig erweist ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Neue Tatsachen und Beweise sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 133 III 393 E. 3).

2. Anlass zur Beschwerde geben die Anforderungen, die im Hinblick auf die Gutheissung eines erneuten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sein müssen. Von Interesse sind vorliegend die Prozesschancen.

2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen ( Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO ) und, sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ( Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO ). Mit diesen Bestimmungen wird der verfassungsmässige Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV auf Gesetzesstufe konkretisiert ( BGE 142 III 131 E. 4.1). Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss dieser Verfassungsbestimmung entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

2.2. Im vorliegenden Fall hat sich das Bezirksgericht und das Obergericht im Verfahren auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis bereits mit verschiedenen Gesuchen des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege befasst. Es ist unstrittig, dass jederzeit in neues Gesuch gestellt werden kann, sofern sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem letzten Entscheid wesentlich verändert haben (vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 16 Rz. 67; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 119; TAPPY, in: Commentaire romand, CPC, 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 119). Das erneute Gesuch ist allerdings unverzüglich nach Kenntnisnahme der (echten) Noven zu stellen. Dieser Grundsatz ( Art. 229 Abs. 1 ZPO ) gilt auch im summarischen Verfahren, welches für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Anwendung gelangt ( Art. 119 Abs. 3 ZPO ).

2.3. In seiner Verfügung vom 10. Januar 2020 kam das Bezirksgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen aus der Verwertung anderer Liegenschaften nicht ansatzweise genügen, um die teilweise Tilgung der Forderung des Beschwerdegegners glaubhaft zu machen. Zudem sei dem Beschwerdeführer bereits in vorangegangenen Verfahren erörtert worden, dass die Bestreitung dieser Position nicht im Lastenbereinigungsverfahren erfolgen könne. Ohnehin wären die mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 vorgebrachten neuen Tatsachen verspätet erfolgt, laute das Datum des letzten Novums doch vom 4. Dezember 2019. Damit ändere die behauptete Reduktion der Forderung nichts an der bisherigen Bewertung der fehlenden Prozesschancen.

2.4. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren erläuterte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung seiner Rechtsbegehren. Insbesondere betonte sie dabei, dass die blosse Wiederholung von bereits im vorangegangenem Verfahren Gesagtem unzureichend sei. Zudem erläuterte sie dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit, sich mit jeder einzelnen Erwägung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, falls dieser auf mehreren Begründungen ruhe. Konkret habe das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus verschiedenen Gründen nicht bewilligt. Da der Beschwerdeführer jedoch einzig auf das Argument, sein Novum sei verspätet, eingegangen sei, erweise sich die Begründung seiner Beschwerde als ungenügend.

2.5. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr eine Reihe von Vorwürfen gegenüber dem Bezirksgericht erhebt, ist darauf nicht einzutreten. Dessen Verfügung bildet nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht. Ebenso bleiben seine Schilderungen zum aktuellen Stand der Zwangsverwertung verschiedener Liegenschaften unberücksichtigt, da sie keinen Zusammenhang zur Frage der Prozessaussichten erkennen lassen und keine tatbeständliche Grundlage im angefochtenen Urteil haben.

2.6. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass er seine Beschwerde an das Obergericht rechtsgenüglich begründet habe. Insbesondere habe er darlegt, dass er sein Novum rechtzeitig - nämlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht habe. Mit diesen Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz darlegten Anforderungen an eine Beschwerde, soweit der angefochtene Entscheid auf einer Mehrfachbegründung beruht. Dies ist vorliegend der Fall. Das Bezirksgericht hat sich nämlich in seiner Verfügung nicht nur mit der Zulässigkeit eines Novums auseinandergesetzt, sondern weitere Argumente für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angeführt. Vor Obergericht ist der Beschwerdeführer darauf nicht eingegangen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz übergeht er und macht stattdessen vor Bundesgericht in allgemeiner Weise die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Damit kann er seine ungenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht wettmachen.

3. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werde n. Zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante