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5A_743/2019 KI-generiert

Wife's Appeal of Child Support Modification Dismissed Due to Improper Filing and Unrelated Arguments

Geschäftsnummer 5A_743/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case before the Swiss Federal Tribunal, an appeal was filed by the current husband of a woman whose divorce settlement with her ex-husband was amended by the district court in Frauenfeld. The amendment reduced the husband’s child support payments to 900 Swiss Francs per child for their four children. The appeal complained about the district court's decision, alleging a restriction of religious freedom and discrimination, but the Swiss Federal Tribunal determined the appeal to be inadmissible due to procedural deficiencies, including the lack of exhaustion of previous legal remedies and the absence of a valid legal representative, as well as the failure to present a valid legal request or relevant arguments in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 18 UNO-Pakt, Art. 9 EMRK, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Wife's Appeal of Child Support Modification Dismissed Due to Improper Filing and Unrelated Arguments: The amendment reduced the husband’s child support payments to 900 Swiss Francs per child for their four children. The appeal complained about the district court's decision, alleging a restriction of religious freedom and discrimination, but the Swiss Federal Tribunal determined the appeal to be inadmissible due to procedural deficiencies, including the lack of exhaustion of previous legal remedies and the absence of a valid legal representative, as well as the failure to present a valid legal request or relevant arguments in the appeal.

Schlagwörter

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Abänderung eines Scheidungsurteils Abänderung von Kindesunterhalt Beschwerdelegitimation Forderungseingabe ehelicher Härtefall Abänderung der Unterhaltsbeiträge Scheidung auf Klage eines Ehegatten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible using the simplified procedure under this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The collection of court fees was waived under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_743/2019

Urteil vom 20. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Epper,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Abänderung eines Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld, Einzelrichter, vom 4. September 2019 (F.2019.79).

Sachverhalt:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Januar 2014 wurde die Ehe zwischen A.________ und B.________ geschieden.

Mit Abänderungsurteil vom 4. September 2019 setzte das Bezirksgericht die im Scheidungsurteil für die vier gemeinsamen Kinder festgesetzten Unterhaltsbeiträge des Vaters auf Fr. 900.-- pro Kind herab, wobei der Entscheid erst im Dispositiv eröffnet ist, verbunden mit dem Hinweis auf die zehntägige Frist, einen begründeten Entscheid zu verlangen.

Mit Beschwerde vom 18. September 2019 wendet sich C.________ (heutiger Ehemann von A.________) an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. In der Sache wird geltend gemacht, man sei vor das Bezirksgericht Frauenfeld gezogen worden, welches uneinsichtig sei, die Glaubensfreiheit einschränke und diskriminiere. Es folgen zahlreiche Bibelzitate und ein Abdruck von Art. 18 UNO-Pakt II und Art. 9 EMRK .

2. Auf die Beschwerde kann aus verschiedenen Gründen nicht eingetreten werden: Vorab mangelt es an einer Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges; vor Bundesgericht kann erst der kantonal letztinstanzliche Entscheid angefochten werden ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Sodann ist einzig A.________, welche am kantonalen Verfahren teilgenommen hat, zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert ( Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ); ihr Ehemann kann weder in eigenem Namen Beschwerde erheben noch als Vertreter seiner Ehefrau fungieren, weil in Zivilsachen vor Bundesgericht nur Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind, eine Partei vertreten können ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Sodann fehlt es an einem Rechtsbegehren ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und weist die Beschwerdebegründung keinen Zusammenhang mit dem Prozessthema der Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen auf ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Frauenfeld, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli