Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_743/2018 KI-generiert

Representative's Appeal Regarding Conservatorship Final Report Dismissed Due to Irrelevant Claims

Geschäftsnummer 5A_743/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was granted a power of attorney in 2011, which was later revoked by the guardianship authority in St. Gallen when a support measure was put in place. Following the death of the individual who granted the power, the guardianship authority approved a final report and financial statement, releasing the professional guardian from duties. The individual who initially held the power of attorney contested this decision, raising various unrelated claims, including requests for investigations and declarations regarding the legality of the power of attorney. The cantonal court did not consider the appeal, leading the individual to seek recourse in the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Representative's Appeal Regarding Conservatorship Final Report Dismissed Due to Irrelevant Claims: Gallen when a support measure was put in place. Following the death of the individual who granted the power, the guardianship authority approved a final report and financial statement, releasing the professional guardian from duties. The individual who initially held the power of attorney contested this decision, raising various unrelated claims, including requests for investigations and declarations regarding the legality of the power of attorney. The cantonal court did not consider the appeal, leading the individual to seek recourse in the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung Finanzierungsrechnung Erblasser Genehmigung des Berichts Sachlicher Geltungsbereich Abberufung des Willensvollstreckers vormundschaftliche Angelegenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_743/2018

Urteil vom 13. September 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen.

Gegenstand

Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. August 2018 (KES.2018.1-EZE2).

Sachverhalt:

B.________, geb. 1924, erteilte A.________ am 29. Juni 2011 eine amtlich beglaubigte Generalvollmacht. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 errichtete die Vormundschaftsbehörde St. Gallen eine Beistandschaft, unter sofortigem Widerruf der Generalvollmacht.

Am 7. November 2015 verstarb B.________. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 nahm die KESB St. Gallen davon Kenntnis, dass die Beistandschaft infolge Todes beendet wurde, und sie genehmigte den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 7. November 2015, unter Entlassung des Berufsbeistandes.

Auf die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 14. August 2018 nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 11. September 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um ein Verbot der Scientology-Gruppierung in der Schweiz, um eine KESB-Untersuchung betreffend Personen aus der Scientology-Organisation mit Neuanpassung der Strukturen, um Beizug zur Hilfestellung für Bürger durch Mitglieder des militärischen Geheimdienstes der Schweiz, u.ä.m., sowie um Feststellung, dass die zu ihren Gunsten erstellte Generalvollmacht sowie die beurkundete Willensvollstreckung rechtens seien.

Erwägungen:

1. Keines der Rechtsbegehren steht in einem ersichtlichen Zusammenhang mit dem genehmigten Schlussbericht inkl. Schlussrechnung betreffend B.________ selig. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Genehmigung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung zur Beschwerdeführung legitimiert wäre.

2. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Region St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli