Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_744/2010 KI-generiert

Corporation Lacks Standing to Contest Third-Party Fee Changes

Geschäftsnummer 5A_744/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company challenged the fees charged by a local debt collection office for the issuance of a payment order against a debtor. Initially, the office billed the company higher fees, which were subsequently reduced upon the company’s appeal to a lower court. However, when the company appealed to the upper cantonal court regarding the reduced fee, the court dismissed the appeal due to lack of standing. The company then attempted to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking not only the annulment of the upper court's decision but also to enforce supervisory actions against the debt collection office for failing to fulfill its duties.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 1 BGG; Corporation Lacks Standing to Contest Third-Party Fee Changes: Initially, the office billed the company higher fees, which were subsequently reduced upon the company’s appeal to a lower court. However, when the company appealed to the upper cantonal court regarding the reduced fee, the court dismissed the appeal due to lack of standing. The company then attempted to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking not only the annulment of the upper court's decision but also to enforce supervisory actions against the debt collection office for failing to fulfill its duties.

Schlagwörter

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Gebühren Gebührenerhebung Beschwerdelegitimation Drittauszahlung Schuldtilgung Verletzung von Parteirechten rechtlich geschütztes Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 BGG

Not cited in the dispositive.

Art. 108 BGG

Not cited in the dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

The text provided does not contain the abbreviation 'LTF' but rather 'BGG'. As procedural/cost provisions mentioned in the dispositive are requested, and only Art. 66 is in the final dispositive orders, other procedural articles mentioned in the reasoning (like Art. 93, which is not present) or the procedural grounds mentioned in E. 1.1/1.2 are excluded unless explicitly cited in orders 1, 2, or 3.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirements for drafting the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant because the appeal was not entertained.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the reasoning as establishing the general admissibility of the appeal in civil matters against a decision by the highest cantonal authority in debt enforcement matters.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the reasoning as establishing the specific admissibility of the appeal in civil matters regarding fees.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning concerning the requirement of a legally protected interest for appealing to the Federal Tribunal.

Art. 93 BGG

Although mentioned in the reasoning concerning admissibility and grounds for appeal, this article is not cited in the explicit final orders (1, 2, 3).

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding the ground upon which an appeal can be based (violation of federal law).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_744/2010

Urteil vom 15. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Höfe,

Gegenstand

Gebühren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2010.

Sachverhalt:

A. Das Betreibungsamt Höfe stellte der X.________ AG für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der gegen Z.________ für den Forderungsbetrag von Fr. 5'359.40 erhobenen Betreibung Nr. 102946 Rechnung in der Höhe von Fr. 70.--. Die X.________ AG gelangte daraufhin an das Bezirksgericht Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, worauf das Amt seine Rechnung auf Fr. 65.-- herabsetzte. Mit Verfügung vom 20. September 2010 trat der Vizegerichtspräsident auf die Beschwerde nicht ein und wies das Amt an, generell auf die Erhebung der Gebühr von Fr. 5.-- zu verzichten, wenn der Betriebene den Zahlungsbefehl persönlich auf dem Amt abhole.

B. Das Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs trat am 13. Oktober 2010 auf die Beschwerde der X.________ AG gegen die erstinstanzliche Verfügung mangels Beschwer nicht ein.

C. Mit einer als "Aufsichtsbeschwerde" überschriebenen Eingabe vom 25. Oktober 2010 gelangt die X.________ AG an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der kantonsgerichtlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, ihre aufsichtsrechtlichen Aufgaben zu erfüllen. Zudem sei die Vorinstanz wegen Unterlassung ihrer amtlichen Pflichten zu rügen und es sei eine amtliche Untersuchung anzuordnen.

Das Gesuch um Vereinigung der vorliegenden Beschwerde mit derjenigen im Verfahren 5A_494/2010 wurde wegen der Verschiedenheit der angefochtenen Entscheide abgewiesen. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschusses wurde ebenfalls nicht stattgegeben.

Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1 Gegen die letztinstanzlich ergangene Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ).

1.2 In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ).

2. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit damit die Rückerstattung von Gebühren an nicht näher bezeichnete Dritte durch das Amt verlangt worden war. Ihrer Ansicht nach ist die Beschwerdeführerin zu derartigen Anträgen nicht berechtigt. Zudem sei ihrem Anliegen insoweit entsprochen worden, als die Erstinstanz das Amt zur Änderung seiner Praxis im Gebührenbereich angehalten habe, ohne dass ein verfahrensmässiger Anspruch hierauf bestanden hätte.

3.

3.1 Wie der Beschwerdeführerin bereits in dem sie betreffenden Urteil 5A_494/2010 vom 12. November 2010 erläutert wurde, ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht wie die Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde nicht voraussetzungslos gegeben. Insbesondere ist dazu nur legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch die geltend gemachte Rechtsverweigerung betroffen und in seinen eigenen Interessen berührt ist. Dass für die Anrufung des Bundesgerichts ein rechtlich geschütztes Interesse nötig ist ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ), währenddem für das kantonale Verfahren ein schutzwürdiges tatsächliches Interesse genügen kann ( BGE 129 III 595 E. 3 S. 597), ändert nichts am Erfordernis der konkreten Betroffenheit. Auf jeden Fall genügt die Anrufung öffentlicher Interessen so wenig wie eine allgemeine Kritik an der Rechtsprechung oder der Tätigkeit von Behörden.

3.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung mit keinem Wort auseinander (E. 1.2). Zwar ist diese etwas knapp ausgefallen, indes musste ihr daraus auch ohne anwaltliche Verbeiständung klar werden, dass sie zur Anfechtung von Verfügungen nicht berechtigt ist, wenn diese ausschliesslich Dritte betreffen. Stattdessen besteht die Beschwerdeführerin darauf, dass die Vorinstanz aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen das Amt ergreift.

3.3 In diesem Zusammenhang nimmt die Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis, dass die Oberaufsicht über das Betreibungswesen seit der Einführung des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 dem Bundesrat und nicht mehr länger dem Bundesgericht zukommt. Zwar richten sich die diesbezüglichen Erläuterungen im bereits erwähnten Urteil (5A_494/2010) an das Amt. Indes gelten sie selbstredend auch für den Rechtssuchenden. Insoweit steht dem Bundesgericht das Recht nicht zu, eine kantonale Aufsichtsbehörde zu ermahnen oder gar über ihre Tätigkeit eine Untersuchung anzuordnen. Ob überhaupt ein Anlass für eine aufsichtsrechtliche Massnahme gegenüber der Vorinstanz besteht, ist daher nicht zu prüfen.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante