Debtor Challenges Execution Levy After Unexcused Absence and Unreasoned Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual against a debt collection agency concerning the execution of a property seizure. The individual challenged a decision made by a supervisory authority that dismissed their objections to the seizure, arguing that the execution was properly carried out despite their absence. The supervisory authority found no sufficient justification for the individual's failure to engage in the process, and noted repeated attempts by the individual to delay enforcement, which were deemed to be frivolous. Consequently, the individual was ordered to pay costs and fines associated with the complaint process. The case was reviewed under specific legal provisions governing appeals to the federal court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor Challenges Execution Levy After Unexcused Absence and Unreasoned Appeal: The individual challenged a decision made by a supervisory authority that dismissed their objections to the seizure, arguing that the execution was properly carried out despite their absence. The supervisory authority found no sufficient justification for the individual's failure to engage in the process, and noted repeated attempts by the individual to delay enforcement, which were deemed to be frivolous. Consequently, the individual was ordered to pay costs and fines associated with the complaint process. The case was reviewed under specific legal provisions governing appeals to the federal court.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient reasoning and abusive litigation.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_744/2011
Urteil vom 25. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Septembre 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (420 11 237 ark) vom 27. September 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Pfändungsvollzug abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, und der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 250.--) und eine Busse (Fr. 250.--) auferlegt hat,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die von der Beschwerdeführerin behauptete Anfechtung eines erstinstanzlichen Urteils habe sie nicht dazu berechtigt, der Pfändung fernzubleiben, mangels genügender Entschuldigung habe das Betreibungsamt die korrekt angezeigte Pfändung zu Recht in Abwesenheit der Beschwerdeführerin vorgenommen, gegen das erstinstanzliche Urteil habe die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung erhoben, weshalb die Pfändung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden sei, sodann sei zu Recht eine Grundstückspfändung erfolgt, nachdem eine Pfändung beweglichen Vermögens keine Aussicht auf Erlös gehabt hätte, schliesslich prozessiere die Beschwerdeführerin mutwillig, habe sie doch in ihrer Beschwerde die gleichen, bereits in früheren Verfahren widerlegten Rügen erhoben, die Beschwerdeführerin prozessiere einzig zum Zweck der weiteren Verzögerung der Zwangsvollstreckung, weshalb ihr in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Verfahrenskosten und eine Ordnungsbusse aufzuerlegen seien,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 27. September 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem auch vor Bundesgericht einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann