Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_744/2014 KI-generiert

Representation Guardianship Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 5A_744/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Zurich Cantonal Court concerning the establishment of a guardianship arrangement under specific provisions of civil law. The complaint was based on a prior decision from a district council that related to the appointment of a representative guardian. The Cantonal Court ruled that the individual's spouse’s complaint did not address the necessary legal aspects, as the establishment of the guardianship had already become final. Consequently, the individual sought an extension for the appeal deadline and requested legal aid, both of which were denied by the court, citing that they did not have a legitimate interest in contesting the decision affecting their spouse and that the appeal did not meet the required legal standards. As a result, costs were imposed on the individual for the proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Representation Guardianship Appeal Inadmissibility: The complaint was based on a prior decision from a district council that related to the appointment of a representative guardian. The Cantonal Court ruled that the individual's spouse’s complaint did not address the necessary legal aspects, as the establishment of the guardianship had already become final. Consequently, the individual sought an extension for the appeal deadline and requested legal aid, both of which were denied by the court, citing that they did not have a legitimate interest in contesting the decision affecting their spouse and that the appeal did not meet the required legal standards. As a result, costs were imposed on the individual for the proceeding.

Schlagwörter

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Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Fehlen materieller Voraussetzungen Beschwerdelegitimation gesetzliche Frist Vormund beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the appellant was not particularly affected by the decision.

Art. 47 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the rejection of the request for extension of the appeal deadline, although the final order only refers to the rejection of the request itself (Order 1).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_744/2014

Urteil vom 25. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft nach aArt. 392 Ziffer 1 ZGB,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. August 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. August 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Z.________ (Ehefrau des Beschwerdeführers) gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrates Meilen (betreffend die über den Beschwerdeführer errichtete Vertretungsbeistandschaft nach aArt. 392 Ziffer 1 ZGB und die Ernennung des Beistandes) nicht eingetreten ist,

in die Gesuche des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist und um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, in ihrer Beschwerde an das Obergericht setze sich die Ehefrau nicht mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sowohl die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft wie auch die Ernennung des Beistandes seien schon längst in Rechtskraft erwachsen, weder das eine noch das andere könne Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens sein,

dass das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil diese Frist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht verlängert werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 21. August 2014 gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers ergangen ist, weshalb dieser durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist und kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat,

dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG schon aus diesem Grund in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbessert werden könnte,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann