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5A_745/2018 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court: Untimely appeal against condominium owners' assembly resolution challenges dismissed for failure to meet 30-day filing deadline; subsidiary constitutional complaint barred by absence of constitutional claims.

Geschäftsnummer 5A_745/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appeal and rejected the petitioners’ request for free legal aid, ordering them to pay CHF 1,000 in court costs jointly and severally. Consequently, the lower court decision stands, upholding the dismissal of the petitioners’ challenges to two condominium owners’ assembly resolutions and their request for procedural reinstatement. The appeal was deemed inadmissible on two independent grounds: first, it was filed after the 30-day statutory deadline (Arts. 100(1), 117 BGG), as service was validly effected to the designated post office box; second, because the dispute value fell below the threshold for ordinary appeals, only a subsidiary constitutional complaint (Art. 113 BGG) was available, yet the petitioners raised no constitutional violations but merely challenged first-instance conduct that was not the proper object of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court: Untimely appeal against condominium owners' assembly resolution challenges dismissed for failure to meet 30-day filing deadline; subsidiary constitutional complaint barred by absence of constitutional claims: Consequently, the lower court decision stands, upholding the dismissal of the petitioners’ challenges to two condominium owners’ assembly resolutions and their request for procedural reinstatement. The appeal was deemed inadmissible on two independent grounds: first, it was filed after the 30-day statutory deadline (Arts. 100(1), 117 BGG), as service was validly effected to the designated post office box; second, because the dispute value fell below the threshold for ordinary appeals, only a subsidiary constitutional complaint (Art. 113 BGG) was available, yet the petitioners raised no constitutional violations but merely challenged first-instance conduct that was not the proper object of the appeal.

Schlagwörter

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Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Stockwerkeigentum verspätete Einreichung Streitwert gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Applied to dismiss the appeal by simplified procedure due to untimeliness and lack of valid grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for free legal aid because the appeal had no chance of success.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose the court costs on the appellants jointly and severally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_745/2018

Urteil vom 18. September 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________strasse xxx,

vertreten durch Rechtsanwältin Annika Sonderegger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2018 (ZR.2018.26).

Sachverhalt:

A.________ und B._______ sind Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft C.________strasse xxx in U.________.

Am 20. Februar bzw. 27. April 2018 wies das Bezirksgericht Arbon ihre Anfechtungsklagen betreffend zwei Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie ihr Wiedererwägungsgesuch betreffend Verfahrensverschiebung ab.

Mit Entscheid vom 20. Juni 2018 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 20. Juni 2018 erhoben A.________ und B._______ am 11. September 2018 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine Beschwerde.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer standen in einem Prozessrechtsverhältnis und mussten deshalb mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern gemäss den vorinstanzlichen Zustellungsnachweisen am 28. Juni 2018 in das von ihnen bezeichnete Postfach avisiert und gilt deshalb als am 5. Juli 2018 zugestellt ( Art. 138 Abs. 1 lit. a ZPO bwz. Art. 44 Abs. 2 BGG ). Die spätere Zusendung per A-Post erfolgte, wie das Obergericht im Begleitschreiben denn auch mitteilte, rein orientierungshalber.

Mit der erst am 11. September 2018 der Post übergebenen Beschwerde ist die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG ) nicht eingehalten, selbst unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ).

Weil es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht verlängert werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), ist das Anliegen, es sei die Möglichkeit zur rechtskonformen Ergänzung der Eingabe zu gewähren durch Beigabe eines juristischen Rechtsbeistandes, gegenstandslos; im Übrigen wäre es Sache der Beschwerdeführer (gewesen), einen Rechtsvertreter zu mandatieren.

2. Beschwerdeweise wird behauptet, die Abholungseinladungen seien in das falsche Postfach gelegt und die Sendungen deshalb an das Obergericht retourniert worden. Nähere Abklärungen dazu erübrigen sich jedoch, weil unbekümmert um die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist ohnehin auch inhaltlich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann:

Gemäss den nicht beanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid beträgt der Streitwert Fr. 5'000.-- pro Anfechtungsklage. Deshalb steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 74Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG ). Es werden aber im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid keinerlei Verfassungsverletzungen geltend gemacht. In der rudimentären Begründung wird einzig dem Bezirksgericht sinngemäss eine Gehörsverletzung vorgehalten, indem die Nachlieferung ärztlicher Zeugnisse nicht akzeptiert worden sei. Die Beschwerdeführer scheinen damit auf den Umstand zu zielen, dass sie der erstinstanzlichen Verhandlung ferngeblieben waren und ihr diesbezügliches Wiederherstellungsgesuch abgewiesen worden war. Indes ist der erstinstanzliche Entscheid nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens; einzig der obergerichtliche Entscheid kann Anfechtungsobjekt bilden (vgl. Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 113 BGG ). In diesem hat sich das Obergericht ausführlich zur Frage der Fristwiederherstellung bzw. zur Rechtmässigkeit der Abweisung des Wiederherstellungsgesuches geäussert. Dazu wird wie gesagt weder explizit noch sinngemäss eine Verfassungsverletzung geltend gemacht und selbst inhaltlich erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli